{"id":5606,"date":"2013-12-10T14:43:00","date_gmt":"2013-12-10T13:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5606"},"modified":"2021-11-23T14:44:45","modified_gmt":"2021-11-23T13:44:45","slug":"olg-frankfurt-a-m-zur-dringlichkeit-und-zum-wegfall-der-wiederholungsgefahr-beim-rechtlichen-vorgehen-gegen-eine-ehrverletzende-pressepublikation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/olg-frankfurt-a-m-zur-dringlichkeit-und-zum-wegfall-der-wiederholungsgefahr-beim-rechtlichen-vorgehen-gegen-eine-ehrverletzende-pressepublikation\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt a. M.: Zur Dringlichkeit und zum Wegfall der Wiederholungsgefahr beim rechtlichen Vorgehen gegen eine ehrverletzende Pressepublikation"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das OLG Frankfurt am Main hat vor kurzem in einem Eilverfahren entschieden, dass die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Dringlichkeit dann noch gegeben ist, wenn der Eilantrag sechs Wochen nach&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/persoenlichkeitsrecht-rufschaedigung.html\">Ver\u00f6ffentlichung einer ehrverletzenden \u00c4u\u00dferung<\/a>&nbsp;bei Gericht eingeht. Dieser \u201eZeitablauf ist gerade noch hinnehmbar\u201c, urteilten die Richter des OLG Frankfurt am Main.&nbsp;Zudem f\u00fchre eine unvollst\u00e4ndige Richtigstellung nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr (<a href=\"http:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/jportal\/portal\/t\/s15\/page\/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=JURE130010589%3Ajuris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L\" rel=\"noopener\">OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.06.2013 \u2013 Az.: 16 U 14\/13<\/a>).&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zuvor hatte bereits das LG Frankfurt am Main der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Recht geben und zu ihren Gunsten eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen. Das OLG Frankfurt am Main best\u00e4tigte mit seinem Urteil nun die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts.&nbsp;<a href=\"https:\/\/plus.google.com\/104588195012866218517\/?rel=author\" rel=\"noopener\">Google<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eine gemeinn\u00fctzige Stiftung und gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Transplantationsgesetz die bundesweite Koordinierungsstelle f\u00fcr Organspenden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ver\u00f6ffentlichte in ihrer&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/presserecht.html\">Print- und Online-Ausgabe<\/a>&nbsp;im Mai 2012 einen von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) verfassten Artikel, der sich kritisch mit einer Organentnahme aus dem Jahre 2005 befasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom OLG Frankfurt am Main best\u00e4tigte einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts untersagt es den Verf\u00fcgungsbeklagten, \u00fcber eine im Dezember 2005 am A-Klinik O1 erfolgte Organentnahme \u00f6ffentlich zu behaupten, \u201ees fehlte das komplette zweite \u00e4rztliche Protokoll\u201c und\/oder \u201eder Ausfall s\u00e4mtlicher Hirnfunktionen sei blo\u00df ein einziges Mal diagnostiziert worden\u201c und\/oder \u201eder Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war\u201c, wenn dies geschieht, wie im Artikel der Antragsgegnerinnen vom \u2026 Mai 2012\u201c. Ferner ist es den Verf\u00fcgungsbeklagten nach der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt, \u00f6ffentlich \u00fcber den weiteren Verlauf des Vorfalls zu behaupten: \u201eEine Mitarbeiterin aus dem \u2026 DSO-Team, die sich f\u00fcr eine Kl\u00e4rung des Falls stark gemacht hatte, bekam die fristlose K\u00fcndigung zugestellt &#8211; per Bote um Mitternacht\u201c, wie im Artikel der Antragsgegnerinnen vom \u2026 Mai 2012\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig sind im Urteil des OLG Frankfurt am Main insbesondere folgende Erw\u00e4gungen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Es spiele keine Rolle, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen gleichlautenden\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/presserecht.html\">Artikel in einer anderen Zeitung<\/a>\u00a0nicht ebenfalls im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung verbieten lie\u00df. Es sei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unbenommen, selbst auszuw\u00e4hlen,\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/presserecht.html\">welche Berichterstattung in welchem Presseorgan<\/a>\u00a0sie gerichtlich angreift oder nicht.<\/li><li>Auch sei der Zeitablauf \u2013 ca. sechs Wochen \u2013 zwischen dem\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/persoenlichkeitsrecht-rufschaedigung.html\">Ver\u00f6ffentlichungszeitpunkt der ehrverletzenden \u00c4u\u00dferungen<\/a>\u00a0und dem Zeitpunkt des Eingangs des Verf\u00fcgungsantrages bei Gericht \u201egerade noch hinnehmbar\u201c. Es handele sich nicht um das Begehren auf Ver\u00f6ffentlichung einer\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/presserecht.html\">Gegendarstellung, die die Aktualit\u00e4tsgrenze der Pressemeldung zu ber\u00fccksichtigen<\/a>\u00a0h\u00e4tte. Vorliegend gehe es vielmehr um ein Unterlassungsbegehren. Vor dem Hintergrund, dass der Vertreter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bis Anfang Juni 2012 in den USA gewesen sei und eine angemessene \u00dcberlegungsfrist zuzubilligen sei, erscheine es als noch rechtzeitig, binnen sechs Wochen den Unterlassungsantrag zu stellen, da durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren dem Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an einem schnellen Rechtsschutz nicht Rechnung getragen werden k\u00f6nnte.<\/li><li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten hatten nachfolgend noch einen \u201eErg\u00e4nzenden Bericht\u201c ver\u00f6ffentlicht. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sei darin aber keine\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/presserecht.html\">vollst\u00e4ndige Richtigstellung<\/a>\u00a0enthalten gewesen. Von einer\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/presserecht.html\">vollst\u00e4ndigen Richtigstellung<\/a>, die die Wiederholungsgefahr entfallen lie\u00dfe, k\u00f6nne nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main deshalb im vorliegenden Fall keine Rede sein. Um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen und von einer\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/presserecht.html\">kompensierenden Richtigstellung<\/a>\u00a0sprechen zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte bereits vor dem Abdruck des alten \u201eonline-Berichts\u201c auf die\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/presserecht.html\">Richtigstellung in dem erg\u00e4nzenden Bericht<\/a>\u00a0hingewiesen werden m\u00fcssen. W\u00f6rtlich f\u00fchrt das OLG Frankfurt am Main aus: \u201eDenn welcher Leser nimmt sich die Zeit, beide Berichte zu lesen, ohne auf Anhieb zu erkennen, dass in dem\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/presserecht.html\">erg\u00e4nzenden Bericht eine Richtigstellung enthalten<\/a>\u00a0ist?\u201c<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das Urteil des OLG Frankfurt am Main ist gem\u00e4\u00df \u00a7 542 Abs. 2 ZPO rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Frankfurt am Main hat vor kurzem in einem Eilverfahren entschieden, dass die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Dringlichkeit dann noch gegeben ist, wenn der Eilantrag sechs Wochen nach&nbsp;Ver\u00f6ffentlichung einer ehrverletzenden \u00c4u\u00dferung&nbsp;bei Gericht eingeht. 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