{"id":7655,"date":"2023-03-07T20:29:59","date_gmt":"2023-03-07T19:29:59","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=7655"},"modified":"2023-03-07T20:30:02","modified_gmt":"2023-03-07T19:30:02","slug":"wurden-sie-von-ihrem-arbeitgeber-auf-den-drohenden-verfall-ihres-urlaubs-hingewiesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wurden-sie-von-ihrem-arbeitgeber-auf-den-drohenden-verfall-ihres-urlaubs-hingewiesen\/","title":{"rendered":"Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber auf den drohenden Verfall Ihres Urlaubs hingewiesen?"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kein Hinweis &#8211; keine Frist!<\/h2>\n\n\n\n<p>Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber auf den drohenden Verfall Ihres Urlaubs hingewiesen? Am 20.12.2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Grundsatzurteil gef\u00e4llt. Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt weiterhin der Verj\u00e4hrung, aber nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer explizit einen Hinweis erteilt hat: N\u00e4mlich, dass der Urlaubsanspruch verf\u00e4llt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht in Anspruch nimmt. Nur dann beginnt die gesetzliche Verj\u00e4hrungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bisherige Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p>Bislang gestaltete sich das deutsche Urlaubsrecht weniger arbeitnehmerfreundlich. Nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt, dass Urlaub, der nicht im laufenden Jahr genommen wird, zum Ende des Jahres, sp\u00e4testens zum 31.M\u00e4rz des Folgejahres, verf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das Urteil des EuGH 2018<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit einem Urteil im Jahr 2018 kn\u00fcpfte der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) den Verfall des Urlaubsanspruchs sodann an die Bedingung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zun\u00e4chst durch \u201eangemessene Aufkl\u00e4rung tats\u00e4chlich in die Lage versetzt habe\u201c, den Urlaubsanspruch auch wahrzunehmen. Das bedeutet, der Arbeitgeber m\u00fcsse dem Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit gegeben haben, den Urlaub zu nehmen &#8211; erst wenn der Arbeitgeber seine Pflicht erf\u00fcllt habe, den Arbeitnehmer auf den verfallenden Urlaub hinzuweisen und ihn dar\u00fcber zu unterrichten, verfalle der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Ansonsten bliebe der Anspruch bestehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Mitwirkungsobliegenheit &#8211; was bedeutet das und welche Auswirkung hat das f\u00fcr Sie?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BAG f\u00fchrte diese Mitwirkungsobliegenheit (keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit) in das nationale Recht ein und erstreckte sie auch auf Urlaubsanspr\u00fcche, die bereits vor der o. g. EuGH-Entscheidung entstanden waren. Das Wesen einer Obliegenheit ist, dass ihre Nichterf\u00fcllung zu Nachteilen f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verj\u00e4hren IHRE nicht verfallenen Urlaubsanspr\u00fcche nach drei Jahren?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nun warf ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Solingen die Frage auf, die den Ausgangspunkt f\u00fcr das hier besprochene Grundsatzurteil bildete: Die dortige Kl\u00e4gerin war viele Jahre in einer Kanzlei als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin besch\u00e4ftigt. Aufgrund eines erheblichen Arbeitsaufkommens konnte sie ihren Urlaub nie vollst\u00e4ndig nehmen. Als sie aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausschied, forderte die Kl\u00e4gerin die Abgeltung ihres nicht genommenen Urlaubs, der sich auf 101 Tage belief.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung des Arbeitsgericht Solingen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht Solingen wies die Klage der Arbeitnehmerin erstinstanzlich ab. Das Landesarbeitsgericht gab der Kl\u00e4gerin hingegen Recht und sprach ihr eine Urlaubsabgeltung in H\u00f6he von 17.376,64\u20ac zu, was der Arbeitgeber f\u00fcr falsch hielt und sich dabei auf die Einrede der Verj\u00e4hrung berief.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Urlaubsverj\u00e4hrung ohne Erf\u00fcllung der Mitwirkungsobliegenheit?<br>Kein Hinweis \u2013 Keine Frist!<\/h2>\n\n\n\n<p>Weil der Arbeitgeber seine Hinweispflichten in dem Fall der Steuerfachangestellten nicht erf\u00fcllt hatte, war der Urlaubsanspruch der Kl\u00e4gerin nicht verfallen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu kl\u00e4ren, ob die allgemeine Regelung in \u00a7\u00a7 195, 199 BGB, dass Anspr\u00fcche nach drei Jahren verj\u00e4hren, auch f\u00fcr Urlaubsanspr\u00fcche gilt. Der Arbeitgeber der Kl\u00e4gerin berief sich auf eben diese Verj\u00e4hrungsfrist, die den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin ohne Arbeitgeberhinweis undurchsetzbar gemacht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie viel Einfluss hat das Urteil des EuGH?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BAG hat am 20.12.2022 entschieden, dass die allgemeinen Verj\u00e4hrungsregeln des deutschen Rechts, wonach Anspr\u00fcche nach 3 Jahren zum Jahresende verj\u00e4hren, dann f\u00fcr Urlaubsanspr\u00fcche nicht gelten, wenn es an einem entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers fehlt. Verk\u00fcrzt: Kein Hinweis \u2013 keine Frist. So setzt das Urteil die zwingenden Vorgaben des EuGH zu den Urlaubsfristen um.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rechtssicherheit nur nach Hinweiserteilung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Rechtssicherheit, auf die sich der Arbeitgeber im Verfahren beruft, habe er selbst in der Hand, indem er seine Obliegenheiten erf\u00fclle oder nachhole. Komme er dieser Verantwortung nicht nach, so d\u00fcrfe nach Ansicht des Gerichts nicht der Arbeitnehmer f\u00fcr das Vers\u00e4umnis seines Arbeitgebers bestraft werden, indem sein Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer verj\u00e4hre.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verj\u00e4hrt Ihr Urlaub oder nicht?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des BAG war absehbar. Das Gericht folgt der Entscheidung des EuGH, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist zum Jahresende unterliege. Die Verj\u00e4hrung beginne aber erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer \u00fcber den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer seinen Urlaub dennoch freiwillig nicht genommen habe. In diesem Fall lautet die Antwort: Ja, der Urlaub verj\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Antwort lautet h\u00e4ufig: Nein!<\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn es am Hinweis des Arbeitgebers zum Verlust etwaiger Urlaubsanspr\u00fcche fehlt, k\u00f6nnen Arbeitnehmer unter Umst\u00e4nden auch noch Anspr\u00fcche aus fr\u00fcheren Jahren geltend machen. In vielen F\u00e4llen k\u00f6nnen sich Arbeitgeber nicht auf die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrung nach \u00a7\u00a7 195, 199 BGB st\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sind die praktischen Folgen des Urteils?<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch wenn die Entscheidung nicht \u00fcberraschend war, weil das BAG die Vorgaben des EuGH umsetzte, bringt das Urteil dennoch einige Brisanz mit sich. Das liegt vor allem an der Tragweite, die das Urteil voraussichtlich sowohl f\u00fcr Arbeitnehmer als auch f\u00fcr Arbeitgeber hat. W\u00e4hrend einige Arbeitnehmer sich wom\u00f6glich \u00fcber Resturlaub aus den vergangenen Jahren freuen k\u00f6nnen, weil der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist oder noch Urlaubsabgeltungsanspr\u00fcche nach Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu erhoffen sind, bef\u00fcrchten Arbeitgeber, von Klagewellen \u00fcberrollt zu werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unser Hinweis f\u00fcr Sie<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Allgemeinen empfiehlt es sich f\u00fcr Arbeitgeber, nun zu pr\u00fcfen, ob m\u00f6gliche Hinweispflichten erf\u00fcllt oder nachgeholt werden sollten, um sich vor schlimmstenfalls hohen Abgeltungssummen zu sch\u00fctzen.<br>F\u00fcr Arbeitnehmer gilt es, darauf zu achten, ob ihr Arbeitgeber seine Obliegenheit erf\u00fcllt hat, um etwaig laufende Fristen f\u00fcr den Anspruchsverlust durch Verj\u00e4hrung zu erkennen.<br>Es kann von Vorteil sein, wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht auf den drohenden Verfall Ihres Urlaubs hingewiesen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Hinweis &#8211; keine Frist! 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