{"id":5639,"date":"2013-11-21T14:54:00","date_gmt":"2013-11-21T13:54:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5639"},"modified":"2021-11-23T14:56:24","modified_gmt":"2021-11-23T13:56:24","slug":"markenstreitverfahren-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenstreitverfahren-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Markenstreitverfahren in Deutschland"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>1. Zweiteilung der Zust\u00e4ndigkeiten<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gerichtlichen Verfahren in Kennzeichenstreitsachen werden in Deutschland in der ersten Instanz von zwei unterschiedlichen Gerichten entschieden: Entweder vom Bundespatentgericht in M\u00fcnchen oder von einer Kammer f\u00fcr Handelssachen bei einem \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Landgericht. Diese Zweiteilung hat in Deutschland lange Tradition und beruht darauf, dass Beschl\u00fcsse des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) von einem besonders daf\u00fcr geschaffenen Gericht, n\u00e4mlich dem Bundespatentgericht, \u00fcberpr\u00fcft werden sollen. Das Bundespatentgericht ist daf\u00fcr am 01. Juli 1961 errichtet worden. Alle anderen Kennzeichenstreitigkeiten werden in der ersten Instanz hingegen von einer Kammer f\u00fcr Handelssachen bei einem \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Landgericht entschieden, die neben Kennzeichenstreitsachen auch andere Streitigkeiten in den Bereichen Handel und Gewerbe entscheiden (siehe im Einzelnen \u00a7\u00a7 93 ff. Gerichtsverfassungsgesetz).&nbsp;<a href=\"https:\/\/plus.google.com\/104588195012866218517\/?rel=author\" rel=\"noopener\">Google<\/a><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>2. Bundespatentgericht: Zust\u00e4ndigkeit und Verfahren<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>a) Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundespatentgericht in M\u00fcnchen ist immer dann zust\u00e4ndig, wenn ein Betroffener Beschl\u00fcsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamtes \u00fcberpr\u00fcfen lassen will (siehe \u00a7 66 Abs. 1 MarkenG). Zu solchen durch das Bundespatentgericht \u00fcberpr\u00fcfbaren Beschl\u00fcssen der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamtes kann es insbesondere in folgenden Konstellationen kommen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong><em>Antrag auf L\u00f6schung einer eingetragenen Marke wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses (siehe \u00a7 54 MarkenG in Verbindung mit \u00a7 50 MarkenG):<\/em><\/strong><br>Jedermann kann einen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt auf L\u00f6schung einer eingetragenen Marke stellen, sofern die Marke aus Sicht des Antragstellers entgegen \u00a7\u00a7 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Der Antragsteller tr\u00e4gt insoweit vor, dass das Deutschen Patent- und Markenamt die Marke gar nicht h\u00e4tte eintragen d\u00fcrfen, da die Eintragung der Marke gegen eine Bestimmung der \u00a7\u00a7 3, 7, 8 MarkenG versto\u00dfen hat. Im Falle des \u00a7 3 MarkenG h\u00e4tte das Deutschen Patent- und Markenamt ein schon gar nicht schutzf\u00e4higes Zeichen als Marke im Register eingetragen. Im Falle des \u00a7 7 MarkenG h\u00e4tte das Deutschen Patent- und Markenamt eine Person als Inhaber der Marke im Register eingetragen, die abstrakt gar nicht markenrechtsf\u00e4hig im Sinne des \u00a7 7 MarkenG ist. Und im Falle des \u00a7 8 MarkenG h\u00e4tte Deutschen Patent- und Markenamt eine Marke im Register eingetragen, obwohl ihr ein absolutes Schutzhindernis im Sinne des \u00a7 8 Abs. 2 MarkenG entgegensteht. Ein solches absolutes Schutzhindernis gegen die Eintragung besteht z. B. gegen eine Marke, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (siehe \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder die ausschlie\u00dflich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen k\u00f6nnen (siehe \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).<\/li><li><strong><em>Widerspruchsverfahren (siehe \u00a7\u00a7 42 f. MarkenG):<\/em><\/strong><br>Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung einer Marke gem\u00e4\u00df \u00a7 41 MarkenG kann von dem Inhaber einer Marke mit \u00e4lterem Zeitrang gegen die Eintragung einer priorit\u00e4tsj\u00fcngeren Marke Widerspruch erhoben werden (siehe \u00a7 42 Abs. 1 MarkenG). Gegen die Beschl\u00fcsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Widerspruchsverfahren kann ebenfalls Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden.<\/li><li><strong><em>Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt die Eintragung einer angemeldeten Marke durch Beschluss ab:<\/em><\/strong><br>Durch eine Beschwerde beim Bundespatentgericht kann der Markenanmelder die Eintragung der angemeldeten Marke doch noch erzwingen, sofern die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>b) Verfahren<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>aa)<\/strong>&nbsp;Vorschriften f\u00fcr das Verfahren vor dem Bundespatentgericht sind in den \u00a7\u00a7 66 bis 82 MarkenG enthalten. Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisantr\u00e4ge der Beteiligten nicht gebunden. Siehe \u00a7 73 Abs. 1 MarkenG. Hierdurch unterscheidet sich das Verfahren des Bundespatentgerichts deutlich von gerichtlichen Verfahren vor einer Kammer f\u00fcr Handelssachen bei einem Landgericht. Eine Kammer f\u00fcr Handelssachen darf nur solche Tatsachen ber\u00fccksichtigen, die von den Parteien auch vorgetragen worden sind. Eine Kammer f\u00fcr Handelssachen darf nicht auf eigene Faust den Sachverhalt ermitteln, wie das das Bundespatentgericht darf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>bb)<\/strong>&nbsp;Eine m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht findet nur dann statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (\u00a7 74 Abs. 1 MarkenG) oder das Bundespatentgericht sie f\u00fcr sachdienlich erachtet. Siehe \u00a7 69 MarkenG. Auch darin unterscheidet sich das Verfahren vor dem Bundespatentgericht von dem Verfahren vor einer Kammer f\u00fcr Handelssachen bei einem Landgericht. Bei einer Kammer f\u00fcr Handelssachen wird grunds\u00e4tzlich stets nur auf der Grundlage einer m\u00fcndlichen Verhandlung entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>cc)<\/strong>&nbsp;Da das Bundespatentgericht von Amts wegen ermittelt, ist es an die Beweismittel des Strengbeweises in einem Zivilverfahren nicht gebunden. Das Bundespatentgericht ist in der Auswahl seiner Beweismittel nicht beschr\u00e4nkt. Das Bundespatentgericht kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverst\u00e4ndige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen (siehe \u00a7 74 Abs. 1 MarkenG). Im \u00dcbrigen kann das Bundespatentgericht z. B. amtliche Ausk\u00fcnfte von Beh\u00f6rden oder anderen Gerichten einholen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>3. Kammer f\u00fcr Handelssachen bei einem Landgericht: Zust\u00e4ndigkeit und Verfahren<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>a) Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>aa)<\/strong>&nbsp;Ausschlie\u00dflich sachlich zust\u00e4ndig ist in der ersten Instanz ohne R\u00fccksicht auf den Streitwert stets das Landgericht (siehe \u00a7 140 Abs. 1 MarkenG). Innerhalb des Landgerichts funktional f\u00fcr Kennzeichenstreitsachen zust\u00e4ndig ist eine Kammer f\u00fcr Handelssachen. Hinsichtlich der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit hat der Bundesgesetzgeber die Landesregierungen erm\u00e4chtigt, Zust\u00e4ndigkeitskonzentrationen bei bestimmten Landgerichten innerhalb des betreffenden Bundeslandes vorzunehmen (siehe \u00a7 140 Abs. 2 MarkenG). Die Landesregierungen haben von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht. Siehe z. B. die Kommentierung bei&nbsp;<em>Fezer<\/em>, Markenrecht, 4. Auflage (2009), \u00a7 140 RdNr. 13 bis 30. Beispielsweise in Hessen ist f\u00fcr Kennzeichenstreitsachen stets ausschlie\u00dflich das Landgericht Frankfurt am Main zust\u00e4ndig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>bb)<\/strong>&nbsp;Die Kammer f\u00fcr Handelssachen bei dem betreffenden \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Landgericht \u2013 und nicht das Bundespatentgericht \u2013 ist dabei insbesondere in folgenden Konstellationen und f\u00fcr folgende Anspruchstypen zust\u00e4ndig:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong><em>Unterlassungsanspr\u00fcche<\/em><\/strong><\/li><li><strong><em>Auskunftsanspr\u00fcche<\/em><\/strong><\/li><li><strong><em>Rechnungslegungsanspr\u00fcche<\/em><\/strong><\/li><li><strong><em>Schadensersatzanspr\u00fcche<\/em><\/strong>: Als Schaden ersetzt verlangen kann der gesch\u00e4digte Markeninhaber den ihm konkret entstandene Schaden. Alternativ kann der gesch\u00e4digte Markeninhaber auch den infolge der Markenverletzung durch den Markenverletzer erzielten Gewinn von diesem herausverlangen. Alternativ kann der gesch\u00e4digte Markeninhaber seinen Schaden auch nach der sog. Lizenzanalogie berechnen. Gem\u00e4\u00df der Lizenzanalogie kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Verg\u00fctung an den Markeninhaber h\u00e4tte entrichten m\u00fcssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt h\u00e4tte.<\/li><li><strong><em>L\u00f6schungsanspr\u00fcche<\/em><\/strong>\u00a0hinsichtlich einer eingetragenen Marke wegen Verfalls (\u00a7 49 MarkenG) oder wegen des Bestehens \u00e4lterer Rechte (\u00a7 51 MarkenG); siehe \u00a7 55 MarkenG.<\/li><li><strong><em>Eintragungsbewilligungsklagen<\/em><\/strong>\u00a0gegen den Widersprechenden nach einer L\u00f6schung der Marke auf Grund eines Widerspruchs nach \u00a7 43 MarkenG; siehe zum Eintragungsbewilligungsverfahren \u00a7 44 MarkenG.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>b) Verfahren<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einer Kennzeichenstreitsache vor einer Kammer f\u00fcr Handelssachen bei einem Landgericht gelten die entsprechenden Verfahrensregeln nach der Zivilprozessordnung, wie sie auch in jedem anderen Zivilprozess vor den Landgerichten gelten w\u00fcrden. Das Landgericht darf seiner Entscheidung nur denjenigen Sachverhalt zugrunde legen, den die Parteien vorgetragen haben (sog. Beibringungsgrundsatz). Von Amts wegen ermittelt das Landgericht nicht. Die Parteien sind ferner auf die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beweismittel beschr\u00e4nkt, n\u00e4mlich Augenschein (\u00a7\u00a7 371 ff. ZPO), Zeugen (\u00a7\u00a7 373 ff. ZPO), Sachverst\u00e4ndige (\u00a7\u00a7 402 ff. ZPO), Urkunden (\u00a7\u00a7 415 ff. ZPO) und Parteivernehmung (\u00a7\u00a7 445 ff. ZPO). Seine Entscheidungen trifft die Kammer f\u00fcr Handelssachen beim Landgericht grunds\u00e4tzlich nur auf Grund einer m\u00fcndlichen Verhandlung (siehe \u00a7\u00a7 128 ff. ZPO).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>4. Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>a) Bundespatentgericht<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen die Beschl\u00fcsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die \u00fcber eine Beschwerde nach \u00a7 66 MarkenG entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist in den \u00a7\u00a7 83 bis 90 MarkenG geregelt. Der Bundesgerichtshof ist insoweit die letzte Instanz.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>b)<\/strong>&nbsp;<strong>Kammer f\u00fcr Handelssachen bei einem Landgericht<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen Urteile einer Kammer f\u00fcr Handelssachen bei einem Landgericht kann Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Gegen Urteile der Oberlandesgerichte kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Der Bundesgerichtshof ist auch insoweit die letzte Instanz.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>c)&nbsp;Bundesgerichtshof<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim Bundesgerichtshof finden somit beide Instanzenz\u00fcge von Markenstreitsachen in Deutschland ihren Abschluss. In letzter Instanz kann somit der Bundesgerichtshof f\u00fcr eine einheitliche Rechtsprechung in Markenstreitsachen in Deutschland sorgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Zweiteilung der Zust\u00e4ndigkeiten Die gerichtlichen Verfahren in Kennzeichenstreitsachen werden in Deutschland in der ersten Instanz von zwei unterschiedlichen Gerichten entschieden: Entweder vom Bundespatentgericht in M\u00fcnchen oder von einer Kammer f\u00fcr Handelssachen bei einem \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Landgericht. 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