{"id":7229,"date":"2022-05-12T15:39:49","date_gmt":"2022-05-12T13:39:49","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=7229"},"modified":"2022-05-12T15:39:52","modified_gmt":"2022-05-12T13:39:52","slug":"olg-celle-berufungsverfahren-gegen-ehemaligen-buergermeister-und-gemeinde-wegen-persoenlichkeitsrechtsverletzung-und-verstosses-gegen-die-datenschutzgrundverordnung-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/olg-celle-berufungsverfahren-gegen-ehemaligen-buergermeister-und-gemeinde-wegen-persoenlichkeitsrechtsverletzung-und-verstosses-gegen-die-datenschutzgrundverordnung-dsgvo\/","title":{"rendered":"OLG Celle: Berufungsverfahren gegen ehemaligen B\u00fcrgermeister und Gemeinde wegen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung und Versto\u00dfes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)"},"content":{"rendered":"\n<p>Wegen einer rufsch\u00e4digenden Pers\u00f6nlichkeitsverletzung und eines Versto\u00dfes gegen die Datenschutzgrundverordnung haben wir unseren Mandanten in einem Verfahren gegen den ehemaligen B\u00fcrgermeister einer Gemeinde in Niedersachsen sowie die Gemeinde selbst vertreten, und zwar wegen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung sowie wegen Versto\u00dfes gegen die Datenschutzgrundverordnung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt der Rufsch\u00e4digung und Pers\u00f6nlichkeitsverletzung<\/h2>\n\n\n\n<p>Am 20.12.2020 stand in der vorgenannten Gemeinde eine Abstimmung zu einem B\u00fcrgerentscheid \u00fcber den Erhalt einer Hausfassade an. Unser Mandant, der Kl\u00e4ger in der Sache, bemerkte einige Tage vor der Abstimmung, dass die Abstimmungsunterlagen nicht den gesetzlichen Vorgaben nach dem \u00a7 25 der Nieders\u00e4chsischen Kommunalwahlordnung gerecht wurden. Nach dieser Gemeindeordnung ist es verpflichtend, bei Briefwahlen auf dem Briefumschlag den Hinweis \u201ePorto zahlt Empf\u00e4nger\u201c zu vermerken.<br>Auf den vorliegenden Briefumschl\u00e4gen wurde jedoch stattdessen \u201eBitte freimachen\u201c aufgedruckt, was einen unstreitigen Versto\u00df gegen die Kommunalwahlordnung darstellte.<br>Es bestand deshalb die erhebliche Gefahr, dass B\u00fcrger aus diesem Grund nicht an der Briefwahl teilnehmen w\u00fcrden, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Briefwahl unter Pandemie-Bedingungen verst\u00e4rkt genutzt werden w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Streitgegenstand<\/h2>\n\n\n\n<p>Unser Mandant beschwerte sich beim B\u00fcrgermeister, dem Beklagten in diesem Fall, in einer pers\u00f6nlichen E-Mail \u00fcber diesen Fehler. Nach der Meinung unseres Mandanten traf den Abstimmungsleiter die volle Verantwortung. Unser Mandant regte an, den Abstimmungsleiter von seinen Aufgaben freizustellen und einen neuen vertrauensw\u00fcrdigen Abstimmungsleiter zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verbreitung der privaten E-Mail unseres Mandanten<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Beklagte beantwortete die E-Mail unseres Mandanten nicht. Stattdessen verbreitete der damalige B\u00fcrgermeister die E-Mail unseres Mandanten, indem er diese an eine Vielzahl von Personen weiterleitete. Zu diesen Personen geh\u00f6rten unter anderem Verwaltungsausschussmitglieder sowie alle Ratsmitglieder eines nahegelegenen Flecken.<br>Wie viele Personen die private E-Mail unseres Mandanten tats\u00e4chlich vom B\u00fcrgermeister weitergeleitet erhalten hatten, ist unserem Mandanten nicht bekannt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verlesung der privaten E-Mail unseres Mandanten in der \u00d6ffentlichkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Neben dieser unerlaubten Weiterleitung der privaten Inhalte der E-Mail unseres Mandanten folgte einen Tag sp\u00e4ter die Verlesung derselben vor einem Verwaltungsausschuss. Die Verlesung vor allen Anwesenden fand mit der Zustimmung des damaligen B\u00fcrgermeisters statt. Unser Mandant wusste zum damaligen Zeitpunkt nichts von der \u00f6ffentlichen Verlesung und hatte dieser auch nicht zugestimmt. Bei der \u00f6ffentlichen Verlesung sind auch ausdr\u00fccklich der Vor- und Nachname unseres Mandanten als Verfasser der E-Mail genannt worden. Zudem ist im Verwaltungsausschuss die Forderung ge\u00e4u\u00dfert worden, dass dem Kl\u00e4ger (unserem Mandanten) wegen seiner \u2013 vollkommen harmlosen \u2013 E-Mail an den B\u00fcrgermeister strafrechtliche Konsequenzen drohen sollten.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl die E-Mail keinerlei sch\u00e4digende oder rechtswidrige Inhalte enthielt, verfolgten die Beklagten das Ziel, unseren Mandanten in aller \u00d6ffentlichkeit als Straft\u00e4ter darzustellen. Den unstreitigen Versto\u00df gegen die Kommunalwahlordnung korrigierten sie hingegen nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Abstimmung \u00fcber strafrechtliche Konsequenzen vor Schaumburger Presse<\/h2>\n\n\n\n<p>Selbst nachdem die Abstimmung zum B\u00fcrgerentscheid \u00fcber den Erhalt einer Fassade bereits stattgefunden hatte, lie\u00dfen die Beklagten nicht von der \u00f6ffentlichen Rufsch\u00e4digung unseres Mandanten ab. Die Beklagtenseite hatte die gesamte Schaumburger Presse zu einer weiteren \u00f6ffentlichen Ratssitzung eingeladen. In dieser Sitzung ist bei Anwesenheit des B\u00fcrgermeisters in aller \u00d6ffentlichkeit diskutiert worden, ob gegen unseren Mandanten wegen seiner \u2013 vollkommen berechtigten und harmlosen \u2013 E-Mail-Strafanzeige wegen Beleidigung gestellt werden sollte. Diese E-Mail unseres Mandanten ist dabei erneut \u00f6ffentlich verlesen worden. In Anwesenheit des Kl\u00e4gers stimmten die Ratsmitglieder mit 10 Ja-Stimmen zu 2 Enthaltungen f\u00fcr das Stellen einer Strafanzeige gegen unseren Mandanten wegen Beleidigung. Die eingeladene Schaumburger Presse berichtete \u00fcber diese Entscheidung in ausf\u00fchrlicher Weise.<\/p>\n\n\n\n<p>Tats\u00e4chlich hatte die Beklagtenseite nach der Abstimmung jedoch niemals Strafanzeige gegen unseren Mandanten gestellt. Schlie\u00dflich war ihm ja auch nichts vorzuwerfen.<br>Die Beklagten verfolgten lediglich das krude Ziel, unseren Mandanten in aller \u00d6ffentlichkeit vorzuf\u00fchren und zu diffamieren, nicht aber, das Beschreiten eines strafrechtlichen Weges konkret zu verfolgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anwaltliches Abmahnschreiben<\/h2>\n\n\n\n<p>Wir mahnten im Namen unseres Mandanten die Beklagtenseite ab. Die Beklagtenseite sollte es unterlassen, weiterhin die personenbezogenen Daten unseres Mandanten aus der damaligen E-Mail unseres Mandanten an den B\u00fcrgermeister zu verarbeiten und diese E-Mail an dritte Personen weiterzuleiten. Die Beklagtenseite sollte es auch unterlassen, die E-Mail unseres Mandanten \u00f6ffentlich zu verlesen und \u00fcber eine angebliche Strafbarkeit des Verhaltens unseres Mandanten \u00f6ffentlich abzustimmen. Zudem forderten wir von der Beklagtenseite die Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung an unseren Mandanten wegen immaterieller Sch\u00e4digung. Die Beklagtenseite lehnte die Erf\u00fcllung unserer Anspr\u00fcche ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unterlassungsanspruch unseres Mandanten<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Unterlassungsanspruch unseres Mandanten ergibt sich nach allgemeiner Meinung aus dem L\u00f6schungsanspruch, der in Art. 17 der DSGVO geregelt ist. Die E-Mail unseres Mandanten enthielt personenbezogene Daten, die der Beklagte (B\u00fcrgermeister) verarbeitete, indem er die Mail an eine Vielzahl anderer Personen weiterleitete. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 2 der DSGVO ist unter der Verarbeitung personenbezogener Daten neben Vorg\u00e4ngen wie Erhebung, Erfassung oder Speicherung, auch die Offenlegung durch \u00dcbermittlung und Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung gefasst. Unser Mandant hatte dem Beklagten keine Erlaubnis erteilt, seine private E-Mail an dritte Personen weiterzuleiten. Offenkundig hatte er auch der \u00f6ffentlichen Abstimmung \u00fcber seine strafrechtliche Verfolgung nicht zugestimmt. Ein Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Gemeinde lag nicht vor. Der B\u00fcrgermeister h\u00e4tte schlicht \u00f6ffentlich auf den Fehler in den Briefwahlunterlagen hinweisen k\u00f6nnen. Es war zur Beseitigung des Fehlers in den Briefwahlunterlagen keineswegs notwendig, die private E-Mail unseres Mandanten \u00f6ffentlich zu verlesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Geldentsch\u00e4digungsanspruch unseres Mandanten<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Geldentsch\u00e4digungsanspruch unseres Mandanten gegen die beiden Beklagten wegen immaterieller Sch\u00e4digung ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Daf\u00fcr ist keine besonders schwere Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts unseres Mandanten Voraussetzung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie hoch kann die immaterielle Sch\u00e4digung unseres Mandanten bemessen werden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Um die Frage zu erkl\u00e4ren, wie hoch die Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr unseren Mandanten bemessen werden sollte, um die immateriellen Sch\u00e4digungen unseres Mandanten auszugleichen, k\u00f6nnen im vorliegenden Fall einige Aspekte besonders zugunsten unseres Mandanten ber\u00fccksichtigt werden:<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst sind die beklagten Personen Amtstr\u00e4ger oder Gebietsk\u00f6rperschaften, die an Recht und Gesetz gebunden sind. Entgegen ihrer Gebundenheit an Recht und Gesetz haben sie eine E-Mail mit personenbezogenen Daten an eine Vielzahl von Personen weitergeleitet und sie zudem ohne Zustimmung des Betroffenen (unseres Mandanten) im \u00f6ffentlichen Raum in Anwesenheit der von der Beklagtenseite eingeladenen Presse verlesen. Zudem hatte die Beklagtenseite vor versammelter Presse und in Abwesenheit unseres Mandanten dar\u00fcber abgestimmt, ob gegen unseren Mandanten auf Grund dessen \u2013 vollkommen harmloser \u2013 E-Mail an den B\u00fcrgermeister wegen der fehlerhaften Briefwahlunterlagen Strafanzeige wegen Beleidigung gestellt werden sollte. Dieser Gesamtvorgang war unserem Mandanten hochgradig unangenehm. Aufgrund der erheblichen Beeintr\u00e4chtigungen unseres Mandanten h\u00e4lt unser Mandant eine Geldentsch\u00e4digung von mindestens 5.000 Euro f\u00fcr angemessen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Klageverfahren vor dem LG B\u00fcckeburg und Berufungsverfahren vor dem OLG Celle<\/h2>\n\n\n\n<p>Das anschlie\u00dfende Gerichtsverfahren lief in erster Instanz vor dem Landgericht B\u00fcckeburg und in der zweiten Instanz im Berufungsverfahren vor dem OLG Celle. \u00dcber Inhalt und Ausgang dieses Verfahrens wollen wir Stillschweigen wahren. Dieser Fall mag aber verdeutlichen, dass sich B\u00fcrger durchaus effektiv gegen Amtstr\u00e4ger und die hoheitliche Staatsgewalt zur Wehr setzen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wegen einer rufsch\u00e4digenden Pers\u00f6nlichkeitsverletzung und eines Versto\u00dfes gegen die Datenschutzgrundverordnung haben wir unseren Mandanten in einem Verfahren gegen den ehemaligen B\u00fcrgermeister einer Gemeinde in Niedersachsen sowie die Gemeinde selbst vertreten, und zwar wegen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung sowie wegen Versto\u00dfes gegen die Datenschutzgrundverordnung. 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