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Sie erfahren von uns stets vorab, was unsere anwaltliche Leistung kosten wird. Sie können sich sicher sein: „Überraschungsrechnungen“ werden Sie von uns nicht erhalten. Die jeweilige Rechnung spiegelt konkret das wider, was Sie vorab als Vergütung mit uns vereinbart haben. Unsere Gebührenmodelle sind stets transparent, leicht verständlich und für Sie vorhersehbar.
Derzeit sind in unserem anwaltlichen Tätigkeitsfeld (Prozessführung im Wirtschaftsrecht) bei so gut wie allen Anwaltskanzleien Gebühren auf Stundensatzbasis noch Standard. Stundensatzvereinbarungen verführen aus unserer Sicht allerdings zu Ineffizienz: Arbeitet der Anwalt schnell und zielstrebig, muss er sich mit geringeren Gebühren zufriedengeben als ein Anwalt, der für dieselbe Arbeit deutlich länger braucht. Mandanten sind sich dieses Fehlanreizes zunehmend bewusst und lehnen daher Stundensatzvereinbarungen immer öfter ab. Wir wissen, dass Unternehmen in einem kompetitiven Marktumfeld unter erheblichem Kostendruck stehen und daher auch ihre Rechtsberatungskosten dahingehend optimieren müssen, dass sie für den Output ihrer Rechtsanwälte (also die Ergebnisse) bezahlen, nicht für den Input (also die investierte Zeit). Zudem wollen Sie – zu Recht – Ihre Budgets einhalten und stets vorher wissen, wie viel eine bestimmte anwaltliche Leistung konkret kosten wird.
Bitte beachten Sie, dass die Gestaltungsmöglichkeiten für anwaltliche Gebührenmodelle in Deutschland derzeit durch verschiedene berufsrechtliche Vorschriften eingeschränkt sind. Bei der Vereinbarung eines für Sie optimalen Gebührenmodells muss also dieser gesetzliche Rahmen zwingend eingehalten werden. Wir sind jedoch überzeugt davon, dass wir gemeinsam mit Ihnen eine Form der Vergütung finden werden, die einerseits Ihre wirtschaftlichen Bedürfnisse berücksichtigt und andererseits den Vorgaben des deutschen Rechts noch entspricht.
In unserer Anwaltspraxis hat sich ein Vergütungsmodell bewährt, das wir als „Pauschalvergütung nach Milestones“ bezeichnen. Sie legen mit uns vorab fest, welche wesentlichen Milestones für Ihren Fall relevant sein sollen. So kann z. B. die Erstellung der Klageschrift ein Milestone sein, ebenso die Erstellung eines Folgeschriftsatzes, ebenso auch die Vertretung Ihres Unternehmens in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht, die Erstellung einer Berufungsbegründungsschrift usw. Für unsere Leistungen bis zum Erreichen des jeweiligen Milestones (z. B. alle unsere Leistungen bis zum Einreichen der Klageschrift) zahlen Sie jeweils eine Pauschalvergütung, die Sie vorab mit uns vereinbart haben – wobei die Mindestvergütung gemäß §§ 4 RVG, 49b BRAO aus berufsrechtlichen Gründen nicht unterboten werden darf. So haben Sie zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens Klarheit über die entstehenden Anwaltskosten.
Soweit es nach anwaltlichem Berufsrecht für Ihre konkrete Lage zulässig ist, kommen zwischen Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen und unserer Kanzlei auch Erfolgsvereinbarungen in Betracht. Unsere Anwaltsvergütung besteht dann (ganz oder überwiegend) aus einem Anteil des Erfolges, den wir für Sie im Einzelfall erzielen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie keine oder nur relativ geringe Anwaltsvergütung an uns bezahlen müssen, wenn der angestrebte Erfolg ausbleibt. Sofern eine Erfolgsvereinbarung für Sie in Betracht kommt, prüfen wir für Sie im Einzelnen, ob diese gesetzlich zulässig ist und im Einzelfall vereinbart werden darf (dies ist näher geregelt in §§ 4a RVG, 49b Abs. 2 BRAO).
Ein relativ neuartiges Gebührenmodell möchten wir Ihnen unter der Bezeichnung „Konfliktoutsourcing“ vorstellen. Im Kern geht es darum, einen monatlichen Festpreis zu vereinbaren, für den wir das „Handling“ sämtlicher Konflikte, die sich aus einer bestimmten Rechtsbeziehung ergeben, für Sie übernehmen. Handling bedeutet in diesem Fall die Übernahme von Korrespondenz und Verhandlungen mit der Gegenseite, die Einleitung gebotener gerichtlicher Maßnahmen, die Prozessführung oder die gütliche Beilegung des Konflikts. Selbstverständlich behalten Sie in jedem Fall die Letztentscheidungsbefugnis über das konkrete Vorgehen.
Beispielsweise wäre im Arbeitsrecht das Handling sämtlicher arbeitsrechtlicher Konflikte aller Arbeitnehmer einer bestimmten Abteilung oder eines bestimmten Betriebs denkbar. Im gewerblichen Rechtsschutz wäre etwa die Übernahme sämtlicher Konflikte denkbar, die sich aus der Verletzung einzelner Schutzrechte aus Ihrem Schutzrechtsportfolio ergeben. Auch bei diesem Gebührenmodell dürfen allerdings aus berufsrechtlichen Gründen die Mindestgebühren nach §§ 4 RVG, 49b BRAO nicht unterboten werden. Trotzdem bietet sich erheblicher Gestaltungsspielraum, den wir gerne mit Ihnen gemeinsam besprechen. Bitte nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
Bitte sprechen Sie uns für nähere Informationen zu Kostenfragen einfach an. Unsere Kanzlei ist 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar.
Telefon: +49 (0)69/58 80 972-30
E-Mail: mail@zellerseyfert.com
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