{"id":5612,"date":"2013-12-08T14:44:00","date_gmt":"2013-12-08T13:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5612"},"modified":"2021-11-23T14:45:28","modified_gmt":"2021-11-23T13:45:28","slug":"bpatg-wortmarke-galeria-nicht-unterscheidungskraeftig-aber-geschuetzt-auf-grund-verkehrsdurchsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bpatg-wortmarke-galeria-nicht-unterscheidungskraeftig-aber-geschuetzt-auf-grund-verkehrsdurchsetzung\/","title":{"rendered":"BPatG: Wortmarke \u201eGALERIA\u201c nicht unterscheidungskr\u00e4ftig, aber gesch\u00fctzt auf Grund Verkehrsdurchsetzung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass die Wortmarke \u201eGALERIA\u201c zwar nicht unterscheidungskr\u00e4ftig sei, im vorliegenden Fall aber als im Verkehr durchgesetzt angesehen werden k\u00f6nne. In seinen Entscheidungsgr\u00fcnden macht das BPatG dabei deutlich, dass durchgef\u00fchrte Verkehrsbefragungen nur dann angegriffen werden k\u00f6nnen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die f\u00fcr eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Verkehrsbefragung sprechen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=33%20W%20%28pat%29%20124\/07\" rel=\"noopener\">BPatG, Beschl. v. 09.07.2013 \u2013 Az.: 33 W (pat) 124\/07<\/a>).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangspunkt f\u00fcr den Rechtsstreit war, dass das&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Markenanmeldung der Wortmarke \u201eGALERIA\u201c<\/a>&nbsp;f\u00fcr verschiedene Dienstleistungen und Waren zur\u00fcckgewiesen hatte, weil dieser&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke die Unterscheidungskraft fehlen w\u00fcrde<\/a>. Die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markenanmelderin<\/a>&nbsp;wehrte sich gegen die Zur\u00fcckweisung mit einer Beschwerde beim BPatG. Nach Ansicht der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markenanmelderin<\/a>&nbsp;sei mindestens von einer&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Verkehrsdurchsetzung des der seit Jahren im Verkehr benutzten Marke \u201eGALERIA\u201c<\/a>&nbsp;auszugehen.&nbsp;<a href=\"https:\/\/plus.google.com\/104588195012866218517\/?rel=author\" rel=\"noopener\">Google<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Vor dem BPatG wiederholte und vertiefte das DPMA seine Auffassung, dass der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlen w\u00fcrde<\/a>. \u201eGaleria\u201c sei das spanische Wort f\u00fcr \u201eGalerie\u201c. Der Begriff \u201eGalerie\u201c stehe im Deutschen f\u00fcr einen langen gedeckten S\u00e4ulengang oder f\u00fcr eine glasgedeckte Passage mit L\u00e4den. Zudem gebe es in Deutschland mehrere als \u201eGalerie\u201c bezeichnete Einkaufscenter. Auch f\u00fcr den Online-Einkauf werde das Wort verwendet. Damit fehle der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">angegriffenen Marke<\/a>&nbsp;von Haus aus jegliche&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Unterscheidungskraft im Sinne des \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BPatG stimmte dem DPMA in diesem Punkt zu: Mit Ausnahme der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Dienstleistung \u201eBetrieb von Gro\u00dfm\u00e4rkten\u201c&nbsp;<strong>fehle<\/strong>&nbsp;der angemeldeten Marke f\u00fcr die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Dienstleistungen von Haus aus jegliche&nbsp;<strong>Unterscheidungskraft<\/strong>. Unterscheidungskraft sei die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Hauptfunktion der Marke<\/a>&nbsp;bestehe n\u00e4mlich darin, die Ursprungsidentit\u00e4t der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gew\u00e4hrleisten. Die Unterscheidungskraft fehle dabei nicht nur Zeichen, die Dienstleistungen unmittelbar beschreiben, sondern auch solchen, mit denen ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird, soweit der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel f\u00fcr die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, komme ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebr\u00e4uchlichen W\u00f6rtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die z. B. wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Nach Auffassung des BPatG w\u00fcrden die angesprochenen Verkehrskreise \u201eGALERIA\u201c &#8211; vorbehaltlich der Verkehrsdurchsetzung &#8211; nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern als werblich-beschreibenden Hinweis auf eine Einkaufsst\u00e4tte oder eine r\u00e4umliche Zusammenfassung verschiedener Einkaufsm\u00f6glichkeiten verstehen. Lediglich f\u00fcr die Dienstleistung \u201eBetrieb von Gro\u00dfm\u00e4rkten\u201c hat das BPatG nicht feststellen k\u00f6nnen, dass Gro\u00dfhandelsdienstleistungen, die sich an gewerbliche Kunden richten, auch in solchen Einkaufs- bzw. Shopping-Galerien erbracht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit f\u00fcr die anderen verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a>) vorliegt, ist es nach Auffassung des BPatG im vorliegenden Fall&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">durch&nbsp;<strong>Verkehrsdurchsetzung<\/strong>&nbsp;\u00fcberwunden (<strong>\u00a7 8 Abs. 3 MarkenG<\/strong>)<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Frage, ob sich eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">origin\u00e4r schutzunf\u00e4hige Marke<\/a>&nbsp;im Verkehr durchgesetzt hat, seien insbesondere zu ber\u00fccksichtigen: der von der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>&nbsp;gehaltene Marktanteil, die Intensit\u00e4t, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>, der Werbeaufwand des Unternehmens f\u00fcr die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>&nbsp;als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erkl\u00e4rungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverb\u00e4nden zur Verkehrsdurchsetzung. Eine Gesamtw\u00fcrdigung der von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen ergibt dabei nach Auffassung des BPatG, dass die Voraussetzungen der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Verkehrsdurchsetzung f\u00fcr die Marke<\/a>&nbsp;\u201eGALERIA\u201c erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BPatG st\u00fctzte sich bei seiner Entscheidung auf eine Verkehrsbefragung der Markenanmelderin. Diese Verkehrsbefragung k\u00f6nne dabei nicht deshalb als unverwertbar angesehen werden, weil darin nicht nach einzelnen gehandelten Waren differenziert worden ist, sondern die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Bekanntheit der angemeldeten Marke<\/a>&nbsp;nur allgemein in Zusammenhang mit dem \u201eVerkauf von Waren\u201c untersucht wird. Es gehe vorliegend um die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Verkehrsdurchsetzung einer Kaufhaus- bzw. Warenhausmarke<\/a>, also einer&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>, die f\u00fcr Einzelhandel mit einem Warenhaussortiment benutzt werden soll. Solche Warenhaussortimente seien darauf ausgerichtet, einen weiten Bereich von G\u00fctern des t\u00e4glichen Lebens abzudecken. Verstehe das Publikum das Zeichen als Hinweis auf die Einzelhandelsdienstleistungen eines bestimmten Warenhauses, so werde es dabei nicht nach einzelnen Waren unterscheiden, sondern die Erwartung haben, unter diesem Zeichen alle Waren erwerben zu k\u00f6nnen, die typischerweise in Warenh\u00e4usern angeboten werden. Die Verkehrsbefragung hatte ergeben, dass 73,4% der Befragten das Wort \u201eGALERIA\u201c als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen w\u00fcrden. Selbst bei Abzug einer gewissen Fehlertoleranz von ca. 6% erh\u00e4lt man einen Verkehrsdurchsetzungsgrad von 67,5%, der nach Auffassung des BPatG im vorliegenden Fall f\u00fcr die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Verkehrsdurchsetzung im Sinne des \u00a7 8 Abs. 3 MarkenG<\/a>&nbsp;ausreichend ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist nicht bekannt, ob die Entscheidung des BPatG inzwischen rechtskr\u00e4ftig geworden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass die Wortmarke \u201eGALERIA\u201c zwar nicht unterscheidungskr\u00e4ftig sei, im vorliegenden Fall aber als im Verkehr durchgesetzt angesehen werden k\u00f6nne. In seinen Entscheidungsgr\u00fcnden macht das BPatG dabei deutlich, dass durchgef\u00fchrte Verkehrsbefragungen nur dann angegriffen werden k\u00f6nnen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die f\u00fcr eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Verkehrsbefragung sprechen (BPatG, Beschl. 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