{"id":5585,"date":"2014-01-18T10:57:00","date_gmt":"2014-01-18T09:57:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5585"},"modified":"2021-11-23T10:58:23","modified_gmt":"2021-11-23T09:58:23","slug":"bgh-zur-markenverletzung-bei-keyword-advertising-fleurop","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bgh-zur-markenverletzung-bei-keyword-advertising-fleurop\/","title":{"rendered":"BGH: Zur Markenverletzung bei Keyword-Advertising &#8211; FLEUROP"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor kurzem erneut Gelegenheit, die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen das Keyword-Advertising anhand eines mit der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>&nbsp;identischen oder verwechselbaren Schl\u00fcsselworts eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markenverletzung<\/a>&nbsp;darstellt. Entscheidend ist f\u00fcr den BGH, ob die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Herkunftsfunktion der betreffenden Marke<\/a>&nbsp;im Einzelfall beeintr\u00e4chtigt worden ist. Nach der Auffassung des BGH ist dies in der Regel zu verneinen, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>&nbsp;noch sonst einen Hinweis auf den&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhaber<\/a>&nbsp;oder die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">unter der Marke angebotenen Produkte<\/a>&nbsp;enth\u00e4lt. Anders m\u00f6chte der BGH jedoch dann entscheiden, wenn f\u00fcr den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhabers<\/a>&nbsp;die Vermutung naheliegt, dass es sich bei dem Dritten, der die Werbeanzeige geschaltet hat, um ein Partnerunternehmen des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhabers<\/a>&nbsp;handelt. In einem solchen Fall m\u00fcsse bereits in der Werbeanzeige auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhaber<\/a>&nbsp;und dem Dritten hingewiesen werden (BGH, Urt. v. 27.06.2013 \u2013 Az. I ZR 53\/12).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">eingetragenen Wortmarke<\/a>&nbsp;\u201eFLEUROP\u201c. Sie vermittelt \u00fcber ca. 8.000 als Partnerfloristen t\u00e4tige Blumenfachgesch\u00e4fte bundesweit Blumengr\u00fc\u00dfe. Kunden der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnen bei einem Partnerfloristen Blumen bestellen, die dann an einem anderen Ort durch einen anderen Partnerfloristen an die gew\u00fcnschte Adresse geliefert werden. Die Beklagte ist Inhaberin der Marke \u201eBlumenbutler&#8220;. Sie bietet unter ihrer Internetadresse den Versand von Blumen an. Daf\u00fcr hat sie bei der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/e-commerce-internet.html\">Internetsuchmaschine \u201eGoogle&#8220;<\/a>&nbsp;sogenannte AdWords-Anzeigen geschaltet und hierf\u00fcr das Keyword \u201eFleurop&#8220; gebucht. Bei Eingabe dieses Schl\u00fcsselwortes als Suchwort erschien im Jahr 2011 oberhalb und rechts neben der Trefferliste \u2013 jeweils in einem von der Trefferliste r\u00e4umlich getrennten und mit dem Wort \u201eAnzeigen&#8220; gekennzeichneten Werbeblock \u2013 folgende Werbeanzeige:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eBlumenversand online&nbsp;<a href=\"https:\/\/plus.google.com\/104588195012866218517\/?rel=author\" rel=\"noopener\">Google<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>www.blumenbutler.de\/blumenversand Blumen schnell &amp; einfach bestellen Mit kostenloser Gru\u00dfkarte\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht darin eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Verletzung ihres Rechts an ihrer Wortmarke<\/a>&nbsp;\u201eFLEUROP&#8220;. Sie verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, bei \u201eGoogle&#8220; Werbeanzeigen zu schalten, die bei Eingabe des Suchbegriffs \u201eFleurop&#8220; erscheinen und wie oben wiedergegeben gestaltet sind. Ferner begehrt sie Freistellung von Abmahnkosten.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte die Klage jeweils Erfolg. Mit ihrer Revision hatte die Beklagte vor dem BGH keinen Erfolg. Der BGH ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die herkunftshinweisende Funktion der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Wortmarke<\/a>&nbsp;\u201eFLEUROP&#8220; verletzt ist. Der BGH st\u00fctzt sich dabei insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH). Der EuGH fordere zur Kl\u00e4rung der Frage, ob die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Herkunftsfunktion einer Marke<\/a>&nbsp;beeintr\u00e4chtigt werde, wenn Internetnutzern anhand eines&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">mit der Marke identischen oder \u00e4hnlichen Keywords<\/a>&nbsp;eine Werbeanzeige eines Dritten gezeigt wird, eine zweistufige Pr\u00fcfung: Zun\u00e4chst habe das Gericht festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhaber<\/a>&nbsp;nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Wettbewerb<\/a>&nbsp;stehen. Fehle ein solches allgemeines Wissen, so habe das Gericht zu pr\u00fcfen, ob der Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennen k\u00f6nne, dass die vom Werbenden&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">angebotenen Waren oder Dienstleistungen<\/a>&nbsp;nicht vom&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhaber<\/a>&nbsp;oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus Sicht des BGH komme es im vorliegenden Fall ausschlie\u00dflich darauf an, ob f\u00fcr den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar sei, dass die vom Werbenden&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">angebotenen Waren oder Dienstleistungen<\/a>&nbsp;nicht vom&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhaber<\/a>&nbsp;oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung h\u00e4nge nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab. Sei aus der Anzeige f\u00fcr einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">beworbenen Waren oder Dienstleistungen<\/a>&nbsp;vom&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Inhaber der Marke<\/a>&nbsp;oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, sei die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">herkunftshinweisende Funktion der Marke<\/a>&nbsp;beeintr\u00e4chtigt. Auf eine Beeintr\u00e4chtigung in diesem Sinne sei zu schlie\u00dfen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriere, dass zwischen ihm und dem&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhaber<\/a>&nbsp;eine wirtschaftliche Verbindung bestehe, oder hinsichtlich der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung<\/a>&nbsp;so vage gehalten sei, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen k\u00f6nne, ob der Werbende im Verh\u00e4ltnis zum&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhaber<\/a>&nbsp;Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH interpretiert die Rechtsprechung des EuGH so, dass nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen des EuGH in aller Regel keine Beeintr\u00e4chtigung der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">herkunftshinweisenden Funktion einer Marke<\/a>&nbsp;vorliege, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheine und selbst weder die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>&nbsp;noch sonst einen&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Hinweis auf den Markeninhaber<\/a>&nbsp;oder die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">unter der Marke angebotenen Produkte<\/a>&nbsp;enthalte. Der verst\u00e4ndige Internetnutzer erwarte in einem von der Trefferliste r\u00e4umlich, farblich oder auf andere Weise deutlich abgesetzten und mit dem Begriff \u201eAnzeigen&#8220; gekennzeichneten Werbeblock nicht ausschlie\u00dflich&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Angebote des Markeninhabers<\/a>&nbsp;oder mit ihm verbundener Unternehmen. Ihm sei klar, dass eine notwendige Bedingung f\u00fcr das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden sei. Ihm sei zudem bekannt, dass regelm\u00e4\u00dfig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalten w\u00fcrden. Er habe daher keinen Anlass zu der Annahme, eine bei Eingabe einer&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke als Suchwort<\/a>&nbsp;in der Anzeigenspalte erscheinende Ad-Words-Anzeige weise allein auf das&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Angebot des Markeninhabers<\/a>&nbsp;oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens hin.<\/p>\n\n\n\n<p>Die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Herkunftsfunktion einer Marke<\/a>&nbsp;k\u00f6nne nach Auffassung des BGH allerdings auch bei einer Platzierung der Werbeanzeige in einem deutlich abgesetzten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock beeintr\u00e4chtigt sein, n\u00e4mlich dann, wenn die Werbeanzeige einen Hinweis auf das&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markenwort<\/a>&nbsp;oder den&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhaber<\/a>&nbsp;oder die unter der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>&nbsp;vom&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhaber<\/a>&nbsp;oder mit seiner Zustimmung&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">angebotenen Waren oder Dienstleistungen<\/a>&nbsp;enthalte. Allein der Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen der unter der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>&nbsp;vertriebenen oder erbrachten Art in der Werbeanzeige mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, k\u00f6nne allerdings grunds\u00e4tzlich nicht zu einer&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Beeintr\u00e4chtigung der Herkunftsfunktion der Marke<\/a>&nbsp;f\u00fchren. Da jedoch im vorliegenden Fall f\u00fcr den angesprochenen Verkehr aufgrund des ihm bekannten Vertriebssystems der Kl\u00e4gerin die Vermutung naheliege, dass es sich bei \u201eBlumenbutler&#8220; um ein Partnerunternehmen der Kl\u00e4gerin handele, sei die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Herkunftsfunktion der Marke<\/a>&nbsp;trotzdem beeintr\u00e4chtigt, eben weil in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten hingewiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Keyword-Advertising<\/a>&nbsp;auf Google anhand eines mit der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>&nbsp;identischen oder verwechselbaren Schl\u00fcsselworts ist auch deshalb gef\u00e4hrlich, weil der der BGH noch nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber entschieden hat, ob eine Werbeanzeige auf Google oberhalb der organischen Suchtreffer tats\u00e4chlich \u201ein einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint\u201c, wie dies der BGH verlangt. Der BGH hat bislang lediglich angedeutet, dass Werbeanzeigen rechts neben der organischen Suchtrefferliste von Internetnutzern auch tats\u00e4chlich als solche erkannt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor kurzem erneut Gelegenheit, die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen das Keyword-Advertising anhand eines mit der&nbsp;Marke&nbsp;identischen oder verwechselbaren Schl\u00fcsselworts eine&nbsp;Markenverletzung&nbsp;darstellt. Entscheidend ist f\u00fcr den BGH, ob die&nbsp;Herkunftsfunktion der betreffenden Marke&nbsp;im Einzelfall beeintr\u00e4chtigt worden ist. 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