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Julia Neigel gewinnt!

OLG Karlsruhe: Julia Neigel gewinnt gegen musikalischen Konkurrenten, der sich selbst unzutreffend als „Co-Produzent“ der Musikaufnahme von „Schatten an der Wand“ bezeichnet hatte (Az. 6 U 168/23)

Die renommierte Sängerin Julia Neigel, die wir in diesem Klageverfahren anwaltlich vertreten haben, konnte einen bedeutenden Erfolg vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 6 U 168/23) erzielen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob einem musikalischen Konkurrenten Rechte als sogenannter „Co-Produzent“ an der Single-Aufnahme des bekannten Songs „Schatten an der Wand“ zustehen. Das Urteil sorgt für Klarheit in einer kontroversen Frage des Urheber– und Wettbewerbsrechts und hat weitreichende Bedeutung für die Musikbranche.

Der Streitfall

Die Klägerin, unsere Mandantin, Frau Julia Neigel, begehrte eine gerichtliche Feststellung, dass dem Beklagten keinerlei Rechte als „Co-Produzent“ an der Musikaufnahme „Schatten an der Wand“ zustehen. Hintergrund war die Behauptung des Beklagten, er habe an der Produktion des Songs als Co-Produzent mitgewirkt. Diese Behauptung hatte er prominent auf seiner Webseite unter der Rubrik „Arbeiten als Produzent/Co-Produzent“ aufgestellt.

Die Klägerin wies darauf hin, dass die wesentliche Produktion des Stücks ausschließlich bei ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten erfolgt ist – im Proberaum und in ihrer Privatwohnung in Ludwigshafen. Später im Tonstudio wurden lediglich noch Ergänzungen wie Overdubs und Chorgesang hinzugefügt. Die Behauptung des Beklagten, Co-Produzent gewesen zu sein, war aus unserer Sicht unwahr und beeinträchtige die Rechte von Frau Neigel sowie ihre berufliche Reputation.

Die rechtlichen Argumente

Wir stützten die Klage vorrangig auf urheberrechtliche Ansprüche. Wir argumentierten, dass die Behauptung des Beklagten, er sei Co-Produzent, Rechte begründen könne, die die eigenen Verwertungsrechte von Frau Julia Neigel beeinträchtigen würden. Insbesondere hätte der Beklagte nach §§ 73 ff. UrhG Rechte als ausübender Künstler geltend machen können, wenn seine Behauptung zutreffend gewesen wäre.

Zusätzlich berief sich die Klägerin auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach § 9 UWG. Die falsche Behauptung stelle eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG dar und sei als unlauterer Wettbewerb zu werten. Da der Beklagte auch in geschäftlicher Konkurrenz zur Klägerin stehe, verletze seine Darstellung ihre berechtigten Interessen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab Julia Neigel vollumfänglich recht. Die Feststellungsklage wurde als zulässig und begründet angesehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, dass dem Beklagten keine Rechte als Co-Produzent an der Single-Aufnahme „Schatten an der Wand“ zustehen.

Zulässigkeit der Klage

Das OLG Karlsruhe betonte, dass unsere Klage zulässig war, da ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestehens von Rechten des Beklagten besteht. Die Behauptung des Beklagten könne dazu führen, dass er Rechte geltend mache, die die Wiederveröffentlichung des Albums „Schatten an der Wand“ durch eine neue Plattenfirma beeinträchtigen könnten.

Beurteilung der angeblichen Rechte des Beklagten

Das OLG Karlsruhe untersuchte ausführlich, ob dem Beklagten aus seiner behaupteten Mitwirkung an der Produktion Rechte als ausübender Künstler oder Co-Produzent zustehen könnten. Dabei legte das Gericht die Vorschriften der §§ 73 ff. UrhG zugrunde. Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass ausübender Künstler nur sein kann, wer auf die künstlerische Werkinterpretation unmittelbaren Einfluss nimmt. Bloße technische oder organisatorische Beiträge genügen nicht, um Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz zu begründen. Auch nach den Angaben des Beklagten war nicht ersichtlich, dass seine Tätigkeiten die erforderliche künstlerische Qualität hatten. Vielmehr wären seine behaupteten Beiträge rein technischer Natur gewesen.

Keine Vermutung für Rechte des Beklagten

Auch die Berufung des Beklagten auf eine vermeintliche Vermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG konnte das OLG Karlsruhe nicht überzeugen. Eine solche Vermutung setzt voraus, dass die genannte Tätigkeit eindeutig als schutzfähige künstlerische Leistung bezeichnet wird (z. B. in einem Booklet der veröffentlichten Musikaufnahme). Dies war im vorliegenden Fall zugunsten des Beklagten nicht geschehen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des OLG Karlsruhe hat Signalwirkung für die Musikbranche. Es unterstreicht, dass sich Rechte als Co-Produzent nicht allein durch Behauptungen des angeblichen Co-Produzenten begründen lassen. Wer Rechte als ausübender Künstler oder Produzent geltend machen will, muss darlegen und beweisen, dass seine Beiträge die künstlerische Werkinterpretation prägen und die Voraussetzungen des Urheberrechts erfüllen. Eine prägende Mitwirkung des Beklagten als Co-Produzent an der Musikaufnahme zu „Schatten and er Wand“ gab es nicht.

Für Julia Neigel bedeutet das Urteil einen wichtigen Schritt, um ihre Rechte als Produzentin und Inhaberin der Verwertungsrechte an „Schatten an der Wand“ zu sichern. Es stellt zudem klar, dass unberechtigte Behauptungen über Mitwirkung und Rechte unlauterer Wettbewerb sein können und rechtlich verfolgt werden dürfen.

Fazit

Der Fall zeigt, wie wichtig klare rechtliche Regelungen und transparente Nachweise in der Musikproduktion sind. Musiker und Produzenten sollten darauf achten, ihre Rollen und Rechte eindeutig zu definieren, um Streitigkeiten zu vermeiden. Das Urteil des OLG Karlsruhe bietet hier eine wertvolle Orientierungshilfe und stärkt die Rechte derjenigen, die tatsächlich zur kreativen Schaffung eines Werkes beitragen.

Wenn Sie Fragen zu ähnlichen rechtlichen Themen haben oder juristische Beratung im Bereich Urheberrecht und Wettbewerbsrecht benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte effektiv zu schützen.