Interview der ZEIT ONLINE mit RA Dr. Seyfert zum Streit um das Fusion Festival in Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsanwalt Dr. Seyfert gab ZEIT ONLINE vor kurzem ein Interview zum Thema, ob der Veranstalter des Fusion Festivals in Mecklenburg-Vorpommern die Polizei auf sein Festivalgelände lassen muss, das in seinem Eigentum steht. Zum Artikel in ZEIT ONLINE geht es unter folgendem Link: https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-05/laerz-fusion-festival-polizei-zugang-privatgelaende-sicherheitskonzept-musikfestival?page=4#was-darf-die-polizei-generell-auf-festivals
Zur weiteren Erläuterung:
Die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern darf nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V), dort insbesondere §§ 12 ff., 59 (siehe http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-SOGMV2011rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr) auf Festivals bzw. Veranstaltungen für Sicherheit und Ordnung sorgen. Es spielt dabei keine Rolle, wem das Veranstaltungsgelände gehört. Der Eigentümer des Grundstücks selbst lässt die Öffentlichkeit für eine öffentliche Veranstaltung auf sein Grundstück und schafft damit bestimmte Gefahren für Menschen, die die Polizei abwehren darf. Die Polizei wird nicht lediglich repressiv nach geschehenen Straftaten im Rahmen der Strafverfolgung tätig, sondern hat insbesondere auch die präventive Aufgabe der Gefahrabwehr zum Schutz von Menschen. Es wäre auch ziemlich absurd, wenn jemand die Öffentlichkeit auf sein Grundstück lässt und damit Gefahren für Menschen schafft, aber gleichzeitig die Polizei ausschließen will, um eine Gefahrabwehr zum Schutz von Menschen zu verhindern. Die Polizeiaufgabengesetze der einzelnen Bundesländer (wie das SOG M-V) ermöglichen der Polizei gerade, effektiv Gefahren von Menschen abzuwehren, was gerade auf (unsicheren) Veranstaltungen sinnvoll ist.
In der Regel sind Veranstaltungen bloße „Ansammlungen“ von Menschen, die nicht unter den grundgesetzlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) fallen. Eine Veranstaltung kann dann eine „Versammlung“ werden, wenn Sie z. B. unter einem bestimmten Motto steht, z. B. „Rock gegen Fremdenfeindlichkeit“. Aber auch bei „Versammlungen“ muss die Polizei zugelassen werden. Siehe § 12 Versammlungsgesetz.