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Litigationblog

Der Corona-Anhuster: Darf ein Mitarbeiter gefeuert werden, weil er einen Kollegen während der Pandemie anhustet?

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.04.2021 zeigt, wie wichtig Beweise sind, wenn es um die Kündigung eines Mitarbeiters geht – auch bei Corona-Verstößen.

Der Fall: Mitarbeiter hustet absichtlich einen Kollegen an, damit dieser Corona bekommt

Der Kläger war seit dem 01.08.2015 Auszubildender, beendete die Ausbildung am 17.01.2019 und wurde bei der Beklagten als Mechaniker eingestellt.

Am 11. März 2020 startete die Beklagte aufgrund des Coronavirus einen Pandemieplan und führte Sicherheitsmaßnahmen ein. Dazu zählten soziale Distanzierung, Hygienemaßnahmen und die Vorschrift, sich beim Husten und Niesen Mund und Nase mit einem Taschentuch oder dem Arm zu bedecken. Diese Maßnahmen wurden den Mitarbeitern in verschiedenen E-Mails und in einer Betriebsversammlung angekündigt sowie ausgedruckt und im gesamten Büro ausgehängt.

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber vorgeworfen, die pandemiebedingten Hygienemaßnahmen nicht eingehalten zu haben. Außerdem soll er gegen soziale Distanzierungsregeln verstoßen haben. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe gesagt, er nehme die Maßnahmen nicht ernst und würde sich nicht an die Regeln halten. Zudem wirft sie dem Kläger vor, er habe einen anderen Mitarbeiter gegen dessen Willen am Arm berührt.

Warum erhielt der Corona-Anhuster die fristlose Kündigung?

Der Hauptgrund für die Kündigung ereignete sich am 17. März 2020, als der Kläger nach Ansicht der Beklagten einen Kollegen absichtlich und ohne jede Hemmschwelle in Armnähe anhustete. Dabei soll er etwas gesagt haben wie: „Ich hoffe, du bekommst Corona“.

Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger am 03.04.2020 fristlos. Ob er Corona hatte oder nicht, war zu diesem Zeitpunkt nicht klar.

Der Kläger behauptet dagegen, er habe den Kollegen nicht gefährdet und sich so gut es ging an die sozialen Distanzierungsregeln und den „Hustenknigge“ gehalten. An dem Tag, an dem sich der Hustenvorfall ereignete, verspürte er nach eigenen Angaben ein Kitzeln im Hals und hustete spontan, hielt aber genügend Abstand zu seinem Kollegen. Als dieser seine Verärgerung äußerte, sagte der Kläger zu ihm, er solle „chillen“, denn davon bekäme er kein Corona.

Das Urteil: Kündigungsschutz gewährt

Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage zugunsten des Klägers stattgegeben, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde nach Vernehmung mehrerer Zeugen zulasten des beklagten Unternehmens gefällt. Die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe einen Kollegen absichtlich angehustet und gesagt, er habe „gehofft, dass er Corona bekommt“, wären ein zulässiger verhaltensbedingter Kündigungsgrund gewesen. Der Dreh- und Angelpunkt des Falles war jedoch letztlich die Unfähigkeit, diese Behauptungen auch zu beweisen. Da der Arbeitgeber die Beweislast für die Kündigungsgründe trägt, ging das Gerichtsurteil somit zu seinen Lasten.

Corona-Anhuster: Was kann ich tun?

Bei der Vorbereitung der Verteidigung eines Kündigungsfalles sind sorgfältige Überlegungen anzustellen, um ein erfolgreiches Ergebnis zu erzielen. Wenn Sie oder Ihr Unternehmen einen ähnlichen Kündigungsfall haben, sollten Sie deshalb mit einem unserer spezialisierten und erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht sprechen.