{"id":7363,"date":"2022-07-01T11:23:39","date_gmt":"2022-07-01T09:23:39","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=7363"},"modified":"2022-07-02T14:32:37","modified_gmt":"2022-07-02T12:32:37","slug":"homeoffice-in-deutschland-fuer-einen-auslaendischen-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/homeoffice-in-deutschland-fuer-einen-auslaendischen-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Aufenthaltsrechtliche Herausforderungen bei grenz\u00fcberschreitender Dienstleistung im Homeoffice f\u00fcr Nicht-EU-Ausl\u00e4nder"},"content":{"rendered":"\n<p>Auf dem deutschen Arbeitsmarkt spielt telemediale Heimarbeit eine zunehmend wichtige Rolle: Arbeitgeber erkennen die Vorteile einer dezentralen Organisation und Arbeitnehmer wissen die gute Vereinbarkeit von Privat- und Arbeitsleben im Homeoffice zu sch\u00e4tzen. Aus rechtlicher Perspektive f\u00fchren jedoch insbesondere grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigkeiten zu zahlreichen Herausforderungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aufenthaltsrechtliche Probleme f\u00fcr Drittstaatler bei grenz\u00fcberschreitender telemedialer Dienstleistung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das deutsche Aufenthaltsrecht sieht \u00fcberraschenderweise keine Pauschall\u00f6sung f\u00fcr eine grenz\u00fcberschreitende Arbeit aus dem Homeoffice heraus vor. Der Gesetzgeber hatte die M\u00f6glichkeit eines Aufenthalts in Deutschland bei gleichzeitiger T\u00e4tigkeit f\u00fcr ein Unternehmen mit Sitz im Ausland schlicht nicht vor Augen. Entsprechend dieser gesetzlichen Konzeption sind die meisten Aufenthaltserlaubnisse vom Grundgedanken her an eine T\u00e4tigkeit bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland gebunden. Dies ist allerdings nicht zwingend. Im Folgenden stellen wir M\u00f6glichkeiten vor, um eine Homeoffice-T\u00e4tigkeit mit einem nationalen Aufenthaltstitel in Einklang zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt EU<\/h5>\n\n\n\n<p>Die einfachste M\u00f6glichkeit ist die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder eines Daueraufenthalts EU. Zwar sind beide Titel an eine Erwerbst\u00e4tigkeit bzw. eine Sicherung des Lebensunterhalts gekn\u00fcpft, allerdings muss dies nicht zwingend bei einem deutschen Arbeitgeber geschehen. Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist grunds\u00e4tzlich ein erwerbst\u00e4tiger Aufenthalt von mindestens f\u00fcnf Jahren bzw. die Leistung von 60 Monaten Pflichtbeitr\u00e4gen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die \u00fcbrigen Voraussetzungen, etwa das Absolvieren eines Integrations- und Sprachkurses, k\u00f6nnen vergleichsweise einfach hergestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Einschaltung eines Payroll-Dienstleisters<\/h5>\n\n\n\n<p>Eine weitere M\u00f6glichkeit zur T\u00e4tigkeit im Homeoffice f\u00fcr einen Arbeitgeber im Ausland mit einer Aufenthaltserlaubnis ist die Beauftragung eines sog. Payroll-Dienstleisters. Dieser f\u00fchrt die Abrechnungen in Deutschland durch, so dass auch in Deutschland Steuern und Sozialbeitr\u00e4ge gezahlt werden. Ein entsprechendes Arbeitsverh\u00e4ltnis berechtigt entgegen der Auffassung mancher Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu einem Erwerbsmigrationstitel. Insofern sehen die innerbeh\u00f6rdlichen Verwaltungsvorschriften eindeutig vor, dass \u201cder Sitz des Arbeitgebers keine Rolle spielt, solange ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis im Inland besteht oder angestrebt wird und kein Fall der Entsendung vorliegt\u201d. Welche rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten sich hinter dieser Vorschrift verbergen, ist den meisten Sachbearbeitern nicht klar. Im Zweifel muss deshalb der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde diese Konstruktion von einem Rechtsanwalt f\u00fcr Migrationsrecht erl\u00e4utert werden.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit<\/h5>\n\n\n\n<p>Sodann ist auch eine T\u00e4tigkeit als selbstst\u00e4ndiger Subunternehmer m\u00f6glich. Unabh\u00e4ngig davon, dass diese Konstruktion aus arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Perspektive zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten f\u00fchren kann, berechtigt sie jedoch grunds\u00e4tzlich zur grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistung aus dem Homeoffice heraus. Um eine Aufenthaltserlaubnis zur selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit zu erlangen, m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich sehr hohe H\u00fcrden genommen werden, da das Aufenthaltsrecht beispielsweise vorsieht, dass \u201cein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bed\u00fcrfnis\u201d bestehen muss (\u00a7 21 AufenthG). Auch dies kann jedoch umgangen werden, indem etwa eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, die die erlaubte Selbstst\u00e4ndigkeit lediglich als Nebenbestimmung vorsieht. Auf der Karte bzw. dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) wird dann der Vermerk \u201cselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit erlaubt\u201d angebracht. Welcher Titel hierf\u00fcr der Richtige w\u00e4re, ist stets eine Frage des Einzelfalls, sodass im besten Fall zuvor ein Rechtsanwalt f\u00fcr Einwanderungsrecht beteiligt wird.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Weitere Gestaltungsm\u00f6glichkeiten<\/h5>\n\n\n\n<p>Sollte keine der genannten M\u00f6glichkeiten in Betracht kommen, w\u00e4ren andere Gestaltungsvarianten denkbar: Zum Beispiel k\u00f6nnte der Arbeitgeber eine unselbst\u00e4ndige Niederlassung (Betriebsst\u00e4tte) in Deutschland begr\u00fcnden, was allerdings ungewollte steuerliche Folgen haben k\u00f6nnte, einen Dienstleister im Bereich der Arbeitnehmer\u00fcberlassung beauftragen oder den Arbeitnehmer im Ausland einzustellen und ihn dann nach Deutschland zu entsenden. Diese Wege sind jedoch regelm\u00e4\u00dfig mit einem nicht unerheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand verbunden, welcher sich f\u00fcr einen einzelnen Arbeitnehmer nicht immer lohnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Ergebnis ist die Frage nach dem richtigen Aufenthaltstitel bei einer grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistung f\u00fcr einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland stets einzelfallabh\u00e4ngig. Sollte bereits eine Niederlassungserlaubnis in greifbarer N\u00e4he sein, k\u00f6nnte dies das Problem unkompliziert l\u00f6sen. Ist der Arbeitnehmer jedoch noch kurz in Deutschland, muss sorgsam zwischen den \u00fcbrigen M\u00f6glichkeiten abgewogen werden, da es jeweils spezifische Vor- und Nachteile gibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf dem deutschen Arbeitsmarkt spielt telemediale Heimarbeit eine zunehmend wichtige Rolle: Arbeitgeber erkennen die Vorteile einer dezentralen Organisation und Arbeitnehmer wissen die gute Vereinbarkeit von Privat- und Arbeitsleben im Homeoffice zu sch\u00e4tzen. Aus rechtlicher Perspektive f\u00fchren jedoch insbesondere grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigkeiten zu zahlreichen Herausforderungen. 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