{"id":7216,"date":"2022-04-22T23:07:44","date_gmt":"2022-04-22T21:07:44","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=7216"},"modified":"2022-04-22T23:07:46","modified_gmt":"2022-04-22T21:07:46","slug":"dpma-widerspruch-der-gegenpartei-gegen-die-markeneintragung-heygo-unseres-mandanten-zurueckgewiesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/dpma-widerspruch-der-gegenpartei-gegen-die-markeneintragung-heygo-unseres-mandanten-zurueckgewiesen\/","title":{"rendered":"DPMA: Widerspruch der Gegenpartei gegen die Markeneintragung \u201eHeyGo\u201c unseres Mandanten zur\u00fcckgewiesen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem Widerspruchsverfahren gegen die eingetragene Marke \u201eHeyGo\u201c unseres Mandanten hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in vollem Umfang f\u00fcr uns entschieden und den Widerspruch gegen die eingetragene Marke unseres Mandanten zur\u00fcckgewiesen. Der Widerspruch des Widerspruchsf\u00fchrers st\u00fctzte sich auf dessen eingetragene Marke \u201ehyco\u201c. Der Widerspruch richtete sich gegen s\u00e4mtliche eingetragenen Waren der Warenklasse 7. Das DPMA hatte entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr unter den in Streit stehenden Marken besteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum wurde Widerspruch gegen die Marke unseres Mandanten erhoben?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Widersprechende hatte bef\u00fcrchtet, dass ein Teil der von den Marken jeweils gesch\u00fctzten Waren verwechslungsf\u00e4hig \u00e4hnlich sei. Da die Widerspruchsmarke nur Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 37, 42 sch\u00fctzt, die angegriffene Marke hingegen Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12, 28, bestand nach der Einsch\u00e4tzung des Widersprechenden eine Waren\u00e4hnlichkeit lediglich hinsichtlich der Waren in Klasse 7. Nur insoweit hatte deshalb der Widersprechende die Marke unseres Mandanten mit seinem Widerspruch angegriffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Marke unseres Mandanten waren in Warenklasse 7 unter anderem folgende Waren gesch\u00fctzt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Kompressoren, Pumpen, Vakuumpumpen, Messgaspumpen, Laborpumpen, Druckpumpen, Kolbenpumpen, Membranpumpen, jeweils ausgenommen f\u00fcr Aufz\u00fcge und sonstige Hebezeuge<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Widersprechende hatte Bedenken, dass die vorgenannten Waren der Warenklasse 7 mit den f\u00fcr seine Widerspruchsmarke gesch\u00fctzten Waren der Klasse 7 hochgradig \u00e4hnlich seien. Dies war durchaus zutreffend. Deshalb war es aus markenrechtlicher Sicht erforderlich, dass die beiden in Streit stehenden Marken einen erkennbaren und erheblichen Abstand zueinander einhalten mussten, um die potenzielle Verwechslungsgefahr ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung der Markenstelle des DPMA<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dieser Sache entschied das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), dass diese Voraussetzung erf\u00fcllt sei und die j\u00fcngere Marke unseres Mandanten den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke einhalte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um die Zur\u00fcckweisung des Widerspruchs zu begr\u00fcnden und den ausreichenden Abstand der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke erl\u00e4utern zu k\u00f6nnen, f\u00fchrte das DPMA in seiner Entscheidung aus, dass es unerl\u00e4sslich sei, die beiden Marken als Ganzes zu betrachten. Auch die Kunden und K\u00e4ufer, die Zielgruppen der beiden Marken, w\u00fcrden die Marken in ihrem Gesamteindruck betrachten. Sie zergliederten die Produkte nicht in analysierender Weise, sondern lie\u00dfen diese vielmehr jeweils als Ganzes auf sich wirken. Demzufolge k\u00f6nnen die Faktoren, welche die Waren\u00e4hnlichkeit der Produkte betreffen, nicht isoliert voneinander betrachtet werden, da dies nicht realit\u00e4ts- und kundennah sei. Vor diesem Hintergrund m\u00fcssten Faktoren \u00fcberlegt werden, welche die Waren\u00e4hnlichkeit der Produkte zwar jeweils f\u00fcr sich beurteilen k\u00f6nnen, den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr jedoch auch reziprok wirkend bestimmen k\u00f6nnen. So sind etwa die Identit\u00e4t und \u00c4hnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte, also Waren und Dienstleistungen, die Identit\u00e4t oder \u00c4hnlichkeit der Marken, sowie auch die Kennzeichnungskraft der Marken und der damit einhergehende Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu betrachten. Ferner sind Faktoren wie angesprochene Verkehrskreise, also Kunden und K\u00e4uferklientel, die zu erwartende Aufmerksamkeit der Ware, das Differenzierungsverm\u00f6gen der Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen und die Eigenart der Waren und Dienstleistungen als konkurrierende oder sich erg\u00e4nzende Produkte entscheidungserheblich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund befand das DPMA, dass die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Insgesamt k\u00f6nne im konkreten Fall nicht von einer zu gro\u00dfen Marken\u00e4hnlichkeit ausgegangen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung des Widerspruchs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das DPMA hat seine Entscheidung der nicht ausreichenden Marken\u00e4hnlichkeit auf verschiedene Faktoren gest\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Schriftbildlicher Gesamteindruck<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In schriftbildlicher Hinsicht konnte zun\u00e4chst festgestellt werden, dass sich die j\u00fcngere Marke durch das \u201ce\u201d in der ersten Silbe von der ersten Silbe der Widerspruchsmarke unterscheidet. So k\u00f6nne \u201cHey-\u201d von \u201chy-\u201d gut differenziert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die zweite Silbe weise in der Verwendung des \u201cc\u201d in \u201chyco\u201d und des \u201cG\u201d in \u201cHeyGo\u201d ebenfalls ausreichende Unterscheidungsm\u00f6glichkeit auf. Zudem sei die Binnengro\u00dfschreibung der j\u00fcngeren Marke, die keine Entsprechung in der Widerspruchsmarke findet, kennzeichnend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schriftbildlich lag deshalb ein ausreichend gro\u00dfer Abstand der j\u00fcngeren Marke zur Widerspruchsmarke vor.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Klangbild<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In klanglicher Hinsicht merkte das DPMA an, dass die sich gegen\u00fcberstehenden Marken die gleiche Silbenzahl, die gleiche Betonung und den gleichen Sprechrhythmus aufweisen w\u00fcrden. Dieser Auffassung hatten wir jedoch entgegengesetzt, dass die Verkehrskreise die Marke unseres Mandanten \u00fcblicherweise [hei:go] aussprechen w\u00fcrden, w\u00e4hrend die Marke des Widersprechenden wohl eher [h\u00fc:ko] als regul\u00e4re Betonung f\u00e4nde. Dies k\u00f6nne etwa abgeleitet werden von der \u00fcblichen Artikulationsweise, wie etwa der W\u00f6rter \u201eHydrant\u201c, \u201eHypothese\u201c oder \u201eHypothek\u201c. Mit diesen Vergleichen konnten wir den vermeintlichen Kritikpunkt der gleichen Betonung entkr\u00e4ften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcberdies merke das DPMA an, dass auch das Klangbild der jeweils letzten Silben erheblich differiere. So w\u00fcrde man etwa die zweite Silbe der Widerspruchsmarke mit [ko] deutlich h\u00e4rter betonen als die der angegriffenen Marke mit [go].<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Somit k\u00f6nnten die Verkehrskreise die Klangbilder der gegen\u00fcberstehenden Marken durchaus voneinander unterscheiden. Eine Verwechslungsgefahr best\u00fcnde in dieser Hinsicht also nicht.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Begriffliche Unterscheidung<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In begrifflicher Hinsicht konnte eine Verwechslungsgefahr ebenso ausgeschlossen werden. So kann in den wesentlichen Eigenschaften der Wortmarken keine relevante \u00dcbereinstimmung gefunden werden.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Mittelbare Verwechslungsgefahr<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Verwechslungsgefahr, die durch gedankliche Assoziation der Marken oder als Stammbestandteil einer Serienmarke erzeugt werden k\u00f6nnte, war nach Auffassung des DPMA ebenfalls nicht vorhanden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ergebnis des Widerspruchsverfahrens<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden, die gegen eine \u00c4hnlichkeit der widersprechenden Marken sprechen, entschied das DPMA, dass der Widerspruch in der Sache keinen Erfolg haben konnte. Es gab keine ausreichenden Hinweise auf eine Verwechslungsgefahr der in Streit stehenden Marken. \u201cHeyGo\u201d und \u201chyco\u201d seien ausreichend unterschiedlich und die j\u00fcngere Marke unseres Mandanten weise den erforderlichen Abstand zur priorit\u00e4ts\u00e4lteren Marke des Widersprechenden auf. Dass die in Streit stehenden Waren der Warenklasse 7 weitgehend identisch waren, f\u00fchrte alleine nicht zum Erfolg des Widerspruchs.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insgesamt ist damit das DPMA unserer Argumentation zugunsten unseres Mandanten gefolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welches Anliegen haben Sie?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besch\u00e4ftigen Sie Fragen rund um die Themen Widerspruchsverfahren, Markeneintragung oder Deutsches Patent- und Markenamt? Wir beantworten Ihre Fragen gerne!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Widerspruchsverfahren gegen die eingetragene Marke \u201eHeyGo\u201c unseres Mandanten hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in vollem Umfang f\u00fcr uns entschieden und den Widerspruch gegen die eingetragene Marke unseres Mandanten zur\u00fcckgewiesen. Der Widerspruch des Widerspruchsf\u00fchrers st\u00fctzte sich auf dessen eingetragene Marke \u201ehyco\u201c. Der Widerspruch richtete sich gegen s\u00e4mtliche eingetragenen Waren der Warenklasse 7. 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