{"id":5582,"date":"2014-01-16T10:56:00","date_gmt":"2014-01-16T09:56:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5582"},"modified":"2021-11-23T10:57:10","modified_gmt":"2021-11-23T09:57:10","slug":"bpatg-etablissementbezeichnungen-koennen-trotz-beschreibenden-inhalts-als-marke-eintragungsfaehig-sein-stadion-an-der-alten-foersterei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bpatg-etablissementbezeichnungen-koennen-trotz-beschreibenden-inhalts-als-marke-eintragungsfaehig-sein-stadion-an-der-alten-foersterei\/","title":{"rendered":"BPatG: Etablissementbezeichnungen k\u00f6nnen trotz beschreibenden Inhalts als Marke eintragungsf\u00e4hig sein \u2013 \u201eStadion An der Alten F\u00f6rsterei\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Bundespatentgericht in M\u00fcnchen (BPatG) hat vor knapp zwei Jahren entschieden, dass e<\/strong><strong>ine Etablissementbezeichnung, die f\u00fcr das Etablissement selbst unterscheidungskr\u00e4ftig ist, insbesondere auch f\u00fcr die dort typischerweise erbrachten Dienstleistungen unterscheidungskr\u00e4ftig ist. Dabei sei nach Auffassung des BPatG zu ber\u00fccksichtigen, dass der Verkehr zum Teil daran gew\u00f6hnt sei, in aus beschreibenden Angaben zusammengesetzten Bezeichnungen einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erblicken (BPatG, Beschl. v. 18.01.2011 \u2013 Az.: 27 W (pat) 158\/10).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Streit steht im vorliegenden Fall die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markenanmeldung zur&nbsp;<\/a><strong><a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Wortmarke<\/a>&nbsp;\u201eStadion An der Alten F\u00f6rsterei\u201c<\/strong>. Das BPatG hat mit seiner vorliegenden Entscheidung eine gegenl\u00e4ufige Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) wieder aufgehoben und die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Eintragungsf\u00e4higkeit der Marke<\/a>&nbsp;f\u00fcr eine Reihe von Waren und Dienstleistungen bejaht. Das DPMA hatte die angeblich fehlende Eintragungsf\u00e4higkeit damit begr\u00fcndet, dass angeblich das Schutzhindernis fehlender&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Unterscheidungskraft gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a>&nbsp;entgegenst\u00fcnde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Auffassung des BPatG entbehre die Bezeichnung \u201eStadion An der Alten F\u00f6rsterei\u201c nicht jeglicher Unterscheidungskraft.&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\"><strong>Unterscheidungskraft<\/strong>&nbsp;im Sinn des \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a>&nbsp;sei die einer&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>&nbsp;innewohnende (konkrete) Eignung, Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denen anderer zu unterscheiden. Dies sei im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>&nbsp;durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist. Ein solcher Durchschnittsverbraucher w\u00fcrde aus Sicht des BPatG die Bezeichnung \u201eStadion An der Alten F\u00f6rsterei\u201c im Kontext mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen&nbsp;<strong><em>als Herkunftshinweis verstehen<\/em><\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Bezeichnung \u201eStadion An der Alten F\u00f6rsterei\u201c sei wie ein \u00fcblicher und oft als&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Kennzeichen<\/a>&nbsp;verstandener&nbsp;<strong>Etablissementname<\/strong>&nbsp;gebildet. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sich in einzelnen Branchen \u2013 so auch im Bereich von Veranstaltungsst\u00e4tten \u2013 eine \u00dcbung herausgebildet habe,&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Kennzeichen<\/a>&nbsp;zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Lage (an der Gr\u00fcnwalderstra\u00dfe) oder Region (Frankenarena) und einer Einrichtungsbezeichnung, wie Stadion, Arena o. \u00e4., zusammensetzen. Das Publikum sei deshalb daran gew\u00f6hnt, einen betrieblichen Herkunftshinweis in dieser Form vermittelt zu bekommen. Auch bei Sportst\u00e4tten h\u00e4tte das BPatG f\u00fcr Namen wie \u201eBodensee-Arena\u201c angenommen, dass sie trotz \u00f6rtlicher Bez\u00fcge auf einen bestimmten Anbieter hinweisen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Etablissementbezeichnungen<\/strong>, die f\u00fcr das Etablissement selbst unterscheidungskr\u00e4ftig seien, seien dies auch f\u00fcr damit direkt zusammenh\u00e4ngende typische Dienstleistungen, solange die Dienstleistung keine Besonderheit aufweise, f\u00fcr die gerade das angemeldete&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Zeichen<\/a>&nbsp;speziell beschreibend oder \u00fcblich ist. Eine Unterscheidungskr\u00e4ftigkeit bestehe z. B. f\u00fcr Lehr- und Unterrichtsmittel. Sie k\u00f6nnten zwar ein Stadion erl\u00e4utern. Insoweit w\u00fcrden die angesprochenen Kreise das angemeldete&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\"><strong><em>Zeichen aber als Herkunftsangabe verstehen<\/em><\/strong><\/a>, weil sie davon ausgingen, dass nur der Inhaber einer Einrichtung deren an sich&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">unterscheidungskr\u00e4ftigen Markennamen<\/a>&nbsp;auch insoweit herkunftshinweisend benutzt bzw. benutzen l\u00e4sst. Diese Druckwerke seien insoweit nicht vergleichbar mit Darstellungen, die jedermann verfassen kann, um ein interessiertes Publikum allgemein zu informieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht inhaltsbeschreibend sei \u201eStadion An der Alten F\u00f6rsterei\u201c nach Auffassung des BPatG z. B. auch f\u00fcr Papier, Pappe und Schreibwaren. Dass diese Waren mit Bildern versehen sein k\u00f6nnten, f\u00fchre nicht zu einem Mangel an Unterscheidungskraft, da sonst alle W\u00f6rter, die darstellbare Dekorationselemente, Gegenst\u00e4nde oder Lebewesen benennen, f\u00fcr alle verzierbaren und bedruckbaren Waren als beschreibend angesehen werden m\u00fcssten. Nur W\u00f6rter, die eine typische Gestaltung beschreiben, w\u00e4ren nicht unterscheidungskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">K\u00f6nne ein&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markenwort<\/a>&nbsp;aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, so d\u00fcrfe die Eintragung des Zeichens aus Sicht des BPatG nicht wegen der M\u00f6glichkeit abgelehnt werden, f\u00fcr eine bestimmte Anbringung eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Positionsmarke<\/a>&nbsp;eintragen zu lassen. F\u00fcr einen Stadionnamen k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass ihm das Publikum unabh\u00e4ngig von der konkreten Pr\u00e4sentation immer nur einen beschreibenden Bezug oder eine allgemeine Aussage und keinen Herkunftshinweis entnehme. Auch wenn unter den noch beanspruchten Waren typische Souvenirartikel zu finden seien, bei denen dekorative Verwendungsformen der angemeldeten Bezeichnung denkbar seien, so d\u00fcrfe der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht nur eine solche Art der Anbringung zugrunde gelegt werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Zeichen selbst an Souvenirs in einer Form angebracht werde, bei der das Publikum darin einen Herkunftshinweis sehe.&nbsp;<strong><em>K\u00f6nne es von der tats\u00e4chlichen Art und Weise der Anbringung auf oder im Zusammenhang mit der betreffenden Ware oder Dienstleistung abh\u00e4ngen, ob ein Zeichen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde, so erfordere die Annahme der Unterscheidungskraft es nicht, dass grunds\u00e4tzlich jede denkbare Verwendung des Zeichens markenm\u00e4\u00dfig sein muss. Es gen\u00fcge, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende M\u00f6glichkeiten gebe, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, f\u00fcr die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es ohne weiteres als&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Marke<\/a>&nbsp;verstanden wird. Sei eine solche Art der Zeichenverwendung nicht ausgeschlossen, so k\u00f6nne der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Kennzeichnung<\/a>&nbsp;das erforderliche Mindestma\u00df an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden<\/em><\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es gebe vorliegend nicht nur eine praktisch naheliegende Verwendungsform als&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">betriebliches Herkunftszeichen<\/a>. Vielmehr bestehe eine Vielzahl von M\u00f6glichkeiten, die Wortfolge an unterschiedlichen Stellen der betreffenden Ware so anzubringen, dass die Verbraucher in dem Zeichen einen Herkunftshinweis sehen, zumal es auch auf der Verpackung der Ware so angebracht sein k\u00f6nne, dass es als Herkunftshinweis wirke. Das gelte erst recht f\u00fcr Verwendungsformen im Zusammenhang mit Dienstleistungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">W\u00fcrden mehrere solcher Verwendungsm\u00f6glichkeiten als Herkunftshinweis in Betracht kommen, so k\u00f6nne der Anmelder nach Auffassung des BPatG auch nicht darauf verwiesen werden, seine Anmeldung auf eine einzige, eng umrissene Verwendung zu beschr\u00e4nken, etwa auf die Anbringung als&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Kennzeichnungsmittel<\/a>&nbsp;an einer bestimmten Stelle der Ware. Das Interesse der Allgemeinheit sowie der \u00fcbrigen Marktteilnehmer, das angemeldete&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Zeichen<\/a>&nbsp;in einer Art und Weise benutzen zu d\u00fcrfen, in der es nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, erfordere eine solche&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Beschr\u00e4nkung des Markenschutzes<\/a>&nbsp;bereits im Eintragungsverfahren nicht. Diesem Interesse werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei einer solchen Verwendung eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">(markenm\u00e4\u00dfige) Benutzung des Zeichens i. S. von \u00a7 14 Abs. 2 MarkenG<\/a>&nbsp;und damit eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markenverletzung<\/a>&nbsp;zu verneinen ist. Aus diesem Grund komme es f\u00fcr die Eintragung auch nicht darauf an, ob die M\u00f6glichkeiten, das Zeichen als Herkunftshinweis zu verwenden, gegen\u00fcber den Verwendungen \u00fcberwiegen, bei denen das Publikum darin keinen solchen Herkunftshinweis erblicken w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unterscheidungskraft sei auch gegeben f\u00fcr Dienstleistungen, die sich auf Angebote beziehen, die in einem Stadion stattfinden k\u00f6nnen, also insbesondere sportliche und kulturelle Aktivit\u00e4ten sowie Unterhaltung.&nbsp;<strong>Etablissementbezeichnungen<\/strong>,&nbsp;<strong><em>die f\u00fcr das Etablissement selbst unterscheidungskr\u00e4ftig sowie nicht beschreibend seien, seien nach Auffassung des BPatG auch f\u00fcr Dienstleistungen um Veranstaltungen, die dort nur im Einverst\u00e4ndnis mit dem Betreiber und&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhaber<\/a>&nbsp;stattfinden k\u00f6nnten, unterscheidungskr\u00e4ftig<\/em><\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit entsprechenden Erw\u00e4gungen verneinte das BPatG dann auch ein&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Freihaltebed\u00fcrfnis f\u00fcr entsprechende Etablissementbezeichnungen nach \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG<\/a>.&nbsp;<strong>Etablissementbezeichnungen<\/strong>,&nbsp;<strong><em>die f\u00fcr das Etablissement selbst nicht beschreibend sind, seien auch f\u00fcr Dienstleistungen um Veranstaltungen, die dort nur im Einverst\u00e4ndnis mit dem Betreiber und&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markeninhaber<\/a>&nbsp;stattfinden k\u00f6nnen, nicht freihaltungsbed\u00fcrftig<\/em><\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundespatentgericht in M\u00fcnchen (BPatG) hat vor knapp zwei Jahren entschieden, dass eine Etablissementbezeichnung, die f\u00fcr das Etablissement selbst unterscheidungskr\u00e4ftig ist, insbesondere auch f\u00fcr die dort typischerweise erbrachten Dienstleistungen unterscheidungskr\u00e4ftig ist. 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