{"id":5597,"date":"2013-12-12T14:38:00","date_gmt":"2013-12-12T13:38:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5597"},"modified":"2021-11-23T14:39:23","modified_gmt":"2021-11-23T13:39:23","slug":"olg-frankfurt-am-main-verwirkung-einer-vertragsstrafe-bei-fahrlaessig-unterbliebener-unterlassung-der-loeschung-von-elf-lichtbildern-aus-bereits-abgelaufenen-internetauktionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/olg-frankfurt-am-main-verwirkung-einer-vertragsstrafe-bei-fahrlaessig-unterbliebener-unterlassung-der-loeschung-von-elf-lichtbildern-aus-bereits-abgelaufenen-internetauktionen\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt am Main: Verwirkung einer Vertragsstrafe bei fahrl\u00e4ssig unterbliebener Unterlassung der L\u00f6schung von elf Lichtbildern aus bereits abgelaufenen Internetauktionen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das OLG Frankfurt am Main hat vor kurzem durch Zur\u00fcckweisungsbeschluss nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO entschieden, dass eine Vertragsstrafe nur einmal verwirkt worden ist und bezahlt werden muss, wenn der Schuldner es fahrl\u00e4ssig unterlassen hat,&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bildrecht-fotorecht.html\">elf zugunsten des Gl\u00e4ubigers gesch\u00fctzte Produktfotos<\/a>&nbsp;aus bereits abgelaufenen&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/e-commerce-internet.html\">Internetauktionen<\/a>&nbsp;zu l\u00f6schen. Das OLG Frankfurt am Main entschied dabei ferner, dass der Berufungskl\u00e4ger auch die Kosten einer Anschlussberufung des Berufungsbeklagten zu tragen hat, nachdem die Anschlussberufung nach \u00a7 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung wegen des Zur\u00fcckweisungsbeschlusses hinsichtlich der Berufung des Berufungskl\u00e4gers verloren hat (<a href=\"http:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/jportal\/portal\/t\/s15\/page\/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=KORE223562013%3Ajuris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L\" rel=\"noopener\">OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.07.2013 \u2013 Az.: 11 U 28\/12<\/a>).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte vor Gericht die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen unbefugter&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bildrecht-fotorecht.html\">Verwendung von elf Lichtbildern<\/a>. Die Beklagte hatte bei insgesamt elf&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/e-commerce-internet.html\">Internetauktionen<\/a>&nbsp;unbefugt vom Kl\u00e4ger hergestellte&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bildrecht-fotorecht.html\">Produktfotos&nbsp;<\/a>verwendet. Auf eine Abmahnung des Kl\u00e4gers hin gab die Beklagte am 12.07.2011 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hinsichtlich der weiteren Verwendung der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bildrecht-fotorecht.html\">elf Produktbilder<\/a>&nbsp;ab, in der sie sich f\u00fcr den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe bis zu 5.000 Euro verpflichtete. Am 21.07.2011 waren die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bildrecht-fotorecht.html\">streitgegenst\u00e4ndlichen Produktfotos<\/a>&nbsp;nach wie vor in den zwischenzeitlich abgelaufenen elf&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/e-commerce-internet.html\">Internetauktionen<\/a>&nbsp;der Beklagten zu sehen. Der Kl\u00e4ger lie\u00df die Beklagte daraufhin erneut abmahnen und forderte eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 55.000 Euro f\u00fcr die elfmalige Verletzung des Unterlassungsvertrages zuz\u00fcglich Anwaltskosten. Die Beklagte hatte auf die erste Abmahnung insgesamt 8.730 Euro und auf die zweite Abmahnung 5.000 Euro gezahlt. Die Zahlung der 5.000 Euro sollte die Erf\u00fcllung f\u00fcr die Verwirkung einer einzigen Vertragsstrafe sein.&nbsp;<a href=\"https:\/\/plus.google.com\/104588195012866218517\/?rel=author\" rel=\"noopener\">Google<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Klage hat der Kl\u00e4ger weitere Vertragsstrafzahlungen von insgesamt 50.000 Euro f\u00fcr angebliche zehn weitere Verwirkungen einer Vertragsstrafe geltend gemacht. Ferner begehrte er 1.780,20 Euro zur Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hatte widerklagend R\u00fcckzahlung von 8.420 Euro begehrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hatte der Klage in H\u00f6he von 1.780,20 Euro stattgegeben und im \u00dcbrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger seinen erstinstanzlichen Zahlungsanspruch auf Zahlung weiterer 50.000 Euro in vollem Umfang weiter. Die Beklagte verteidigte das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Im \u00dcbrigen hat sie Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihrerseits ihre erstinstanzlichen Antr\u00e4ge zu Klage und Widerklage in vollem Umfang weiterverfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG Frankfurt am Main hat nun die Berufung des Kl\u00e4gers nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckgewiesen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg h\u00e4tte, die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung h\u00e4tte und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG Frankfurt am Main st\u00fctzt seine Entscheidung insbesondere auf folgende Gr\u00fcnde:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Es ginge vorliegend nicht darum, dass die Beklagte elf&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bildrecht-fotorecht.html\">Fotos<\/a>&nbsp;neu in&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/e-commerce-internet.html\">Internetauktionen<\/a>&nbsp;eingestellt hat und dadurch f\u00fcr jedes&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bildrecht-fotorecht.html\">Foto<\/a>&nbsp;das&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/urheberrecht-leistungsschutzrecht.html\">Urheberrecht<\/a>&nbsp;des Kl\u00e4gers verletzt hat, sondern darum, dass ein bereits bestehender rechtswidriger Zustand perpetuiert wurde, weil die Beklagte eine einzige ihr zur Abstellung des rechtsverletzenden Zustandes obliegende Handlung unterlassen habe, alle&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bildrecht-fotorecht.html\">streitgegenst\u00e4ndlichen Fotos<\/a>&nbsp;aus den&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/e-commerce-internet.html\">Internetauktionen<\/a>&nbsp;entfernen zu lassen. Hierzu h\u00e4tte es&nbsp;<strong><em>lediglich eines einzigen Willensentschlusses bedurft<\/em><\/strong>, den die Beklagte aus fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis der Tatsachenlage nicht getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass hier&nbsp;<strong><em>von einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit auszugehen<\/em><\/strong>&nbsp;sei, komme es vorliegend auch nicht darauf an, ob bei interessengerechter Auslegung der Vertragsstrafenklausel mehrere Handlungen des Verletzers (wie z. B. das&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bildrecht-fotorecht.html\">Einstellen mehrerer Fotos<\/a>) als eine einzige Zuwiderhandlung zu betrachten w\u00e4ren. Der Vertragsstrafenanspruch kn\u00fcpfe an eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch die Beklagte an.&nbsp;<strong><em>Elf Vertragsstrafen w\u00e4ren nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorl\u00e4gen, f\u00fcr die es elf verschiedener Handlungsentschl\u00fcsse bedurft h\u00e4tte<\/em><\/strong>. Die Beklagte h\u00e4tte aber gerade nicht in jedem der elf F\u00e4lle einen Entschluss gefasst, die L\u00f6schung zu veranlassen oder nicht, und diese Entschl\u00fcsse sodann durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen umgesetzt,&nbsp;<strong><em>sondern sie h\u00e4tte letztlich \u00fcberhaupt keinen Entschluss gefasst<\/em><\/strong>. Der rechtliche Vorwurf an die Beklagte beschr\u00e4nke sich darauf, dass sie sich entsprechend h\u00e4tte kundig machen m\u00fcssen und so die Fortexistenz der beendeten&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/e-commerce-internet.html\">Internetauktionen&nbsp;<\/a>und deren Einsehbarkeit auch nach ihrem Abschluss h\u00e4tten kennen k\u00f6nnen. Dies rechtfertige jedoch nur den&nbsp;<strong><em>Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung<\/em><\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Das OLG Frankfurt musste dann auch noch die rechtlich umstrittene Frage entscheiden, welche Partei die&nbsp;<strong>Kosten der infolge des Zur\u00fcckweisungsbeschlusses nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO unwirksam gewordenen Anschlussberufung (siehe \u00a7 524 Abs. 4 ZPO)<\/strong>&nbsp;zu zahlen hat. Das OLG Frankfurt am Main schloss sich der auch von anderen Senaten des OLG Frankfurt am Main vertretenen Auffassung an, wonach grunds\u00e4tzlich der&nbsp;<strong>Berufungskl\u00e4ger in vollem Umfang die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat<\/strong>,&nbsp;<strong><em>weil nur dadurch Widerspr\u00fcche bei der praktischen Handhabung des Beschlussverfahrens gem. \u00a7 522 Abs. 2 ZPO vermieden werden k\u00f6nnten<\/em><\/strong>. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien einem Berufungskl\u00e4ger die Kosten einer zul\u00e4ssig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese nach \u00a7 524 Abs. 4 ZPO durch eine R\u00fccknahme der Berufung gem. \u00a7 516 ZPO wirkungslos geworden ist. Diese Kostenregelung gelte nach der BGH-Rechtsprechung auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckgenommen wird. W\u00fcrde man in den F\u00e4llen, in denen der Berufungskl\u00e4ger auf einen Hinweis nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht zur\u00fccknimmt, sondern ein Zur\u00fcckweisungsbeschluss ergeht, den Berufungskl\u00e4ger generell von den Kosten der Anschlussberufung freistellen, dann w\u00e4re nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main die&nbsp;<strong><em>vom Gesetzgeber gewollte kostenm\u00e4\u00dfige Privilegierung einer Berufungsr\u00fccknahme (durch Erm\u00e4\u00dfigung der Gerichtsgeb\u00fchren) und der damit verbundene Zweck einer Entlastung der Gerichte&nbsp;<\/em><\/strong>konterkariert. Denn bei einem entsprechend hohen anteiligen Wert der Anschlussberufung w\u00e4re derjenige kostenm\u00e4\u00dfig privilegiert, der entgegen dieser Intention des Gesetzgebers trotz fehlender Erfolgsaussicht an seinem Rechtsmittel festh\u00e4lt. Das OLG Frankfurt am Main deutet dann am Ende seiner Entscheidung an, dass in F\u00e4llen einer rechtsmissbr\u00e4uchlichen Einlegung des Anschlussrechtsmittels m\u00f6glicherweise anders zu entscheiden w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Frankfurt am Main hat vor kurzem durch Zur\u00fcckweisungsbeschluss nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO entschieden, dass eine Vertragsstrafe nur einmal verwirkt worden ist und bezahlt werden muss, wenn der Schuldner es fahrl\u00e4ssig unterlassen hat,&nbsp;elf zugunsten des Gl\u00e4ubigers gesch\u00fctzte Produktfotos&nbsp;aus bereits abgelaufenen&nbsp;Internetauktionen&nbsp;zu l\u00f6schen. 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