{"id":5600,"date":"2013-12-14T14:39:00","date_gmt":"2013-12-14T13:39:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5600"},"modified":"2021-11-23T14:40:44","modified_gmt":"2021-11-23T13:40:44","slug":"bgh-zum-ergaenzenden-wettbewerbsrechtlichen-leistungsschutz-fuer-die-gestaltung-eines-einkaufswagenmodells","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bgh-zum-ergaenzenden-wettbewerbsrechtlichen-leistungsschutz-fuer-die-gestaltung-eines-einkaufswagenmodells\/","title":{"rendered":"BGH: Zum erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz f\u00fcr die Gestaltung eines Einkaufswagenmodells"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Parteien streiten sich dar\u00fcber, ob die Beklagte bestimmte Einkaufswagen zu Zwecken des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Wettbewerbs<\/a>&nbsp;anbieten und\/oder in den Verkehr bringen darf. Die Einkaufswagenmodelle der Beklagten \u00e4hneln denen der Kl\u00e4gerin sehr. Die Beklagte st\u00fctzt sich bei ihrer Klage vor Gericht auf den&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach \u00a7 4 Nr. 9 a) und b) UWG und \u00a7 5 Abs. 2 UWG<\/a>. Vorgerichtlich hatte sich die Kl\u00e4gerin lediglich auf&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">\u00a7 4 Nr. 9 a) UWG und \u00a7 5 Abs. 2 UWG<\/a>&nbsp;gest\u00fctzt, nicht allerdings auch auf&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">\u00a7 4 Nr. 9 b) UWG<\/a>. Das Landgericht hatte die Klage der Kl\u00e4gerin abgewiesen. Das OLG K\u00f6ln hob nachfolgend das Urteil des Landgerichts auf und gab der Kl\u00e4gerin Recht. Der BGH hob nun das Urteil des OLG K\u00f6ln auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG K\u00f6ln zur\u00fcck (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=5f9398abafe7d8e7329aedff04b2459f&amp;nr=65147&amp;pos=0&amp;anz=1\" rel=\"noopener\">BGH, Urt. v. 17.07.2013 \u2013 Az.: I ZR 21\/12<\/a>).<\/strong>&nbsp;<a href=\"https:\/\/plus.google.com\/104588195012866218517\/?rel=author\" rel=\"noopener\">Google<\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig sind im Urteil des BGH insbesondere folgende Erw\u00e4gungen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; Der BGH kl\u00e4rte und konkretisierte in seinem Urteil zun\u00e4chst den&nbsp;<strong>Streitgegenstandsbegriff<\/strong>. Die Kl\u00e4gerin hatte im vorliegenden Fall vorsorglich eine Reihenfolge von&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">Anspr\u00fcchen aus \u00a7 4 Nr. 9 a) UWG und \u00a7 4 Nr. 9 b) UWG und \u00a7 5 Abs. 2 UWG<\/a>&nbsp;erkl\u00e4rt. Die Kl\u00e4gerin war sich insofern nicht sicher, ob diese Anspruchsgrundlagen in Verbindung mit dem Sachverhalt jeweils einen eigenst\u00e4ndigen Streitgegenstand begr\u00fcnden w\u00fcrden. Dies verneinte der BGH jedoch, und zwar in Fortf\u00fchrung seines Urteils vom 13.09.2012 \u2013 Az.: I ZR 230\/11 \u2013 Biomineralwasser. Die Kl\u00e4gerin habe ihren Unterlassungsantrag nach Auffassung des BGH lediglich auf einen einzigen Streitgegenstand gest\u00fctzt. Die verschiedenen&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">Unlauterkeitstatbest\u00e4nde<\/a>, aus denen die Kl\u00e4gerin die Unzul\u00e4ssigkeit des Verhaltens der Beklagten ableitet, w\u00fcrden nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte und keine verschiedenen Streitgegenst\u00e4nde darstellen. In der Entscheidung \u201eBiomineralwasser\u201c hatte der BGH entschieden, dass bei der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage<\/a>&nbsp;die konkrete Verletzungsform grunds\u00e4tzlich den Streitgegenstand bildet, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Im vorliegenden Fall war der Unterlassungsantrag der Kl\u00e4gerin gegen das Angebot und Inverkehrbringen des konkreten Einkaufswagenmodells der Beklagten und damit gegen die konkrete Verletzungsform gerichtet. Die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, die von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der Verletzung angef\u00fchrt worden sind, machen aus der konkret bezeichneten Verletzungsform also nicht unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; Der BGH setzt sich im vorliegenden Urteil auch damit auseinander, ob der&nbsp;<strong>Klageantrag hinreichend bestimmt<\/strong>&nbsp;formuliert war. Konkret hatte die Kl\u00e4gerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e<em>es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Wettbewerbs<\/a>&nbsp;Einkaufswagen gem\u00e4\u00df nachfolgender Abbildung anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen:<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es folgte ein farbiges Foto des Einkaufswagenmodells der Beklagten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BGH urteilte, dass der Klageantrag im vorliegenden Fall nicht deshalb unbestimmt sei, weil in ihm keine verbale Beschreibung der vom nachgeahmten Produkt \u00fcbernommenen Merkmale angef\u00fchrt ist. Richte sich das vom Kl\u00e4ger begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform, so sei eine verbale Beschreibung der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">wettbewerblich eigenartigen Merkmale<\/a>, die das Produkt des Beklagten \u00fcbernimmt, nicht erforderlich. Eine bildliche Darstellung gen\u00fcge, wenn sich unter Heranziehung der Klagegr\u00fcnde eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">Ankn\u00fcpfungspunkt des Wettbewerbsversto\u00dfes<\/a>&nbsp;und damit des Unterlassungsgebots liegen soll. Ebenso gen\u00fcge auch die Bezugnahme auf bildliche Darstellungen im gerichtlichen Verbot, wenn sich f\u00fcr den Beklagten anhand der Urteilsgr\u00fcnde feststellen l\u00e4sst, welche \u00fcbernommenen Merkmale, denen das Gericht&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">wettbewerbliche Eigenart<\/a>&nbsp;beigemessen hat, Grundlage des Verbots sind. Die Klageantr\u00e4ge waren damit im vorliegenden Fall hinreichend bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; Nachfolgend besch\u00e4ftigte sich der BGH damit, ob die Beklagte&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">unlauter im Sinne des&nbsp;<strong>\u00a7 4 Nr. 9 b) UWG<\/strong><\/a>&nbsp;handelte. Diese Vorschrift hat konkret folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>\u201eUnlauter handelt insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertsch\u00e4tzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df st\u00e4ndiger Rechtsprechung betont der BGH in diesem Fall erneut, dass das betreffende Produkt&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\"><strong>wettbewerbliche Eigenart<\/strong>&nbsp;<\/a>aufweisen muss. Dies ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung seit Jahren ein&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des \u00a7 4 Nr. 9 b) UWG<\/a>. Der BGH folgte dem OLG K\u00f6ln in dessen Auffassung, dass der Einkaufswagen der Kl\u00e4gerin \u00fcber&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">wettbewerbliche Eigenart<\/a>&nbsp;verf\u00fcgt und dass der von der Beklagten vertriebene Einkaufswagen eine fast identische Nachahmung des Originalprodukts der Kl\u00e4gerin darstellt. Der BGH folgte dem OLG K\u00f6ln hingegen nicht in dessen Auffassung, dass die Wertsch\u00e4tzung des nachgeahmten Produkts von der Beklagten unangemessen ausgenutzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachfolgend stelle ich f\u00fcr Sie zu diesen Fragen die wesentlichen Entscheidungsgr\u00fcnde des BGH dar:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; Ein Erzeugnis besitzt nach Auffassung des BGH&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\"><strong>wettbewerbliche Eigenart<\/strong><\/a>, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das gelte auch f\u00fcr Erzeugnisse, die technisch bedingte Merkmale aufweisen. Allerdings w\u00fcrden technisch notwendige Merkmale aus Rechtsgr\u00fcnden keine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">wettbewerbliche Eigenart<\/a>&nbsp;begr\u00fcnden k\u00f6nnen.&nbsp;<strong><em>Technisch notwendige Merkmale<\/em><\/strong>&nbsp;seien dabei solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gr\u00fcnden zwingend verwendet werden m\u00fcssen. Die \u00dcbernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale sei mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">wettbewerbsrechtlich<\/a>&nbsp;nicht zu beanstanden.&nbsp;<strong><em>Handele es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind<\/em><\/strong>, ohne dass damit Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen verbunden sind, k\u00f6nnen sie eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">wettbewerbliche Eigenart<\/a>&nbsp;(mit-)begr\u00fcnden, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualit\u00e4tserwartungen verbindet. Daneben k\u00f6nne auch eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\"><strong><em>Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale<\/em><\/strong>&nbsp;wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden<\/a>, selbst wenn die einzelnen Merkmale f\u00fcr sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Entsprechendes gelte f\u00fcr&nbsp;<strong><em>\u00e4sthetische Merkmale der Formgestaltung<\/em><\/strong>, die allein oder in Kombination mit technisch bedingten Merkmalen geeignet sein k\u00f6nnen, als Herkunftshinweis zu dienen. Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der Technik f\u00fcr den&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Wettbewerb<\/a>&nbsp;offenzuhalten, bestehe keine Veranlassung, beliebig kombinier- und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung von vorneherein abzusprechen. Im vorliegenden Fall bejahte der BGH die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">wettbewerbliche Eigenart<\/a>&nbsp;der Einkaufswagen der Kl\u00e4gerin, die auf Grund des gro\u00dfen Markterfolges dieser Einkaufswagen vorliegend sogar in gesteigerter Form vorliege.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; Der BGH folgte dem OLG K\u00f6ln jedoch nicht in seiner Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\"><strong>unangemessene Ausnutzung der Wertsch\u00e4tzung des Produkts<\/strong><\/a>&nbsp;der Kl\u00e4gerin vorliegen soll. Eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\"><strong>unlautere Rufausnutzung<\/strong><\/a>&nbsp;folge nicht schon aus einer T\u00e4uschung der Fachkreise \u00fcber die Herkunft des von der Beklagten vertriebenen Einkaufswagens. Zwar liege eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">unlautere Rufausnutzung<\/a>&nbsp;vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten des Originalerzeugnisses zu Qualit\u00e4tserwartungen f\u00fchren, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zugutekommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt. Eine Gefahr der Herkunftst\u00e4uschung lag im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Gerichts jedoch nicht vor. Eine nach&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">\u00a7 4 Nr. 9 b) UWG unlautere Rufausnutzung<\/a>&nbsp;k\u00f6nne allerdings&nbsp;<strong><em>auch ohne T\u00e4uschung der angesprochenen Verkehrskreise<\/em><\/strong>&nbsp;auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">G\u00fctevorstellung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 9 b) UWG unangemessen ausgenutzt<\/a>&nbsp;wird, sei jeweils im Wege einer Gesamtw\u00fcrdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere der&nbsp;<strong><em>Grad der Anlehnung sowie die St\u00e4rke des Rufs des nachgeahmten Produkts<\/em><\/strong>, zu ber\u00fccksichtigen seien. Dabei k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich schon die Ann\u00e4herung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer f\u00fcr die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen \u00dcbertragung der G\u00fctevorstellung f\u00fchren. Allerdings reiche es f\u00fcr eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">Rufausbeutung<\/a>&nbsp;nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden. Dasselbe gelte, wenn der Nachahmende nach Ablauf eines Patentschutzes des Originalherstellers beim Eindringen in dessen Markt die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegen\u00fcber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverst\u00e4ndlich dar\u00fcber informiert, dass es sich um ein anderes Erzeugnis als das Originalprodukt handelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; Nach Auffassung des BGH hatte das OLG K\u00f6ln bei der notwendigen Gesamtabw\u00e4gung rechtsfehlerhaft einem&nbsp;<strong><em>Interesse der Beklagten an einer optischen Kompatibilit\u00e4t mit dem Einkaufswagen der Kl\u00e4gerin<\/em><\/strong>&nbsp;kein ausreichendes Gewicht beigemessen. Ein zu ber\u00fccksichtigendes Kompatibilit\u00e4tsinteresse k\u00f6nne auch in F\u00e4llen bestehen, in denen&nbsp;<strong><em>auf Seiten der Abnehmer ein anerkennenswertes Interesse an der \u00dcbereinstimmung der Produkte in \u00e4u\u00dferen, nicht mehr unter Sonderschutz stehenden Gestaltungsmerkmalen mit dem Originalerzeugnis<\/em><\/strong>&nbsp;besteht. Allerdings liege in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen \u00dcbernahme \u00e4sthetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Wettbewerbern<\/a>&nbsp;in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original m\u00f6glich und zumutbar seien. Anders liege der Fall jedoch dann,&nbsp;<strong><em>wenn die Abnehmer wegen eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verf\u00fcgbarkeit auch in der \u00e4u\u00dferen Gestaltung kompatibler Konkurrenzprodukte haben<\/em><\/strong>. Aus dem Interesse der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Wettbewerber<\/a>, diesen Ersatz- und Erweiterungsbedarf durch Elemente, die mit der Produktreihe des Originalherstellers kompatibel sind, zu befriedigen und von dem nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Formenschatz Gebrauch zu machen, folge, dass die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Wettbewerber<\/a>&nbsp;nicht auf Produktgestaltungen verwiesen werden d\u00fcrften, die die Verk\u00e4uflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einschr\u00e4nken. In einem solchen Fall seien selbst Herkunftsverwechslungen, die auf der \u00fcbereinstimmenden Formgestaltung beruhen, hinzunehmen, sofern der Nachahmende ihnen durch andere geeignete und ihm zumutbare Ma\u00dfnahmen so weit wie m\u00f6glich entgegenwirkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; Der BGH hob das Urteil des OLG K\u00f6ln auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG K\u00f6ln zur\u00fcck. Das OLG K\u00f6ln m\u00fcsse nach Auffassung des BGH erneut pr\u00fcfen, ob nicht schon bei der vorzunehmenden Gesamtabw\u00e4gung eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">unlautere Rufausbeutung<\/a>&nbsp;deshalb ausscheidet k\u00f6nnte, weil im vorliegenden Fall keine Gefahr von Herkunftsverwechslungen bestehe. Sollte das OLG K\u00f6ln zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangen, so werde das OLG K\u00f6ln weiter zu beurteilen haben, ob einer&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">unlautere Rufausbeutung im Streitfall<\/a>&nbsp;nicht ein&nbsp;<strong><em>anerkennenswertes Interesse der Beklagten an einer optischen Kompatibilit\u00e4t entgegensteht, weil ihr der Marktzutritt ansonsten unzumutbar erschwert wird<\/em><\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien streiten sich dar\u00fcber, ob die Beklagte bestimmte Einkaufswagen zu Zwecken des&nbsp;Wettbewerbs&nbsp;anbieten und\/oder in den Verkehr bringen darf. Die Einkaufswagenmodelle der Beklagten \u00e4hneln denen der Kl\u00e4gerin sehr. 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