{"id":5579,"date":"2014-01-13T10:55:00","date_gmt":"2014-01-13T09:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5579"},"modified":"2021-11-23T10:56:17","modified_gmt":"2021-11-23T09:56:17","slug":"bgh-weitere-konkretisierung-des-wettbewerbsrechtlichen-streitgegenstandsbegriffs-biomineralwasser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bgh-weitere-konkretisierung-des-wettbewerbsrechtlichen-streitgegenstandsbegriffs-biomineralwasser\/","title":{"rendered":"BGH: Weitere Konkretisierung des wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs \u2013 Biomineralwasser"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein weiterer Klassiker der j\u00fcngeren Rechtsgeschichte ist die Entscheidung \u201eBiomineralwasser\u201c des BGH. Mit dieser Entscheidung hat der BGH den&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstandsbegriff<\/a>&nbsp;weiter konkretisiert. Sofern sich die Klage gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, bilden verschiedene Gesichtspunkte, die den&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">unlauteren Wettbewerb gegen diese konkrete Verletzungsform<\/a>&nbsp;begr\u00fcnden sollen, trotzdem nur einen Streitgegenstand. Nachfolgend zitiere ich den insoweit relevanten Teil aus der Entscheidung \u201eBiomineralwasser\u201c, wobei ich besonders wichtige Stellen durch&nbsp;<strong>Fettdruck<\/strong>&nbsp;\/&nbsp;<strong><em>Kursivdruck \/&nbsp;<\/em>unterstrichen<\/strong>&nbsp;hervorgehoben habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>BGH, Urt. v. 13.09.2012 \u2013 Az.: I ZR 230\/11:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e<strong>1.<\/strong>&nbsp;Der Unterlassungshauptantrag zu a ist nicht mangels Bestimmtheit des prozessualen Anspruchs (Streitgegenstands) unzul\u00e4ssig.&nbsp;<strong><a href=\"https:\/\/plus.google.com\/104588195012866218517\/?rel=author\" rel=\"noopener\">Google<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>a)<\/strong>&nbsp;Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihr Unterlassungsbegehren auf drei verschiedene Gesichtspunkte. Sie beanstandet die Bezeichnung \u201eBiomineralwasser\u201c \u2013&nbsp;<strong><em>erstens<\/em><\/strong>&nbsp;\u2013 als eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">unzul\u00e4ssige Werbung mit einer Selbstverst\u00e4ndlichkeit<\/a>. Die beanstandete Bezeichnung sei \u2013&nbsp;<strong><em>zweitens<\/em><\/strong>&nbsp;\u2013 aber auch deshalb&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">irref\u00fchrend<\/a>, weil sie den Eindruck einer amtlichen Zertifizierung erwecke. Schlie\u00dflich handele es sich \u2013&nbsp;<strong><em>drittens<\/em><\/strong>&nbsp;\u2013 um eine&nbsp;Verkehrsbezeichnung, die nicht den Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspreche. Trotz dieser in drei verschiedene Richtungen weisenden Beanstandungen hat die Kl\u00e4gerin damit&nbsp;<strong>nur&nbsp;einen&nbsp;Streitgegenstand<\/strong>&nbsp;in das Verfahren eingef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>b)<\/strong>&nbsp;Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kl\u00e4ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGHZ 154, 342 [347\u2009f.] = GRUR 2003, 716 \u2013 Reinigungsarbeiten). Da der Senat eine alternative Klageh\u00e4ufung, die er in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte, mittlerweile nicht mehr zul\u00e4sst (vgl.&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/litigationblog-detail\/items\/bgh-konkretisierung-des-kennzeichenrechtlichen-und-wettbewerbsrechtlichen-streitgegenstandsbegriffs-tuev-i.html\">BGHZ 189, 56 Rdnr. 8 = GRUR 2011, 521 \u2013 T\u00dcV I<\/a>; GRUR 2011, 1043 Rdnr. 37 = WRP 2011, 1454 \u2013 T\u00dcV II), kommt der Bestimmung dessen, was Streitgegenstand ist, f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer \u2013 wie hier \u2013 auf mehrere tats\u00e4chliche wie rechtliche Gesichtspunkte gest\u00fctzten Klage nunmehr ma\u00dfgebliche Bedeutung zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>c)<\/strong>&nbsp;Zu dem&nbsp;<strong>Lebenssachverhalt<\/strong>, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des BGH alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden nat\u00fcrlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh\u00f6ren (vgl. nur BGHZ 117, 1 [5] = NJW 1992, 1172; ferner B\u00fcscher, GRUR 2012, 16 [24]). Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenst\u00e4ndige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt ver\u00e4ndernde Geschehensabl\u00e4ufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenst\u00e4ndigen rechtlichen Bewertung zug\u00e4nglich sind (vgl. Musielak\/\u200cMusielak, ZPO, 9. Aufl., Einl. Rdnr. 76). Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabh\u00e4ngig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabh\u00e4ngig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und h\u00e4tten vortragen k\u00f6nnen (vgl. BGHZ 123, 137 [141] = NJW 1993, 2684; BGHZ 157, 47 [51] = BeckRS 2004, 00944 m.\u2009w. Nachw.). Eine Mehrheit von Streitgegenst\u00e4nden liegt dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Anspr\u00fcche durch eine Verselbstst\u00e4ndigung der einzelnen Lebensvorg\u00e4nge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, NJW 2008, 3570 Rdnr. 9).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>d)<\/strong>&nbsp;Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist der Senat in der Vergangenheit bei der Bestimmung dessen, was noch zu demselben Lebenssachverhalt geh\u00f6rt, allerdings von einer eher engen Sichtweise ausgegangen. Hiernach konnten etwa die Verwirklichung verschiedener Verbotsnormen (vgl. BGH, GRUR 2008, 443 Rdnr. 23 = NJW-RR 2008, 851 = WRP 2008, 666 \u2013 Saugeinlagen) wie auch die Verwirklichung unterschiedlicher Erscheinungsformen derselben Verbotsnorm wie insbesondere des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">Irref\u00fchrungsverbots nach \u00a7\u00a7 3, 5 UWG<\/a>&nbsp;als jeweils selbstst\u00e4ndige Klagegr\u00fcnde angesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2001, 181 [182] = NJW 2001, 1791 = WRP 2001, 28 \u2013 dental\u00e4sthetika I; GRUR 2007, 161 Rdnr. 9 = NJW-RR 2007, 337 = WRP 2007, 66 \u2013 dental\u00e4sthetika II).&nbsp;<strong><em>An dieser engen Streitgegenstandsbestimmung h\u00e4lt der Senat im Hinblick auf die Unzul\u00e4ssigkeit der alternativen Klageh\u00e4ufung nicht mehr fest<\/em><\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>e)<\/strong>&nbsp;Der Begriff des Streitgegenstands ist in Bezug auf die Rechtsh\u00e4ngigkeit, die Rechtskraft, die Klageh\u00e4ufung und die Klage\u00e4nderung einheitlich (vgl. B\u00fcscher, GRUR 2012, 16 [24]). Er soll den Sinn und Zweck der einzelnen Rechtsinstitute verwirklichen und gegenl\u00e4ufige Ziele ausbalancieren (vgl. B\u00fcscher, GRUR 2012, 16 [24]; Teplitzky, WRP 2012, 261 [263]).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Danach liefe ein weiter Streitgegenstandsbegriff dem im Interesse des Beklagten liegenden Ziel zuwider, die Zul\u00e4ssigkeit von Klage\u00e4nderungen sowie \u2013 generell \u2013 die M\u00f6glichkeiten des Kl\u00e4gers zu begrenzen, die Richtung der mit seiner Klage verfolgten Angriffe zu \u00e4ndern. Allerdings ist der Beklagten auch im Falle eines weiter gefassten Streitgegenstandsbegriffs neuen Angriffen gegen\u00fcber nicht schutzlos gestellt, weil die ZPO die Zul\u00e4ssigkeit neuen, erst im Laufe des Verfahrens eingef\u00fchrten Vorbringens an besondere Voraussetzungen kn\u00fcpft (vgl. die Versp\u00e4tungsvorschriften der \u00a7 296\u2009a ZPO sowie das weitgehende Novenverbot in \u00a7 531 ZPO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante \u2013 wie beispielsweise jede auch nur geringf\u00fcgig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinsch\u00e4tzung der Verbraucher \u2013 einem neuen Streitgegenstand zuordnet, entspr\u00e4che nicht der&nbsp;<strong><em>gebotenen nat\u00fcrlichen Betrachtungsweise<\/em><\/strong>&nbsp;und w\u00fcrde dar\u00fcber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten f\u00fchren. Hielte der Senat auch nach der ge\u00e4nderten Rechtsprechung zur alternativen Klageh\u00e4ufung daran fest, dass jedes auch nur geringf\u00fcgig unterschiedliche Verst\u00e4ndnis einer Werbeaussage einen eigenen Streitgegenstand bildet (so noch BGH, GRUR 2007, 161 Rdnr. 9 = NJW-RR 2007, 337 \u2013 dental\u00e4sthetika II), m\u00fcsste beispielsweise auch in dem Fall, der der Senatsentscheidung \u201eOriginal Kanchipur\u201c (GRUR 2011, 1151 = WRP 2011, 1587) zu Grunde lag, von zwei unterschiedlichen Streitgegenst\u00e4nden ausgegangen werden; dort war eine Teppichwerbung, in der \u201eEinf\u00fchrungspreisen\u201c deutlich h\u00f6here durchgestrichene Preise gegen\u00fcbergestellt worden waren, mit der Begr\u00fcndung beanstandet worden, dass zum einen die Werbung f\u00fcr Einf\u00fchrungspreise ohne zeitliche Begrenzung, zum anderen aber auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne Angabe, wann diese Preise gefordert w\u00fcrden,&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">irref\u00fchrend<\/a>&nbsp;sei. Zieht man aber \u2013 nicht zuletzt aus Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen \u2013 beide Beanstandungen zu einem Streitgegenstand zusammen, stellt sich sogleich die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist, wenn dieselbe Anzeige noch Anlass f\u00fcr weitere Beanstandungen gibt. \u00c4hnliche Probleme stellten sich, wenn ein Verhalten im Hinblick auf mehrere unter die Tatbest\u00e4nde des Beispielskatalogs des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">\u00a7 4 Nr. 10 UWG<\/a>&nbsp;fallende Aspekte beanstandet oder eine Nachahmung unter Hinweis auf mehrere in&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">\u00a7 4 Nr. 9 UWG aufgef\u00fchrte Unlauterkeitskriterien<\/a>&nbsp;angegriffen wird. F\u00fcr das&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markenrecht<\/a>&nbsp;hat der Senat im \u00dcbrigen bereits entschieden, dass immer dann, wenn aus einer&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\"><strong>Marke<\/strong><\/a>&nbsp;geklagt wird,&nbsp;<strong><em>der Streitgegenstand alle drei Erscheinungsformen der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Markenverletzung<\/a>&nbsp;\u2013 Schutz bei Doppelidentit\u00e4t und Verwechslungsgefahr sowie Bekanntheitsschutz \u2013 umfasst<\/em><\/strong>&nbsp;(BGH, GRUR 2012, 621 Rdnr. 32 = NJW-RR 2012, 943 = WRP 2012, 716 \u2013 Oscar).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>f)<\/strong>&nbsp;Kann auch f\u00fcr die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\"><strong>wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage<\/strong><\/a>&nbsp;an dem feingliedrigen Streitgegenstandsbegriff, den der Senat in der Vergangenheit vertreten hat, nicht mehr festgehalten werden, bietet es sich an, in F\u00e4llen, in denen sich die&nbsp;<strong>Klage gegen die konkrete Verletzungsform<\/strong>&nbsp;richtet,&nbsp;<strong><em>in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird<\/em><\/strong>&nbsp;(so bereits BGH, GRUR 2012, 184 Rdnr. 15 = NJW 2012, 1449 = WRP 2012, 194 \u2013 Branchenbuch Berg; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 742 Rdnrn. 17\u2009f. = NJW 2011, 2787 = WRP 2011, 873 \u2013 Leistungspakete im Preisvergleich). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden nat\u00fcrlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kl\u00e4ger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, \u00fcberl\u00e4sst er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gest\u00fctzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem Kl\u00e4ger ist es allerdings nicht verwehrt, in F\u00e4llen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen m\u00f6chte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der&nbsp;<strong>kumulativen Klageh\u00e4ufung<\/strong>&nbsp;zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageantr\u00e4gen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann (\u201ewie geschehen in \u2026\u201c). In diesem Fall n\u00f6tigt der Kl\u00e4ger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu pr\u00fcfen. Naturgem\u00e4\u00df muss der Kl\u00e4ger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageantr\u00e4gen Erfolg hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>g)<\/strong>&nbsp;Entsprechendes gilt f\u00fcr den vorliegenden Fall, in dem das Klagebegehren nicht auf das Verbot einer bestimmten Verletzungsform beschr\u00e4nkt ist, sich vielmehr&nbsp;<strong>gegen die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung&nbsp;<\/strong>(Bewerbung und Inverkehrbringen eines nat\u00fcrlichen Mineralwassers unter der Bezeichnung \u201eBiomineralwasser\u201c) richtet,&nbsp;<strong>deren Verbot losgel\u00f6st von dem konkreten&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">wettbewerblichen Umfeld<\/a>&nbsp;begehrt wird<\/strong>. Auch in diesem Fall wird der Streitgegenstand durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungskl\u00e4gers bezieht. Bei der Beurteilung der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Zul\u00e4ssigkeit eines wettbewerblichen Verhaltens<\/a>&nbsp;lassen sich seine Erkennbarkeit und seine Wahrnehmung im&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Wettbewerb<\/a>&nbsp;nicht sinnvoll auf verschiedene eigenst\u00e4ndige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt ver\u00e4ndernde Geschehensabl\u00e4ufe aufteilen. Dementsprechend z\u00e4hlen die Umst\u00e4nde des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">Wettbewerbsauftritts<\/a>&nbsp;und seine gesamte Wahrnehmung grunds\u00e4tzlich noch zu dem Tatsachenkomplex, der einen einzigen Streitgegenstand bildet, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob einzelne Tatsachen von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen kannten und h\u00e4tten vortragen k\u00f6nnen. Auch hier liegt es in der Hand des Kl\u00e4gers, die verschiedenen Aspekte, unter denen er die fragliche Bezeichnung beanstanden m\u00f6chte, mit verschiedenen Antr\u00e4gen im Wege der&nbsp;<strong>kumulativen Klageh\u00e4ufung<\/strong>&nbsp;anzugreifen.&nbsp;<strong><em>Wird&nbsp;<\/em>dagegen nur ein Unterlassungsbegehren<em>&nbsp;formuliert und mit verschiedenen Begr\u00fcndungen untermauert, muss davon ausgegangen werden, dass der Streitgegenstand generell die Verwendung der Bezeichnung f\u00fcr das im Antrag genannte Produkt umfassen soll<\/em><\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall rechtfertigt weder die Fassung des Unterlassungshauptantrags zu a noch die bei seiner Auslegung mit zu ber\u00fccksichtigende Klagebegr\u00fcndung die Annahme, dass die Kl\u00e4gerin die Unterlassung der beanstandeten Bezeichnung \u201eBiomineralwasser\u201c nicht als solche, sondern nur hinsichtlich bestimmter Unlauterkeitsumst\u00e4nde erstrebt h\u00e4tte. Streitgegenstand ist demzufolge die Verwendung der Bezeichnung \u201eBiomineralwasser\u201c f\u00fcr ein nat\u00fcrliches Mineralwasser, und zwar unabh\u00e4ngig davon, unter welchem Gesichtspunkt dieses Verhalten beanstandet worden ist oder beanstandet werden kann. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Aspekte, die eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/unlauterer-wettbewerb.html\">Unlauterkeit im Streitfall<\/a>&nbsp;begr\u00fcnden sollen \u2013 also die Werbung mit einer Selbstverst\u00e4ndlichkeit, der unzutreffende Eindruck einer staatlichen Zertifizierung und die Verwendung einer unzul\u00e4ssigen Verkehrsbezeichnung \u2013, \u00e4ndern daher nichts daran, dass es sich bei dem in Rede stehenden Begehren der Kl\u00e4gerin um ein und denselben Streitgegenstand handelt.\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein weiterer Klassiker der j\u00fcngeren Rechtsgeschichte ist die Entscheidung \u201eBiomineralwasser\u201c des BGH. 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