{"id":5594,"date":"2013-12-17T14:37:00","date_gmt":"2013-12-17T13:37:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5594"},"modified":"2022-04-20T07:51:31","modified_gmt":"2022-04-20T05:51:31","slug":"olg-celle-unlauterer-wettbewerb-klebefaehnchen-am-kopfhoerer-stellen-keine-ausreichende-kennzeichnung-nach-%c2%a7-7-elektrog-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/olg-celle-unlauterer-wettbewerb-klebefaehnchen-am-kopfhoerer-stellen-keine-ausreichende-kennzeichnung-nach-%c2%a7-7-elektrog-dar\/","title":{"rendered":"OLG Celle: Unlauterer Wettbewerb \u2013 Klebef\u00e4hnchen am Kopfh\u00f6rer stellen keine ausreichende Kennzeichnung nach \u00a7 7 ElektroG dar"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das OLG Celle hat in einer&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Wettbewerbsstreitigkeit<\/a>&nbsp;vor kurzem entschieden, dass die Befestigung von Klebef\u00e4hnchen an einem Kopfh\u00f6rer keine&nbsp;ausreichende Kennzeichnung nach \u00a7 7 ElektroG&nbsp;darstellt. Das OLG Celle stufte&nbsp;\u00a7 7 ElektroG&nbsp;in seinem Urteil als&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">Marktverhaltensregel im Sinne des \u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a>&nbsp;ein, so dass der Versto\u00df gegen die&nbsp;Kennzeichnungsvorschriften des \u00a7 7 ElektroG&nbsp;nach Auffassung des OLG Celle zugleich&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">unlauteren Wettbewerb<\/a>&nbsp;begr\u00fcndete (OLG Celle, Urt. v. 21.11.2013 \u2013 Az.: 13 U 84\/13).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Beide Parteien verkauften im vorliegenden Fall \u00fcber die Handelsplattform \u201eeBay\u201c Kopfh\u00f6rer und \u00e4hnliche Elektronikwaren. In Streit stand&nbsp;<strong>\u00a7 7 Satz 1 ElektroG<\/strong>. Diese Vorschrift lautet:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eElektro- und Elektronikger\u00e4te, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Ger\u00e4t nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des OLG Celle hatte die Beklagte vorliegend gegen&nbsp;\u00a7 7 Satz 1 ElektroG&nbsp;versto\u00dfen, indem sie Kopfh\u00f6rer vertrieb, die eine Kennzeichnung, \u00fcber die der Hersteller identifiziert werden kann, lediglich in Form von Klebef\u00e4hnchen auf dem Kabel enthielten. Diese Kennzeichnung stelle&nbsp;<strong>keine&nbsp;\u201edauerhafte Kennzeichnung\u201c im Sinne des \u00a7 7 Satz 1 ElektroG<\/strong>&nbsp;dar. Die Kennzeichnung mittels der Klebef\u00e4hnchen sei zwar nicht bereits unabh\u00e4ngig von deren Dauerhaftigkeit deshalb unzul\u00e4ssig, weil sie lediglich \u201eam\u201c und nicht \u201eauf\u201c dem Produkt angebracht war. Eine \u2013 wie vorliegend \u2013 auf das Kabel eines Elektroger\u00e4tes geklebte Kennzeichnung befinde sich in gleicher Weise \u201eauf\u201c dem Ger\u00e4t wie ein Aufkleber, der auf eine andere Stelle des Ger\u00e4tes geklebt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die\u00a0<strong>Kennzeichnung mittels eines Klebef\u00e4hnchens auf dem Kabel eines Elektroger\u00e4tes<\/strong>, das ohne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen oder abgeschnitten werden kann, sei jedoch jedenfalls dann\u00a0<strong>nicht\u00a0\u201eausreichend dauerhaft\u201c im Sinne des \u00a7 7 Satz 1 ElektroG<\/strong>, wenn sich diese Kennzeichnung auf einem Kabel befindet, das bei Betrieb des Ger\u00e4tes \u00fcblicherweise sichtbar ist, die Klebef\u00e4hnchen daher von Verbrauchern \u00fcblicherweise als st\u00f6rend empfunden werden und deshalb angenommen werden kann, dass sie in einer nicht unerheblichen Anzahl der F\u00e4lle entfernt werden. Die\u00a0erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung\u00a0ist nach Auffassung des OLG Celle nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestma\u00df an Unzerst\u00f6rbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung \u2013 wie vorliegend \u2013 ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Besch\u00e4digung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann. Der Begriff der Dauerhaftigkeit sei gesetzlich nicht n\u00e4her definiert. Teilweise werde gefordert, dass die Kennzeichnung auch nach Reiben von Hand mit einem wasserdurchtr\u00e4nkten Tuch f\u00fcr 15 Sekunden sowie weiteren 15 Sekunden mit einem mit Petrolether durchtr\u00e4nkten Tuch nicht einfach zu entfernen sein d\u00fcrfte und Aufkleber nach einer solchen Behandlung keine Wellen zeigen d\u00fcrften. Unter Ber\u00fccksichtigung sowohl des Gesetzeszweckes als auch des Gesetzeswortlauts sei jedoch weiter erforderlich, dass die Kennzeichnung auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist. Die Einf\u00fcgung des\u00a0Begriffs \u201edauerhaft\u201c in \u00a7 7 ElektroG\u00a0sei auf eine Empfehlung des Ausschusses f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur\u00fcckzuf\u00fchren. Diese Empfehlung sei damit begr\u00fcndet, dass es f\u00fcr eine effektive Markt\u00fcberwachung erforderlich sei, dass die Kennzeichnung so langlebig ist, dass sie auch bei der Entsorgung der Ger\u00e4te noch Bestand habe. Die\u00a0Bedeutung der Herstellerinformation f\u00fcr die Entsorgungsaktivit\u00e4t sei bereits in dem 22. Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2002\/96\/EG betont, die durch das ElektroG umgesetzt wurde. Damit bei der Entsorgung auf die Herstellerinformation zur\u00fcckgegriffen werden kann, sei es erforderlich, dass die Kennzeichnung regelm\u00e4\u00dfig bis zur Entsorgung Bestand hat. Sie m\u00fcsse deshalb \u2013 unabh\u00e4ngig von der chemisch-physikalischen Beschaffenheit einer Klebeverbindung \u2013 ein solches Mindestma\u00df an Unzerst\u00f6rbarkeit aufweisen, dass sie nicht durch einen einfachen Schnitt entfernbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob m\u00f6glicherweise dann geringere Anforderungen an die physikalische Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung zu stellen sind, wenn diese ihrer Art oder der Stelle nach, an der sie angebracht ist, \u00fcblicherweise von Verbrauchern nicht als st\u00f6rend empfunden wird und deshalb zu erwarten ist, dass sie schon aus diesem Grund nicht entfernt wird, lie\u00df das OLG Celle im vorliegenden Fall offen. Vielmehr stehe im vorliegenden Fall zur \u00dcberzeugung des Senates fest, dass die Klebef\u00e4hnchen, mit denen die im Urteilstenor bezeichneten Kopfh\u00f6rer versehen waren, in einer nicht unerheblichen Anzahl der F\u00e4lle jedenfalls als optisch st\u00f6rend empfunden werden w\u00fcrden. Das OLG Celle ging deshalb davon aus, dass Verbraucher sie regelm\u00e4\u00dfig entfernen w\u00fcrden. Diese Klebef\u00e4hnchen best\u00fcnden aus einfach wirkendem Plastik in wei\u00dfer Farbe und st\u00fcnden damit in einem deutlichen Kontrast zu den ansonsten \u00fcberwiegend in schwarz gehaltenen Kopfh\u00f6rern. Sie h\u00e4tten eine Gr\u00f6\u00dfe von etwa 1 x 2 cm und sind beim normalen Gebrauch der Kopfh\u00f6rer deutlich sichtbar.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 7 Satz 1 ElektroG&nbsp;stelle zudem eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\"><strong>Marktverhaltensregelung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/strong><\/a>&nbsp;dar. Zwar diene die Kennzeichnungspflicht unmittelbar Belangen des Umweltschutzes, die f\u00fcr sich genommen wettbewerbsneutral seien. Dar\u00fcber hinaus bezwecke \u00a7 7 Satz 1 ElektroG jedoch insoweit den&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">Schutz der Marktteilnehmer<\/a>, als vermieden werden solle, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Ger\u00e4te \u2013 in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers \u2013 mit Entsorgungskosten belastet werden w\u00fcrde. Dieses&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">Interesse der Marktteilnehmer<\/a>&nbsp;habe im Gesetzgebungsverfahren ausdr\u00fccklich Ber\u00fccksichtigung gefunden. Daraus folge die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">wettbewerbsrechtliche Relevanz<\/a>&nbsp;der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verh\u00e4ltnis zum Mitbewerber.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG Celle lie\u00df die Revision zum BGH ausdr\u00fccklich zu. Zur Rechtskraft des Urteils des OLG Celle ist uns aktuell noch nichts bekannt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Celle hat in einer&nbsp;Wettbewerbsstreitigkeit&nbsp;vor kurzem entschieden, dass die Befestigung von Klebef\u00e4hnchen an einem Kopfh\u00f6rer keine&nbsp;ausreichende Kennzeichnung nach \u00a7 7 ElektroG&nbsp;darstellt. 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