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BGH: Werke der angewandten Kunst (Gebrauchskunst) genießen auch bei durchschnittlicher künstlerischer Gestaltung Urheberrechtsschutz (Aufgabe der bisherigen BGH-Rechtsprechung)

Der BGH hat vor kurzem in einem Urteil vom 13.11.2013 seine alte Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst (Gebrauchskunst, wie z. B. Möbel, Tische, Spielsachen etc.) nur dann in Betracht kommen sollte, wenn diese die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. In seinem aktuellen Urteil vom 13.11.2013 stellt der BGH zum Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst nunmehr folgende Grundsätze auf (amtliche Leitsätze): Google

„1. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – I ZR 119/93, GRUR 1995, GRUR Jahr 1995 Seite 581 = WRP 1995, WRP Jahr 1995 Seite 908 – Silberdistel).

2. Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.“

(BGH, Urt. v. 13.11.2013 – Az.: I ZR 143/12)

Die Klägerin im vorliegenden Fall ist eine selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 Entwürfe für einen Spielzeugzug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen (sog. „Geburtstagszug“), und für ein Angelspiel. Im Jahr 2001 entwarf sie zudem eine dem Geburtstagszug vergleichbare Tierkarawane (sog. „Geburtstagskarawane“). Als Honorar erhielt die Klägerin für den Geburtstagszug und das Angelspiel jeweils 400 DM und für die Geburtstagskarawane 1.102 DM.

Die Klägerin hält die vereinbarte Vergütung angesichts des großen Verkaufserfolgs der Artikel für zu gering. Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung (§ 36 UrhG aF, §§ 32, 32a UrhG) in Anspruch. Eine solche urheberrechtliche Anspruchsgrundlage setzt allerdings voraus, dass es sich bei den Entwürfen der Klägerin um urheberrechtlich geschützte Werke handelt.

Das Landgericht Lübeck hatte die Klage noch abgewiesen, weil den Entwürfen der Klägerin mangels ausreichender Gestaltungshöhe kein Urheberrechtsschutz zukommen würde. Das OLG Schleswig hatte die Klageabweisung nachfolgend bestätigt. Der BGH hob die Entscheidung des OLG Schleswig mit seinem Urteil vom 13.11.2013 insoweit wieder auf und verwies zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG Schleswig.

Der BGH stellte zunächst klar, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht begründet sind, soweit sie darauf gestützt sind, dass es sich bei den in Rede stehenden Zeichnungen um urheberrechtlich geschützte Darstellungen technischer Art im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 2 Abs. 2 UrhG handele. Der Verkauf von nach den Entwürfen der Klägerin hergestellten Artikeln stellte nach Auffassung des BGH bereits keine Nutzung dieser Entwürfe als Darstellungen technischer Art dar. Bei einer Darstellung technischer Art genieße allein die Form der Darstellung urheberrechtlichen Schutz, nicht dagegen deren Inhalt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gewähre Schutz allein gegen die Verwertung der Darstellung, nicht aber gegen die Verwertung des Dargestellten. Darin liege der Unterschied zum urheberrechtlichen Schutz des Entwurfs eines Werkes der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, der sich auf die Ausführung dieses Entwurfs erstrecke.

Der BGH bejahte den urheberrechtlichen Schutz der Zeichnungen der Klägerin dann allerdings als Entwürfe von Werken der angewandten Kunst im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2 UrhG. Erforderlich für den urheberrechtlichen Schutz sei eine persönliche geistige Schöpfung. Eine persönliche geistige Schöpfung ist nach Auffassung des BGH eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Die von der Klägerin entworfenen Spielwaren würden einem Gebrauchszweck dienen und seinen daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der zweckfreien („reinen“) Kunst zuzurechnen.

Bislang hatte der BGH bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gefordert. Dies hatte der BGH bislang damit begründet, dass zwischen dem Urheberrecht und dem Geschmacksmusterrecht kein Wesensunterschied, sondern nur ein gradueller Unterschied (Stufenverhältnis) bestünde. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung – dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen – abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, d. h. ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. Für den Urheberrechtsschutz sei danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit seinem vorliegenden Urteil nun aufgehoben, und zwar insbesondere mit Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004. Der BGH hält nun nicht mehr daran fest, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzen würde. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst seien grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genüge daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.

Das Geschmacksmusterrecht war durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 neu gestaltet worden. Seitdem besteht zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urheberrecht kein Stufenverhältnis mehr in dem Sinne, dass das Geschmacksmusterrecht den Unterbau eines wesensgleichen Urheberrechts bildet. Mit einem solchen angeblichen Stufenverhältnis können die erhöhten Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst daher nun nicht mehr begründet werden. Der Gesetzgeber hat seit der Reform mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und bewusst den engen Bezug zum Urheberrecht beseitigt. Nach Auffassung des BGH werde die nunmehr vom Urheberrecht abweichende Schutzrichtung des Geschmacksmusterrechts darin deutlich, dass der Schutz als Geschmacksmuster nach seiner Neugestaltung nicht mehr die Eigentümlichkeit und damit die Gestaltungshöhe, sondern die Eigenart und damit die Unterschiedlichkeit des Musters voraussetzt. Ein Muster habe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GeschmMG Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Für die Ermittlung der Eigenart sei danach die Unterschiedlichkeit der Muster das maßgebliche Kriterium, nicht mehr – wie vor der Reform – die Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe.

Ein Erfordernis eines deutlichen Überragens der Durchschnittsgestaltung als Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes von Werken, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, lasse sich nach Auffassung des BGH auch nicht damit begründen, dass mit dem Geschmacksmuster unabhängig von der jeweiligen Schutzrichtung des Urheberrechts einerseits und des Geschmacksmusterrechts andererseits eine wesensadäquate Schutzform für Gestaltungen geringer Eigenart bestünde. Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz würden sich nicht ausschließen, sondern könnten nebeneinander bestehen. Sie hätten nicht nur verschiedene Schutzrichtungen, sondern auch unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, rechtfertige es daher nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Durch die Gewährung von Urheberrechtsschutz werde der Geschmacksmusterschutz auch nicht überflüssig. Eine Gestaltung könne aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.

Zwar sei es insbesondere im Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist – das Urheberrecht erlischt gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers – geboten, für den urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Es erscheine aber im Blick darauf, dass es sich beim Geschmacksmusterrecht nicht mehr um ein wesensgleiches Minus zum Urheberrecht handele, nicht gerechtfertigt, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien Kunst.

Es sei auch nicht zu befürchten, dass damit in der angewandten Kunst die Nutzung eines weiten Bereichs freier Formen übermäßig eingeschränkt werden würde. Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen seien als bei Werken der zweckfreien Kunst, sei bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setze voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt werde, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stelle sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Darüber hinaus sei zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.

Anmerkung: Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu Werken der angewandten Kunst (Gebrauchskunst) war überfällig. Da beispielsweise auch in Bereichen primitivster Popmusik die sog. Kleine Münze, d. h. selbst einfachste Tonfolgen dem Urheberrechtsschutz zugänglich sind, konnte der BGH im Bereich der angewandten Kunst nicht mehr anders entscheiden. Abweichende Voraussetzungen ergaben sich ohnehin nicht aus dem Urheberrechtsgesetz. Zudem standen seit der Reform im Jahr 2004 auch Wertungen des Geschmacksmusterrechts nicht mehr im Wege, weil das Geschmacksmustergesetz seitdem keine Gestaltungshöhe mehr für die Eintragungsfähigkeit eines Geschmacksmusters voraussetzt. Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht stehen seither nicht mehr in einer Art Stufenverhältnis, sondern vermitteln nach jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen inhaltlich unterschiedliche Schutzrechte. Die Entscheidung des BGH ist damit sehr zu begrüßen.