{"id":5591,"date":"2013-12-18T14:36:00","date_gmt":"2013-12-18T13:36:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5591"},"modified":"2022-04-19T01:03:03","modified_gmt":"2022-04-18T23:03:03","slug":"bgh-koppelung-von-haribo-gewinnspiel-mit-warenabsatz-wettbewerbsrechtlich-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bgh-koppelung-von-haribo-gewinnspiel-mit-warenabsatz-wettbewerbsrechtlich-zulaessig\/","title":{"rendered":"BGH: Koppelung von HARIBO-Gewinnspiel mit Warenabsatz wettbewerbsrechtlich zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der I. Zivilsenat des BGH hat am 12.12.2013 \u00fcber eine Fernsehwerbung von HARIBO f\u00fcr ein&nbsp;Gewinnspiel entschieden, an dem nur K\u00e4ufer teilnehmen durften, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten. Der BGH hielt diese Fernsehwerbung nun f\u00fcr&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">wettbewerbsrechtlich<\/a>&nbsp;unbedenklich und hob das gegenteilige Urteil des OLG K\u00f6ln (Vorinstanz) auf (BGH, Urt. v. 12.12.2013 \u2013 Az.: I ZR 192\/12).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Beide Parteien sind Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Die Beklagte (HARIBO) warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit &#8222;Gl\u00fccks-Wochen&#8220;. Beim Kauf von f\u00fcnf Packungen zum Preis von etwa je 1 Euro und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 &#8222;Goldb\u00e4renbarren&#8220; im Wert von jeweils 5.000 Euro zu gewinnen. In dem Werbespot traf der bekannte Fernsehmoderator\u00a0<strong>Thomas Gottschalk<\/strong>\u00a0im Supermarkt auf zwei Familien mit ihren Kindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein Konkurrentin der Beklagten, h\u00e4lt die Werbung f\u00fcr&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">wettbewerbswidrig<\/a>, weil sie die gesch\u00e4ftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen (LG K\u00f6ln und OLG K\u00f6ln) Erfolg. Nach Ansicht des OLG K\u00f6ln stellt die Gewinnspielkopplung aufgrund der Einzelfallumst\u00e4nde eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">unlautere Gesch\u00e4ftspraktik<\/a>&nbsp;dar. Dabei sei der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">strengere Sorgfaltsma\u00dfstab des&nbsp;<strong>\u00a7 3 Abs. 2 Satz 3 UWG<\/strong><\/a>&nbsp;zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf \u00fcber Bedarf veranlasst werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\"><strong>\u00a7 3 Abs. 2 UWG<\/strong><\/a>&nbsp;hat insgesamt folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201e(2) Gesch\u00e4ftliche Handlungen gegen\u00fcber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzul\u00e4ssig, wenn sie nicht der f\u00fcr den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die F\u00e4higkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen und ihn damit zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die gesch\u00e4ftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder k\u00f6rperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgl\u00e4ubigkeit besonders schutzbed\u00fcrftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn f\u00fcr den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine gesch\u00e4ftliche Handlung&nbsp;<strong>nur<\/strong>&nbsp;diese Gruppe betrifft.\u201c (Hervorhebung von mir.)<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH hat das Berufungsurteil des OLG K\u00f6ln nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.\u00a0Gewinnspielkopplungen\u00a0k\u00f6nnen nach\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\"><strong>\u00a7 4 Nr. 6 UWG<\/strong><\/a>\u00a0im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt versto\u00dfen.\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">\u00a7 4 Abs. 6 UWG<\/a>\u00a0hat konkret folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eUnlauter handelt insbesondere, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abh\u00e4ngig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgem\u00e4\u00df mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden\u201c.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">\u00a7 4 Nr. 6 UWG<\/a>\u00a0ist zudem bekannterma\u00dfen richtlinienkonform auszulegen. Auf Grund der Anforderungen der\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">Richtlinie 2005\/29\/EG \u00fcber unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken<\/a>\u00a0ist\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">\u00a7 4 Nr. 6 UWG<\/a>\u00a0restriktiv dahin auszulegen, dass die Vorschrift nur solche Kopplungsangebote erfasst, die den Erfordernissen der \u201eberuflichen Sorgfalt\u201c im Sinne des\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">Art. 5 II lit. a) dieser Richtlinie<\/a>\u00a0widersprechen (siehe insbesondere BGH, GRUR 2011, 532 \u2013 Millionen-Chance II). Auf dieser Grundlage versto\u00dfe die beanstandete Fernsehwerbung im vorliegenden Fall nicht gegen die berufliche Sorgfalt\u00a0<strong>(<\/strong><a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">\u00a7 4 Nr. 6 UWG<\/a>). Die\u00a0Kosten der Gewinnspielteilnahme\u00a0seien deutlich gemacht worden. Es seien auch keine\u00a0unzutreffenden Gewinnchancen\u00a0suggeriert worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des BGH gilt f\u00fcr die\u00a0Beurteilung des Gewinnspiels\u00a0im Streitfall zudem nicht der\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">strenge Sorgfaltsma\u00dfstab des\u00a0<strong>\u00a7 3 Abs. 2 Satz 3 UWG<\/strong><\/a>, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das gesch\u00e4ftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte. Die Produkte der Beklagten seien nach Auffassung des BGH bei Kindern und Erwachsenen gleicherma\u00dfen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte\u00a0gekoppeltes Gewinnspiel\u00a0ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls das Verst\u00e4ndnis eines durchschnittlichen Verbrauchers ma\u00dfgeblich (<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\"><strong>\u00a7 3 Abs. 2 Satz 2 UWG<\/strong><\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Fernsehspot der Beklagten versto\u00dfe auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Wettbewerbsrechts<\/a>. Er enth\u00e4lt keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\"><strong>Nr. 28 des Anhangs zu \u00a7 3 Abs. 3 UWG<\/strong><\/a>). Er sei auch nicht geeignet, die gesch\u00e4ftliche Unerfahrenheit Minderj\u00e4hriger&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">in unlauterer Weise<\/a>&nbsp;auszunutzen (<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\"><strong>\u00a7 4 Nr. 2 UWG<\/strong><\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH vom 12.12.2013 (Nr. 205\/2013)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der I. Zivilsenat des BGH hat am 12.12.2013 \u00fcber eine Fernsehwerbung von HARIBO f\u00fcr ein&nbsp;Gewinnspiel entschieden, an dem nur K\u00e4ufer teilnehmen durften, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten. Der BGH hielt diese Fernsehwerbung nun f\u00fcr&nbsp;wettbewerbsrechtlich&nbsp;unbedenklich und hob das gegenteilige Urteil des OLG K\u00f6ln (Vorinstanz) auf (BGH, Urt. v. 12.12.2013 \u2013 Az.: I ZR 192\/12). 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