{"id":5575,"date":"2014-01-12T10:54:00","date_gmt":"2014-01-12T09:54:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5575"},"modified":"2021-11-23T10:55:23","modified_gmt":"2021-11-23T09:55:23","slug":"bgh-konkretisierung-des-kennzeichenrechtlichen-und-wettbewerbsrechtlichen-streitgegenstandsbegriffs-tuev-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/bgh-konkretisierung-des-kennzeichenrechtlichen-und-wettbewerbsrechtlichen-streitgegenstandsbegriffs-tuev-i\/","title":{"rendered":"BGH: Konkretisierung des kennzeichenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs \u2013 T\u00dcV I"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BGH: Konkretisierung des kennzeichenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs \u2013 T\u00dcV I<\/h1>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12.01.2014&nbsp;von RA Dr. Christian Seyfert, LL.M. (San Francisco, GGU)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Obwohl die T\u00dcV I-Entscheidung des BGH (Hinweisbeschluss des BGH vom 24.03.2011) vor weniger als drei Jahren ergangen ist, ist sie inzwischen zu einem Klassiker unter Prozessanw\u00e4lten mit dem Schwerpunkt \u201e<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/gewerblicher-rechtsschutz.html\">gewerblicher Rechtsschutz<\/a>\u201c geworden. Der BGH bestimmte in diesem Hinweisbeschluss den Streitgegenstandsbegriff im&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/gewerblicher-rechtsschutz.html\">gewerblichen Rechtsschutz<\/a>&nbsp;neu und gab seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach alternative Klageh\u00e4ufungen zul\u00e4ssig waren. Ich m\u00f6chte wegen der enormen Relevanz die T\u00dcV I-Entscheidung des BGH nachfolgend im Volltext zitieren, wobei ich besonders wichtige Stellen durch&nbsp;<strong>Fettdruck<\/strong>&nbsp;\/&nbsp;<strong><em>Kursivdruck<\/em><\/strong>&nbsp;hervorgehoben habe.&nbsp;<strong><a href=\"https:\/\/plus.google.com\/104588195012866218517\/?rel=author\" rel=\"noopener\">Google<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>BGH, Hinweisbeschluss v. 24.03.2011 \u2013 Az.: I ZR 108\/09 \u2013 T\u00dcV I:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e<strong>I.<\/strong>&nbsp;Die Kl\u00e4gerin hat ihre Anspr\u00fcche gegen die Beklagte wegen der beanstandeten Benutzung der Bezeichnung T\u00dcV aus den&nbsp;<strong>drei&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Klagemarken<\/a><\/strong>&nbsp;und&nbsp;<strong>ihrem&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Unternehmenskennzeichen<\/a><\/strong>&nbsp;hergeleitet und eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Verletzung dieser Kennzeichen durch eine identische Verwendung (\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)<\/a>, durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr (<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">\u00a7\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG<\/a>) und durch eine Ausnutzung und Beeintr\u00e4chtigung der Unterscheidungskraft und der Wertsch\u00e4tzung ihrer bekannten&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Kennzeichen<\/a>&nbsp;(<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">\u00a7\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG<\/a>) geltend gemacht. Eine Reihenfolge, in der die Pr\u00fcfung erfolgen soll, hat sie nicht bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>1.<\/strong>&nbsp;Die Kl\u00e4gerin hat ihr Klagebegehren danach auf verschiedene Streitgegenst\u00e4nde gest\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>a)<\/strong>&nbsp;Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den&nbsp;<strong>Klageantrag<\/strong>, in dem sich die vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den&nbsp;<strong>Lebenssachverhalt (Klagegrund)<\/strong>&nbsp;bestimmt, aus dem der Kl\u00e4ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 154, 342 [347f.] = GRUR 2003, 716 \u2013 Reinigungsarbeiten). Geht der Kl\u00e4ger aus einem Schutzrecht vor,&nbsp;<strong><em>wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt<\/em><\/strong>&nbsp;(BGH, GRUR 2001, 755 [756f.] = WRP 2001, 804 \u2013 Telefonkarte; GRUR 2007, 1066 Rdnr. 60 = WRP 2007, 1466 \u2013 Kinderzeit; GRUR 2007, 1071 Rdnr. 56 = WRP 2007, 1461 \u2013 Kinder II; zum UrheberR: BGH, GRUR 2007, 691 Rdnr. 17 = WRP 2007, 996 \u2013 Staatsgeschenk). Zu erw\u00e4gen ist auch, ob mehrere Streitgegenst\u00e4nde trotz gleichen Klagebegehrens nicht auch bei einem einzelnen&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Kennzeichenrecht<\/a>&nbsp;vorliegen k\u00f6nnen. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Anspr\u00fcche wegen&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Verwechslungsschutzes nach \u00a7\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG<\/a>&nbsp;als auch wegen&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Bekanntheitsschutzes nach \u00a7\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG<\/a>&nbsp;geltend gemacht, k\u00f6nnte es sich um zwei Streitgegenst\u00e4nde handeln, weil zur Begr\u00fcndung der Anspr\u00fcche Lebenssachverhalte vorgetragen werden m\u00fcssen, die sich grundlegend unterscheiden (vgl. B\u00fcscher, in: B\u00fcscher\/Dittmer\/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, UrheberR, MedienR, 2. Aufl., \u00a7 14 MarkenG Rdnr. 698).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>b)<\/strong>&nbsp;Im Streitfall liegen danach unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde jedenfalls insoweit vor, als die Kl\u00e4gerin aus vier&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Klagezeichen<\/a>&nbsp;vorgeht. Dar\u00fcber hinaus kommen m\u00f6glicherweise auch insoweit verschiedene Streitgegenst\u00e4nde in Betracht, als die Kl\u00e4gerin einerseits Anspr\u00fcche wegen&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Verwechslungsgefahr der Kollisionszeichen (\u00a7\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG)<\/a>&nbsp;und andererseits wegen einer Ausnutzung und Beeintr\u00e4chtigung der Unterscheidungskraft und der Wertsch\u00e4tzung bekannter&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Kennzeichen<\/a>&nbsp;(<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">\u00a7\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG<\/a>) verfolgt. Dass im Verh\u00e4ltnis zum Verwechslungsschutz \u2013 wie die Anschlussrevision meint \u2013 die Geltendmachung identischer&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Verletzungen der Marken i.S. von \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a>&nbsp;und die identische&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Benutzung des Unternehmenskennzeichens nach \u00a7 15 Abs. 2 Fall 1 MarkenG<\/a>&nbsp;weitere Streitgegenst\u00e4nde darstellen, begegnet dagegen Bedenken und ist eher zu verneinen. Die Frage kann derzeit aber offenbleiben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>c)<\/strong>&nbsp;Der Senat geht davon aus, dass die verschiedenen Streitgegenst\u00e4nde von der Kl\u00e4gerin in den Vorinstanzen nicht kumulativ, sondern alternativ geltend gemacht worden sind.&nbsp;<strong>In der Revisionsinstanz kann die Kl\u00e4gerin nicht mehr von der alternativen zur kumulativen Klageh\u00e4ufung \u00fcbergehen, weil darin eine Klage\u00e4nderung liegt, die in der Revisionsinstanz nicht mehr m\u00f6glich ist<\/strong>&nbsp;(vgl. BGHZ 170, 152 Rdnr. 30 = NJW 2007, 909).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>2.<\/strong>&nbsp;In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Kl\u00e4ger ein einheitliches Klagebegehren alternativ auf mehrere Streitgegenst\u00e4nde st\u00fctzen und dem Gericht die Auswahl des Klagegrundes \u00fcberlassen kann. Teilweise wird angenommen, die alternative Klageh\u00e4ufung sei zul\u00e4ssig. Mehrere prozessuale Anspr\u00fcche sollen danach unter der aufl\u00f6senden Bedingung geltend gemacht werden k\u00f6nnen, dass einem von ihnen stattgegeben wird (OLG N\u00fcrnberg, GRUR-RR 2008, 55 \u2013 deutsche City-Post; OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2010, 202 \u2013 Rotes Sparbuch f\u00fcr Gewinner; K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., \u00a7 12 Rdnr. 23a; Saenger, ZPO, 4. Aufl., \u00a7 260 Rdnr. 15; G\u00f6tz, GRUR 2008, 401 [407]; Bergmann, GRUR 2009, 224 [225]; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 1009 [1012]; Schwippert, in: Festschr.f. Loschelder, 2010, S. 345 [348ff.]). Nach dieser Ansicht muss das Gericht bei einer alternativen Klageh\u00e4ufung \u00fcber s\u00e4mtliche Streitgegenst\u00e4nde entscheiden, wenn es die Klage ganz oder teilweise abweist. Dagegen kann es sich bei einer die Klage zusprechenden Entscheidung darauf beschr\u00e4nken, einen der Klagegr\u00fcnde, den es als durchgreifend erachtet, auszuw\u00e4hlen und die Entscheidung auf diesen Klagegrund zu st\u00fctzen, der dementsprechend allein in Rechtskraft erw\u00e4chst (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1279).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach anderer Ansicht soll die alternative Klageh\u00e4ufung unzul\u00e4ssig sein (vgl. OLG M\u00fcnchen, OLG-Report 2003, 37; OLG-Report 2003, 179; OLG Hamm, Urt. v. 3.8.2009 \u2013 8 U 237\/07, BeckRS 2009, 25394 = juris Rdnr. 66; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 2.10.2008 \u2013 7 U 82\/07, BeckRS 2010, 09681 = juris Rdnr. 13; Musielak\/Foerste, ZPO, 7. Aufl., \u00a7 260 Rdnr. 7; Schwab, Der Streitgegenstand im Zivilprozess, 1954, S. 90; Wieczorek\/Sch\u00fctze\/Assmann, ZPO, 3. Aufl., \u00a7 260 Rdnr. 24; Wieczorek\/Sch\u00fctze\/B\u00fcscher, \u00a7 322 Rdnr. 139; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einl. Rdnr. 74; Z\u00f6ller\/Greger, \u00a7 260 Rdnr. 5; Berneke, WRP 2007, 579 [585f.]). Auch bei einem einheitlichen Rechtsschutzbegehren soll die alternativ auf verschiedene Klagegr\u00fcnde gest\u00fctzte Klage nicht hinreichend bestimmt sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klageh\u00e4ufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegr\u00fcnde gest\u00fctzt wird, nicht beanstandet (vgl. BGH, GRUR 2001, 453 [455] = NJW-RR 2001, 684 = WRP 2001, 400 \u2013 TCM-Zentrum; GRUR 2008, 258 = WRP 2008, 232 \u2013 INTERCONNECT\/T-InterConnect; GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 \u2013 Stofff\u00e4hnchen; GRUR 2010, 642 \u2013 WM-Marken). Er stimmt jedoch nunmehr der zuletzt genannten Ansicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>a)<\/strong>&nbsp;Nach&nbsp;<strong>\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO<\/strong>&nbsp;muss die Klageschrift neben einem&nbsp;<strong>bestimmten Antrag<\/strong>&nbsp;auch eine&nbsp;<strong>bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs<\/strong>&nbsp;enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtsh\u00e4ngigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, f\u00fcr den erkennbar sein muss, welche prozessualen Anspr\u00fcche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu k\u00f6nnen (vgl. BGHZ 154, 342 [349] = GRUR 2003, 716 \u2013 Reinigungsarbeiten). Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BGH, NJW-RR 2005, 216). Hierf\u00fcr ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Bekl. den Willen des Kl\u00e4gers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 639 [640]).&nbsp;<strong><em>Der Kl\u00e4ger muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen<\/em><\/strong>. Dazu geh\u00f6rt bei mehreren Streitgegenst\u00e4nden auch die&nbsp;<strong><em>Benennung der Reihenfolge, in der diese zur \u00dcberpr\u00fcfung durch das Gericht gestellt werden<\/em><\/strong>. Der BGH sieht es deshalb als unabdingbar an, dass bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstst\u00e4ndige prozessuale Anspr\u00fcche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Anspr\u00fcche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Anspr\u00fcche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. BGH, NJW 2000, 3718 [3719]; NJW 2008, 3142 Rdnr. 7). Der Kl\u00e4ger kann die Auswahl, \u00fcber welche selbstst\u00e4ndigen Anspr\u00fcche bis zur H\u00f6he der eingeklagten Forderung entschieden werden soll, nicht dem Gericht \u00fcberlassen (BGH, NJW 1984, 2346 [2347]).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nichts anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegehrens zu gelten, das aus mehreren&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/gewerblicher-rechtsschutz.html\">Schutzrechten<\/a>&nbsp;oder mehreren&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcchen<\/a>&nbsp;hergeleitet wird, sofern sie verschiedene prozessuale Anspr\u00fcche (Streitgegenst\u00e4nde) bilden und nicht kumulativ verfolgt werden. In einem solchen Fall muss der Kl\u00e4ger, um dem Bestimmtheitsgebot des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu gen\u00fcgen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenst\u00e4nde geltend machen will. F\u00fcr den Beklagten bleibt ansonsten bis zu einem Urteil bei einer alternativen Klageh\u00e4ufung unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenst\u00e4nde st\u00fctzen wird. Die Frage, ob der Beklagte nur auf Grund eines Streitgegenstands oder auf Grund mehrerer Streitgegenst\u00e4nde verurteilt wird, ist f\u00fcr die Reichweite der Verurteilung aber von Bedeutung. Hat das Gericht etwa einen Verbotsausspruch auf mehrere&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Kennzeichenrechte<\/a>&nbsp;der klagenden Partei gest\u00fctzt \u2013 wie dies im Streitfall geschehen ist \u2013, l\u00e4sst das Erl\u00f6schen eines der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Kennzeichenrechte<\/a>&nbsp;den Verbotsausspruch unber\u00fchrt. Dagegen kann der Beklagte mit der Vollstreckungsabwehrklage nach \u00a7 767 ZPO gegen einen Unterlassungstitel vorgehen, wenn die Verurteilung nur auf ein&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Kennzeichenrecht<\/a>&nbsp;gest\u00fctzt und dieses erloschen ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 156 Rdnrn. 28f. = NJW-RR 2010, 462 = WRP 2010, 266 \u2013 EIFEL-ZEITUNG). Nichts anderes gilt, wenn das Klagebegehren auf das Verbot einer bestimmten Werbung gerichtet ist, die der Kl\u00e4ger alternativ unter mehreren Gesichtspunkten, die selbstst\u00e4ndige prozessuale Anspr\u00fcche (Streitgegenst\u00e4nde) darstellen, als unlauter beanstandet. Auch in einem solchen Fall entscheidet das Gericht mit der Auswahl des Streitgegenstands \u00fcber die Reichweite des Verbots. Denn je nachdem, auf welchen Streitgegenstand das Gericht das Verbot der einheitlichen Werbung st\u00fctzt, beurteilt sich, was der Beklagte an der beanstandeten Werbung \u00e4ndern muss, um nicht gegen das ausgesprochene Verbot zu versto\u00dfen. Mit dem Bestimmtheitserfordernis des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist aber nicht zu vereinbaren, dass die Reichweite des Verbots der Wahl des Gerichts \u00fcberlassen bleibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>b)<\/strong>&nbsp;F\u00fcr die Unzul\u00e4ssigkeit der alternativen Klageh\u00e4ufung spricht auch der allgemeine Rechtsgedanke der&nbsp;<strong>\u201eWaffengleichheit\u201d der Parteien im Prozess<\/strong>.&nbsp;<strong><em>Die alternative Klageh\u00e4ufung benachteiligt den Beklagten in seiner Rechtsverteidigung im Verh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger<\/em><\/strong>. Der Beklagte muss sich, will er nicht verurteilt werden, gegen s\u00e4mtliche vom Kl\u00e4ger im Wege der alternativen Klageh\u00e4ufung verfolgten prozessualen Anspr\u00fcche (Streitgegenst\u00e4nde) zur Wehr setzen. Dagegen kann der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren auf eine Vielzahl von prozessualen Anspr\u00fcchen st\u00fctzen, ohne dass f\u00fcr ihn damit ein zus\u00e4tzliches Prozesskostenrisiko verbunden ist. Der Beklagte hat auch dann die gesamten Prozesskosten zu tragen, wenn der Kl\u00e4ger im Rahmen des einheitlichen Klagebegehrens nur mit einem aus einer Vielzahl alternativ zur Entscheidung gestellter Streitgegenst\u00e4nde durchdringt. In der Praxis f\u00fchrt dies bei einem Vorgehen aus&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/gewerblicher-rechtsschutz.html\">Schutzrechten<\/a>&nbsp;und bei der Verfolgung von Anspr\u00fcchen auf Grund&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wettbewerbsrecht.html\">wettbewerbsrechtlicher Tatbest\u00e4nde<\/a>&nbsp;wegen des fehlenden zus\u00e4tzlichen Prozesskostenrisikos zu einer H\u00e4ufung von Streitgegenst\u00e4nden (vgl. etwa BGH, GRUR 2010, 642 = WRP 2010, 764 \u2013 WM-Marken). Bestimmt der Kl\u00e4ger die Reihenfolge nicht, in der das Gericht die Pr\u00fcfung der einzelnen Streitgegenst\u00e4nde vorzunehmen hat, erschlie\u00dft sich dem Beklagten auch nicht ohne Weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenst\u00e4nden er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>c)<\/strong>&nbsp;Die Rechtsprechung des BGH steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der V. Zivilsenat hat eine alternative Klageh\u00e4ufung zwar bei einer Mehrheit von Klagegr\u00fcnden in einem Fall zugelassen, in dem der Kl\u00e4ger seine Anspr\u00fcche sowohl auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch als auch auf einen verschuldensabh\u00e4ngigen Deliktsanspruch gest\u00fctzt hat (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 1374). In diesem Zusammenhang hat er ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, dass die Anspr\u00fcche nicht nur von den Voraussetzungen, sondern auch von den Folgen verschieden waren und der Kl\u00e4ger den Anspruch nur einmal geltend machen wollte (vgl. BGHZ 111, 158 [167] = NJW 1990, 1910; NJW-RR 1997, 1374). Davon kann aber bei den hier fraglichen F\u00e4llen der alternativen Klageh\u00e4ufung keine Rede sein, die auf identische Folgen gerichtet sind und bei denen der Kl\u00e4ger die nicht beschiedenen Streitgegenst\u00e4nde in einem weiteren Prozess aufgreifen kann (vgl. BGHZ 166, 253 Rdnr. 23 = GRUR 2006, 421 \u2013 Markenparf\u00fcmverk\u00e4ufe).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>3.<\/strong>&nbsp;Da der Senat die alternative Klageh\u00e4ufung in der Vergangenheit nicht beanstandet hat, m\u00fcssen die Parteien Gelegenheit haben, zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit der alternativen Klageh\u00e4ufung Stellung zu nehmen (\u00a7 139 ZPO). Die Kl\u00e4gerin muss zudem die M\u00f6glichkeit erhalten anzugeben, in welcher Reihenfolge sie ihr Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenst\u00e4nde st\u00fctzt. Eine entsprechende Klarstellung w\u00e4re bereits in der Klage geboten gewesen. Sie kann aber noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. BGHZ 11, 192 [195] = NJW 1954, 757; ZZP 78 [1960] 463 [465]). Die klagende Partei ist grunds\u00e4tzlich in der Bestimmung der Reihenfolge frei, in der sie die unterschiedlichen Streitgegenst\u00e4nde zur \u00dcberpr\u00fcfung stellt. Eine Einschr\u00e4nkung in der Wahl der Reihenfolge kann sich aber in der Revisionsinstanz nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben ergeben (vgl. BVerfGE 104, 220 = NJW 2002, 2456; BGHZ 43, 289 [292] = NJW 1965, 1532; BGHZ 112, 345 [349] = NJW 1991, 1176). Die Kl\u00e4gerin kann danach daran gehindert sein, in der Revisionsinstanz ihre Anspr\u00fcche in erster Linie auf einen Streitgegenstand zu st\u00fctzen, den das Berufungsgericht bei der bislang unbeanstandet gebliebenen alternativen Klageh\u00e4ufung seiner Verurteilung nicht zu Grunde gelegt hat. Denn w\u00e4hlt die Klagepartei in der Revisionsinstanz vorrangig einen Streitgegenstand aus, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, weil die Partei dem Berufungsgericht die Auswahl zwischen den Streitgegenst\u00e4nden \u00fcberlassen hatte, macht dies eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht erforderlich, die vermieden werden kann, wenn die Kl\u00e4gerin das Klagebegehren vorrangig aus einem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung zu Grunde gelegt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem das Berufungsgericht sich nur mit Anspr\u00fcchen auf Grund des Bekanntheitsschutzes der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">deutschen Marken<\/a>&nbsp;Nr. 1005648 und Nr. 30412680.2 und des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">Unternehmenskennzeichens<\/a>&nbsp;der Kl\u00e4gerin befasst, nur hierzu Feststellungen getroffen und die Verurteilung der Beklagten nur hierauf gest\u00fctzt hat, wird es unter diesen Umst\u00e4nden naheliegen, dass die Kl\u00e4gerin diese Streitgegenst\u00e4nde \u2013 gestaffelt \u2013 in erster Linie zur Beurteilung durch das Revisionsgerichts stellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>II.<\/strong>&nbsp;Zur Stellungnahme \u2013 auch zur Frage, ob der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden kann \u2013 wird eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses bestimmt.\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH: Konkretisierung des kennzeichenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs \u2013 T\u00dcV I 12.01.2014&nbsp;von RA Dr. Christian Seyfert, LL.M. (San Francisco, GGU) Obwohl die T\u00dcV I-Entscheidung des BGH (Hinweisbeschluss des BGH vom 24.03.2011) vor weniger als drei Jahren ergangen ist, ist sie inzwischen zu einem Klassiker unter Prozessanw\u00e4lten mit dem Schwerpunkt \u201egewerblicher Rechtsschutz\u201c geworden. 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