{"id":5435,"date":"2020-04-04T16:22:00","date_gmt":"2020-04-04T14:22:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/dpma-widerspruch-gegen-die-wort-bildmarke-lxtek-gestuetzt-auf-das-unternehmenskennzeichen-lxtek-unseres-mandanten-erfolgreich-beschluss-vom-16-03-2020\/"},"modified":"2021-11-22T16:23:13","modified_gmt":"2021-11-22T15:23:13","slug":"dpma-widerspruch-gegen-die-wort-bildmarke-lxtek-gestuetzt-auf-das-unternehmenskennzeichen-lxtek-unseres-mandanten-erfolgreich-beschluss-vom-16-03-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/dpma-widerspruch-gegen-die-wort-bildmarke-lxtek-gestuetzt-auf-das-unternehmenskennzeichen-lxtek-unseres-mandanten-erfolgreich-beschluss-vom-16-03-2020\/","title":{"rendered":"DPMA: Widerspruch gegen die Wort-\/Bildmarke LxTek gest\u00fctzt auf das Unternehmenskennzeichen LxTek unseres Mandanten erfolgreich (Beschluss vom 16.03.2020)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen die Eintragung der am 31.03.2018 angemeldeten deutschen Wort-\/Bildmarke LxTek (Registernummer 30 2018 210 232) hatten wir im Namen des Widersprechenden Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingelegt. Unser Mandant verf\u00fcgte zwar \u00fcber keine eigene priorit\u00e4ts\u00e4ltere eingetragene Marke, trat jedoch seit vielen Jahren erfolgreich am deutschen Markt mit Hilfe eines gleichnamigen Amazon-Shops unter dem Unternehmenskennzeichen LxTek auf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die mit dem Widerspruch angegriffene Wort-\/Bildmarke war f\u00fcr diverse Waren der Klassen 2, 9 und 11 gesch\u00fctzt. Im Widerspruch haben wird detailliert auch den Gesch\u00e4ftsbereich f\u00fcr das Unternehmenskennzeichen LxTek unseres Mandanten definiert. Anders ist es dem DPMA nicht m\u00f6glich, eine Kollision der in Streit stehenden Kennzeichen festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wir machten geltend, dass zwischen dem widersprechenden Unternehmenskennzeichen und der angegriffenen Marke Verwechslungsgefahr besteht, weil sowohl Warenidentit\u00e4t\/Branchenidentit\u00e4t als auch Zeichenidentit\u00e4t besteht. Wir beantragten deshalb, die angegriffene deutsche Marke auf Grund unseres Widerspruchs aus dem Register des DPMA zu l\u00f6schen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das DPMA gab uns in vollem Umfang Recht. Unserer Mandantschaft stand ein L\u00f6schungs-\/Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 12, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 5 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu, denn die angegriffene Wort-\/Bildmarke \u201eLxTek\u201c und das \u00e4ltere Unternehmenskennzeichen \u201eLxTek&#8220; standen sich in Verwechslungsgefahr begr\u00fcndender Weise gegen\u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erwerb eines Unternehmenskennzeichens setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass das betreffende Zeichen origin\u00e4re Unterscheidungskraft besitzt und von ihm als Unternehmensbezeichnung (also als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Gesch\u00e4ftsbetriebes) im Gesch\u00e4ftsverkehr namensm\u00e4\u00dfig nach au\u00dfen hin tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht wird. Diese Voraussetzungen waren gem\u00e4\u00df unserem Vortrag erf\u00fcllt. Insbesondere ist die Bezeichnung \u201eLxTek\u201c f\u00fcr die Waren im beanspruchten Gesch\u00e4ftsbereich hinreichend unterscheidungskr\u00e4ftig, da insoweit laut DPMA kein beschreibender oder sonstiger kennzeichnungsschwacher Begriffsinhalt erkennbar ist. Die \u00fcber die Internethandelsplattform \u201eAmazon\u201c deutschlandweit t\u00e4tige Widersprechende (unsere Mandantin) machte von der Bezeichnung \u201eLxTek\u201c in Form der besonderen Bezeichnung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs im gesch\u00e4ftlichen Verkehr bundesweit Gebrauch. Die Widersprechende hatte ihren Amazon-Shop \u201eLxTek\u201c genannt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Widersprechende ist deshalb auf Grund ihres Unternehmenskennzeichens berechtigt, die Benutzung der angegriffenen Marke in der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, und zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 12 MarkenG in Verbindung mit \u00a7 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann aus einem Unternehmenskennzeichen unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht nur gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens als Unternehmenskennzeichen, sondern auch gegen einen rein markenm\u00e4\u00dfigen Gebrauch vorgegangen werden, weil die Marke eine bestimmte betriebliche Herkunft des gekennzeichneten Produkts anzeigt und so mittelbar auch das hinter dem Produkt stehende Unternehmen individualisiert. Die L\u00f6schungsreife gem\u00e4\u00df \u00a7 12 MarkenG setzt die Berechtigung voraus, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Hierf\u00fcr erforderlich ist das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2, 4 MarkenG, der im Widerspruchsverfahren hypothetisch auf der Grundlage einer fiktiven Benutzung der j\u00fcngeren Marke ermittelt wer\u00adden kann, jedoch in Bezug auf das gesamte Bundesgebiet gegeben sein muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erf\u00fcllt. Denn zwischen der angegriffenen deutschen Marke und dem bundesweit verwendeten Widerspruchszeichen bestand unmittelbare Verwechslungsgefahr: Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens begegnen sich laut DPMA in jeder Hinsicht identische Zeichen auf branchenidentischen Waren, wodurch die Gefahr von Verwechslungen begr\u00fcndet ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des DPMA ist inzwischen rechtskr\u00e4ftig. Der Inhaber der gel\u00f6schten deutschen Marke hat keine Rechtsmittel gegen den Beschluss des DPMA eingelegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegen die Eintragung der am 31.03.2018 angemeldeten deutschen Wort-\/Bildmarke LxTek (Registernummer 30 2018 210 232) hatten wir im Namen des Widersprechenden Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingelegt. 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