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LG Halle: Bei Fertigarzneimitteln besteht kein Widerrufsrecht

Das LG Halle hat in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung geurteilt, dass für Fertigarzneimittel kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht besteht (LG Halle, Urt. v. 08.01.2013 – Az.: 8 O 105/12).

Das LG Halle stützt sich bei seiner Entscheidung auf § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB, der unter anderem folgende Vorschrift vorsieht: Google

“Das Widerrufsrecht besteht (…) nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die (…) auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind (…).”

Das LG Halle legte diese Vorschrift bei seiner Entscheidung weit aus. Erfasst würden von dieser Vorschrift auch solche Sachverhalte, bei denen es dem Verkäufer aus rechtlichen Gründen untersagt ist, zurückgesandte Produkte anschließend weiter zu veräußern. Ein ausdrückliches Weiterveräußerungsverbot existiere zwar für Fertigarzneimittel nicht. Jedoch sei der Arzneimittelgroßhandel verpflichtet, zurückgenommene Fertigarzneimittel getrennt von den zur Abgabe bestimmten Arzneimittelbeständen zu lagern und die zurückgenommenen Fertigarzneimittel als „nicht verkehrsfähig” zu kennzeichnen. Sollte derjenige, der das betreffende Fertigarzneimittel zurückgibt (z. B. eine Apotheke), keine Angaben zur Verkehrsfähigkeit des Produktes machen, ist der Großhändler verpflichtet, die Ware zu vernichten.

Wenn das Fertigarzneimittel sogar bereits an einen privaten Endverbraucher abgegeben worden sei, dann sei die fachgerechte Lagerung und die Konstanz der qualitätsbestimmenden Faktoren (Arzneimittelstabilität) noch deutlich weniger gewährleistet als im Großhandelsbereich durch Apotheken. Endverbraucher könnten insbesondere keine verlässlichen Angaben zur Verkehrsfähigkeit der zurückgegebenen Arzneimittel machen. Insofern müsse der zurücknehmende Händler im Zweifelsfall das zurückgegebene Fertigarzneimittel aus rechtlichen Gründen vernichten.

Da somit den Verkäufer eines Fertigarzneimittels eine Vernichtungspflicht im Falle der Rücksendung durch den Verbraucher treffe, sei das Fertigarzneimittel auf Grund seiner Beschaffenheit nicht mehr für eine Rücksendung geeignet. Ein Widerrufsrecht für den Verbraucher sei deshalb für Fertigarzneimittel nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.