{"id":7993,"date":"2025-02-07T18:01:41","date_gmt":"2025-02-07T17:01:41","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=7993"},"modified":"2025-02-07T18:21:14","modified_gmt":"2025-02-07T17:21:14","slug":"olg-karlsruhe-julia-neigel-gewinnt-gegen-musikalischen-konkurrenten-der-sich-selbst-unzutreffend-als-co-produzent-der-musikaufnahme-von-schatten-an-der-wand-bezei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/olg-karlsruhe-julia-neigel-gewinnt-gegen-musikalischen-konkurrenten-der-sich-selbst-unzutreffend-als-co-produzent-der-musikaufnahme-von-schatten-an-der-wand-bezei\/","title":{"rendered":"OLG Karlsruhe: Julia Neigel gewinnt gegen musikalischen Konkurrenten, der sich selbst unzutreffend als \u201eCo-Produzent\u201c der Musikaufnahme von \u201eSchatten an der Wand\u201c bezeichnet hatte (Az. 6 U 168\/23)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>OLG Karlsruhe: Julia Neigel gewinnt gegen musikalischen Konkurrenten, der<br>sich selbst unzutreffend als \u201eCo-Produzent\u201c der Musikaufnahme von \u201eSchatten<br>an der Wand\u201c bezeichnet hatte (Az. 6 U 168\/23)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>Die renommierte S\u00e4ngerin Julia Neigel, die wir in diesem Klageverfahren anwaltlich vertreten haben, konnte einen bedeutenden Erfolg vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 6 U 168\/23) erzielen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob einem <a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/kompetenzen\/gewerblicher-rechtsschutz-schutz-geistigen-eigentums\/urheberrecht\/musikrecht\/\">musikalischen Konkurrenten <\/a>Rechte als sogenannter \u201eCo-Produzent\u201c an der Single-Aufnahme des bekannten Songs \u201eSchatten an der Wand\u201c zustehen. Das Urteil sorgt f\u00fcr Klarheit in einer kontroversen Frage des <a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/kompetenzen\/gewerblicher-rechtsschutz-schutz-geistigen-eigentums\/urheberrecht\/musikrecht\/\">Urheber-<\/a> und <a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/kompetenzen\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrechts<\/a> und hat weitreichende Bedeutung f\u00fcr die Musikbranche.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Streitfall<\/strong><br>Die Kl\u00e4gerin, unsere Mandantin, Frau Julia Neigel, begehrte eine gerichtliche Feststellung, dass dem Beklagten keinerlei Rechte als \u201eCo-Produzent\u201c an der Musikaufnahme \u201eSchatten an der Wand\u201c zustehen. Hintergrund war die Behauptung des Beklagten, er habe an der Produktion des Songs als Co-Produzent mitgewirkt. Diese Behauptung hatte er prominent auf seiner Webseite unter der Rubrik \u201eArbeiten als Produzent\/Co-Produzent\u201c aufgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin wies darauf hin, dass die wesentliche Produktion des St\u00fccks ausschlie\u00dflich bei ihr und ihrem damaligen Lebensgef\u00e4hrten erfolgt ist \u2013 im Proberaum und in ihrer Privatwohnung in Ludwigshafen. Sp\u00e4ter im Tonstudio wurden lediglich noch Erg\u00e4nzungen wie Overdubs und Chorgesang hinzugef\u00fcgt. Die Behauptung des Beklagten, Co-Produzent gewesen zu sein, war aus unserer Sicht unwahr und beeintr\u00e4chtige die Rechte von Frau Neigel sowie ihre berufliche Reputation.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die rechtlichen Argumente<\/strong><br>Wir st\u00fctzten die Klage vorrangig auf <a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/kompetenzen\/gewerblicher-rechtsschutz-schutz-geistigen-eigentums\/urheberrecht\/musikrecht\/\">urheberrechtliche Anspr\u00fcche<\/a>. Wir argumentierten, dass die Behauptung des Beklagten, er sei Co-Produzent, Rechte begr\u00fcnden k\u00f6nne, die die eigenen Verwertungsrechte von Frau Julia Neigel beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden. Insbesondere h\u00e4tte der Beklagte nach \u00a7\u00a7 73 ff. UrhG Rechte als aus\u00fcbender K\u00fcnstler geltend machen k\u00f6nnen, wenn seine Behauptung zutreffend gewesen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zus\u00e4tzlich berief sich die Kl\u00e4gerin auf <a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/kompetenzen\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche<\/a> nach \u00a7 9 UWG. Die falsche Behauptung stelle eine Irref\u00fchrung nach \u00a7 5 Abs. 1 UWG dar und sei als unlauterer Wettbewerb zu werten. Da der Beklagte auch in gesch\u00e4ftlicher Konkurrenz zur Kl\u00e4gerin stehe, verletze seine Darstellung ihre berechtigten Interessen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Urteil des OLG Karlsruhe<\/strong><br>Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab Julia Neigel vollumf\u00e4nglich recht. Die Feststellungsklage wurde als zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet angesehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, dass dem Beklagten keine Rechte als Co-Produzent an der Single- Aufnahme \u201eSchatten an der Wand\u201c zustehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zul\u00e4ssigkeit der Klage<\/strong><br>Das OLG Karlsruhe betonte, dass unsere Klage zul\u00e4ssig war, da ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung des Nichtbestehens von Rechten des Beklagten besteht. Die Behauptung des Beklagten k\u00f6nne dazu f\u00fchren, dass er Rechte geltend mache, die die Wiederver\u00f6ffentlichung des Albums \u201eSchatten an der Wand\u201c durch eine neue Plattenfirma beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beurteilung der angeblichen Rechte des Beklagten<\/strong><br>Das OLG Karlsruhe untersuchte ausf\u00fchrlich, ob dem Beklagten aus seiner behaupteten Mitwirkung an der Produktion Rechte als aus\u00fcbender K\u00fcnstler oder Co-Produzent zustehen k\u00f6nnten. Dabei legte das Gericht die Vorschriften der \u00a7\u00a7 73 ff. UrhG zugrunde. Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass <a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/kompetenzen\/gewerblicher-rechtsschutz-schutz-geistigen-eigentums\/urheberrecht\/schutz-ausuebender-kuenstler\/\">aus\u00fcbender K\u00fcnstler <\/a>nur sein kann, wer auf die k\u00fcnstlerische Werkinterpretation unmittelbaren Einfluss nimmt. Blo\u00dfe technische oder organisatorische Beitr\u00e4ge gen\u00fcgen nicht, um Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz zu begr\u00fcnden. Auch nach den Angaben des Beklagten war nicht ersichtlich, dass seine T\u00e4tigkeiten die erforderliche k\u00fcnstlerische Qualit\u00e4t hatten. Vielmehr w\u00e4ren seine behaupteten Beitr\u00e4ge rein technischer Natur gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Keine Vermutung f\u00fcr Rechte des Beklagten<\/strong><br>Auch die Berufung des Beklagten auf eine vermeintliche Vermutung nach \u00a7 10 Abs. 1 UrhG konnte das OLG Karlsruhe nicht \u00fcberzeugen. Eine solche Vermutung setzt voraus, dass die genannte T\u00e4tigkeit eindeutig als schutzf\u00e4hige k\u00fcnstlerische Leistung bezeichnet wird (z. B. in einem Booklet der ver\u00f6ffentlichten Musikaufnahme). Dies war im vorliegenden Fall zugunsten des Beklagten nicht geschehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Bedeutung des Urteils<\/strong><br>Das Urteil des OLG Karlsruhe hat Signalwirkung f\u00fcr die Musikbranche. Es unterstreicht, dass sich Rechte als Co-Produzent nicht allein durch Behauptungen des angeblichen Co- Produzenten begr\u00fcnden lassen. Wer Rechte als aus\u00fcbender K\u00fcnstler oder Produzent geltend machen will, muss darlegen und beweisen, dass seine Beitr\u00e4ge die k\u00fcnstlerische Werkinterpretation pr\u00e4gen und die Voraussetzungen des Urheberrechts erf\u00fcllen. Eine pr\u00e4gende Mitwirkung des Beklagten als Co-Produzent an der Musikaufnahme zu \u201eSchatten and er Wand\u201c gab es nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Julia Neigel bedeutet das Urteil einen wichtigen Schritt, um ihre Rechte als Produzentin und Inhaberin der Verwertungsrechte an \u201eSchatten an der Wand\u201c zu sichern. Es stellt zudem klar, dass unberechtigte Behauptungen \u00fcber Mitwirkung und Rechte unlauterer Wettbewerb sein k\u00f6nnen und rechtlich verfolgt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fazit<\/strong><br>Der Fall zeigt, wie wichtig klare rechtliche Regelungen und transparente Nachweise in der Musikproduktion sind. Musiker und Produzenten sollten darauf achten, ihre Rollen und Rechte eindeutig zu definieren, um Streitigkeiten zu vermeiden. Das Urteil des OLG Karlsruhe bietet hier eine wertvolle Orientierungshilfe und st\u00e4rkt die Rechte derjenigen, die tats\u00e4chlich zur kreativen Schaffung eines Werkes beitragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn Sie Fragen zu \u00e4hnlichen rechtlichen Themen haben oder juristische Beratung im Bereich Urheberrecht und Wettbewerbsrecht ben\u00f6tigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte effektiv zu sch\u00fctzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Karlsruhe: Julia Neigel gewinnt gegen musikalischen Konkurrenten, dersich selbst unzutreffend als \u201eCo-Produzent\u201c der Musikaufnahme von \u201eSchattenan der Wand\u201c bezeichnet hatte (Az. 6 U 168\/23) Die renommierte S\u00e4ngerin Julia Neigel, die wir in diesem Klageverfahren anwaltlich vertreten haben, konnte einen bedeutenden Erfolg vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 6 U 168\/23) erzielen. 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