{"id":5569,"date":"2014-01-09T10:52:00","date_gmt":"2014-01-09T09:52:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5569"},"modified":"2021-11-23T10:53:33","modified_gmt":"2021-11-23T09:53:33","slug":"kg-berlin-bei-der-frage-ob-eine-geschmacksmusterverletzung-vorliegt-sind-neben-den-uebereinstimmenden-auch-die-unterscheidenden-elemente-der-in-streit-stehenden-muster-zu-beruecksichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/kg-berlin-bei-der-frage-ob-eine-geschmacksmusterverletzung-vorliegt-sind-neben-den-uebereinstimmenden-auch-die-unterscheidenden-elemente-der-in-streit-stehenden-muster-zu-beruecksichtigen\/","title":{"rendered":"KG Berlin: Bei der Frage, ob eine Geschmacksmusterverletzung vorliegt, sind neben den \u00fcbereinstimmenden auch die unterscheidenden Elemente der in Streit stehenden Muster zu ber\u00fccksichtigen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Kammergericht Berlin hatte vor kurzem die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">eingetragenes Geschmacksmuster<\/a>&nbsp;zu einem Zugmodell durch die Wiedergabe eines \u00e4hnlichen Zuges in einem Ausstellerkatalog verletzt wird. Das Kammergericht lehnte im zu entscheidenden Fall das Vorliegen einer&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Geschmacksmusterverletzung<\/a>&nbsp;ab. Bei der Ermittlung des Gesamteindrucks seien nicht nur die \u00fcbereinstimmenden Merkmale der in Streit stehenden&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Muster<\/a>, sondern auch die unterscheidenden Merkmale zu ber\u00fccksichtigen. Davon ausgehend verneinte das Kammergericht vorliegend eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Geschmacksmusterverletzung<\/a>&nbsp;(KG Berlin, Urt. v. 26.08.2013 \u2013 Az.: 24 U 148\/11 (vormals 5 U 67\/06)).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte im vorliegenden Fall negative Feststellungsklage dahingehend erhoben, dass ihre Abbildung eines Triebwagens eines Zuges vom Typ ICE 3 in einem Ausstellerkatalog einer Fachmesse nicht die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">eingetragenen Geschmacksmuster<\/a>&nbsp;der Beklagten verletzt. Die Beklagte ist Inhaberin verschiedener&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Geschmacksmuster<\/a>, die sie f\u00fcr bestimmte Z\u00fcge des Typs ICE benutzt. Die Kl\u00e4gerin betreibt eine Einrichtung f\u00fcr angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst. Sie entwickelte f\u00fcr die Beklagte eine Radsatzpr\u00fcfanlage f\u00fcr einen Zug des Typs ICE.&nbsp;<strong><a href=\"https:\/\/plus.google.com\/104588195012866218517\/?rel=author\" rel=\"noopener\">Google<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht Berlin hatten die negative Feststellungsklage der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst abgewiesen. Der BGH hob dann die Entscheidung des Kammergerichts teilweise auf und verwies zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcck an das Kammergericht Berlin. Der BGH machte dem Kammergericht dabei folgende Vorgaben:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage, ob die von der Beklagten behaupteten&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Geschmacksmusterverletzung<\/a>&nbsp;begr\u00fcndet sind, sei nach den Bestimmungen der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">\u00a7\u00a7 38, 42 des Geschmacksmustergesetzes<\/a>&nbsp;zu beantworten. Die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\"><strong>Abbildung eines Geschmacksmusters in einem Katalog<\/strong><\/a>&nbsp;geh\u00f6re grunds\u00e4tzlich zu den Benutzungshandlungen, die nach&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">\u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG<\/a>&nbsp;ausschlie\u00dflich dem Rechtsinhaber vorbehalten seien. Die Abbildung eines Erzeugnisses, in das das&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Geschmacksmuster<\/a>&nbsp;aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, sei zwar in der lediglich beispielhaften Aufz\u00e4hlung von&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Benutzungshandlungen in \u00a7 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG<\/a>&nbsp;nicht erw\u00e4hnt. Jedoch folge aus dem Umstand, dass die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Schrankenregelung des \u00a7 40 Nr. 3 GeschmMG<\/a>&nbsp;ausnahmsweise die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Wiedergabe eines Geschmacksmusters<\/a>&nbsp;erlaube, dass sich das&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">ausschlie\u00dfliche Benutzungsrecht des Rechtsinhabers nach \u00a7 38 Abs. 1 GeschmMG<\/a>&nbsp;grunds\u00e4tzlich auch auf die Wiedergabe eines solchen Erzeugnisses erstrecke. Die Abbildung in einem Katalog stelle eine (zweidimensionale) Wiedergabe im Sinne des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">\u00a7 40 Nr. 3 GeschmMG<\/a>&nbsp;dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Indes urteilte der BGH, dass die Kl\u00e4gerin mit der Abbildung im Messekatalog das betreffende&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Geschmacksmuster<\/a>&nbsp;der Beklagten am ICE 3 nicht verletzt habe. Es m\u00fcsse der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\"><strong>Gesamteindruck der beanstandeten Abbildung und der eingetragenen Geschmacksmuster<\/strong><\/a>&nbsp;bestimmt werden. Bei der Frage, ob eine&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Geschmacksmusterverletzung<\/a>&nbsp;vorliegt, handele es sich um eine Rechtsfrage, die von den Parteien auch nicht unstreitig gestellt werden k\u00f6nne, sondern vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu pr\u00fcfen sei. Der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Schutz aus einem Geschmacksmuster<\/a>&nbsp;erstrecke sich gem\u00e4\u00df&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">\u00a7 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG<\/a>&nbsp;auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Pr\u00fcfung, ob ein beanstandetes Muster ein gesch\u00fctztes Muster verletzt, erfordere daher, dass der Schutzumfang des gesch\u00fctzten Musters bestimmt und der Gesamteindruck beider Muster ermittelt und verglichen werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Beurteilung des Schutzumfangs sei gem\u00e4\u00df&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">\u00a7 38 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG<\/a>&nbsp;der&nbsp;<strong>Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters<\/strong>&nbsp;zu ber\u00fccksichtigen. Dabei bestehe zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Musterdichte<\/a>&nbsp;und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers f\u00fchrten zu einem engen Schutzumfang des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Musters<\/a>&nbsp;mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen k\u00f6nnten. Dagegen f\u00fchrten eine geringe&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Musterdichte<\/a>&nbsp;und damit ein gro\u00dfer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Schutzumfang des Musters<\/a>, so dass selbst gr\u00f6\u00dfere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer m\u00f6glicherweise keinen anderen Gesamteindruck erweckten. Der Schutzumfang h\u00e4nge demnach ma\u00dfgeblich vom&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz<\/a>&nbsp;ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Beurteilung, ob das angegriffene&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Muster<\/a>&nbsp;beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Muster<\/a>&nbsp;erweckt, seien zun\u00e4chst der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Gesamteindruck des angegriffenen Musters und der Gesamteindruck des eingetragenen Musters<\/a>&nbsp;zu ermitteln. Sodann sei zu pr\u00fcfen, ob der Gesamteindruck des angegriffenen&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Musters<\/a>&nbsp;mit dem Gesamteindruck des eingetragenen&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Musters<\/a>&nbsp;\u00fcbereinstimmt.&nbsp;<strong>Dabei seien nach Auffassung des BGH nicht nur die \u00dcbereinstimmungen, sondern auch die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Unterschiede der Muster<\/a>&nbsp;zu ber\u00fccksichtigen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH hatte auch kurz festgestellt, dass die negative Feststellungsklage jedenfalls nicht bereits deshalb begr\u00fcndet sei, weil ein \u2013 etwaiger \u2013&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Eingriff in die betreffenden Geschmacksmuster<\/a>&nbsp;gerechtfertigt w\u00e4re. Die beanstandete Abbildung sei nicht von der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\"><strong>Zitierfreiheit nach \u00a7 40 Nr. 3 Fall 1 GeschmMG<\/strong><\/a>&nbsp;gedeckt und die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch nicht mit Erfolg auf eine&nbsp;<strong>entsprechende Anwendung der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/markenrecht.html\">markenrechtlichen Schrankenregelung des \u00a7 23 Nr. 3 MarkenG<\/a><\/strong>&nbsp;berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf der Grundlage dieses aufhebenden BGH-Urteils gab das Kammergericht Berlin der Kl\u00e4gerin dann Recht. Die Kl\u00e4gerin habe mit der beanstandeten Abbildung die betreffenden&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Geschmacksmuster<\/a>&nbsp;der Beklagten nicht verletzt; der Beklagten st\u00fcnden insoweit keine Anspruch aus&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">\u00a7\u00a7 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 GeschmMG<\/a>&nbsp;gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu. Die von der Kl\u00e4gerin im betreffenden Ausstellerkatalog verwendete streitgegenst\u00e4ndliche Abbildung&nbsp;<strong>erwecke beim informierten Betrachter einen anderen Gesamteindruck als die betreffenden&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Geschmacksmuster<\/a>&nbsp;der Beklagten<\/strong>. Es bestehe im vorliegenden Fall eine nicht zu \u00fcbergehende Anzahl von im Rahmen des&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Formenschatzes zu ber\u00fccksichtigenden Mustern<\/a>. Da der Schutzumfang ma\u00dfgeblich vom&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz<\/a>&nbsp;abh\u00e4ngt, d\u00fcrften vorliegend keine allzu gro\u00dfen Anforderungen an den Umfang der&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Gestaltungsunterschiede zwischen den Geschmacksmustern<\/a>&nbsp;der Beklagten betreffend den ICE 3 und der von der Kl\u00e4gerin benutzten streitgegenst\u00e4ndlichen Abbildung im Messekatalog gestellt werden um anzunehmen, dass Letztere beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Geschmacksmuster<\/a>&nbsp;der Beklagten betreffend den ICE 3. Der Umstand, dass sich die&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">eingetragenen Geschmacksmuster<\/a>&nbsp;der Beklagten nur geringf\u00fcgig von dem vorbekannten Formenschatz abheben, f\u00fchre zu einem entsprechend engen Schutzumfang, der nur identische oder fast identische Modelle erfasse. Bei dem informierten Benutzer werde hiernach im vorliegenden Fall kein hinreichend \u00fcbereinstimmender&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Gesamteindruck zwischen den Geschmacksmustern<\/a>&nbsp;zum ICE 3 und der streitgegenst\u00e4ndlichen Abbildung der Kl\u00e4gerin im Messekatalog erweckt. Auch in Ansehung der vorhandenen Gemeinsamkeiten sei bei der erforderlichen Ber\u00fccksichtigung der markanten und augenf\u00e4lligen Unterschiede der von der angegriffenen Katalogabbildung vermittelte Gesamteindruck ein von dem&nbsp;<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/geschmacksmusterrecht-designrecht.html\">Gesamteindruck der eingetragenen Geschmacksmuster<\/a>&nbsp;hinreichend differierender.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Kammergericht hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Kammergericht Berlin hatte vor kurzem die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein&nbsp;eingetragenes Geschmacksmuster&nbsp;zu einem Zugmodell durch die Wiedergabe eines \u00e4hnlichen Zuges in einem Ausstellerkatalog verletzt wird. Das Kammergericht lehnte im zu entscheidenden Fall das Vorliegen einer&nbsp;Geschmacksmusterverletzung&nbsp;ab. 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