{"id":5421,"date":"2020-05-09T15:22:00","date_gmt":"2020-05-09T13:22:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/kurze-einfuehrung-in-welchen-situationen-darf-man-wahre-tatsachenbehauptungen-ueber-andere-nicht-gegenueber-dritten-behaupten-oder-verbreiten-2\/"},"modified":"2021-11-19T15:23:33","modified_gmt":"2021-11-19T14:23:33","slug":"kurze-einfuehrung-in-welchen-situationen-darf-man-wahre-tatsachenbehauptungen-ueber-andere-nicht-gegenueber-dritten-behaupten-oder-verbreiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/kurze-einfuehrung-in-welchen-situationen-darf-man-wahre-tatsachenbehauptungen-ueber-andere-nicht-gegenueber-dritten-behaupten-oder-verbreiten\/","title":{"rendered":"Kurze Einf\u00fchrung: In welchen Situationen darf man wahre Tatsachenbehauptungen \u00fcber andere nicht gegen\u00fcber Dritten behaupten oder verbreiten?"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Behaupten oder Verbreiten&nbsp;<strong>unwahrer Tatsachen<\/strong>&nbsp;\u00fcber andere ist generell nicht erlaubt und kann als \u00fcble Nachrede oder Verleumdung nach \u00a7\u00a7 186, 187 StGB bestraft werden. Gem\u00e4\u00df diesen Paragrafen wird bestraft, wer in Bezug auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben ver\u00e4chtlich zu machen oder in der \u00f6ffentlichen Meinung herabzuw\u00fcrdigen geeignet ist.&nbsp;<em>E contrario<\/em>&nbsp;k\u00f6nnte man daraus schlussfolgern, dass&nbsp;<strong>wahre Tatsachenbehauptungen<\/strong>&nbsp;generell zul\u00e4ssig sind, auch wenn sie den Betroffenen eher schlecht dastehen lassen. Wahre Tatsachenbehauptungen werden in der Tat grunds\u00e4tzlich von der Meinungsfreiheit bzw. \u00c4u\u00dferungsfreiheit gesch\u00fctzt. Bedeutet das aber<strong>,&nbsp;<\/strong>dass die Presse \u00fcber eine bisher geheim gehaltene Beziehung berichten darf? Dass man ein aufgezeichnetes Telefongespr\u00e4ch ohne Kenntnis des Gespr\u00e4chspartners oder den Inhalt eines gefundenen Tagebuches ver\u00f6ffentlichen darf, sofern es der Wahrheit entspricht?<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4u\u00dferung einer&nbsp;<strong>wahren Tatsache<\/strong>&nbsp;kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise unzul\u00e4ssig sein. Denn die Meinungsfreiheit bzw. \u00c4u\u00dferungsfreiheit hat auch Grenzen. Diese Grenzen sind in Art. 5 Abs. 2 GG geregelt. Das Grundrecht findet seine Schranken vor allem in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre. Wahre Tatsachenbehauptungen k\u00f6nnen also unzul\u00e4ssig sein, wenn sie Rechtsg\u00fcter anderer Personen, konkret deren Allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht und ihre Menschenw\u00fcrde, verletzen. Um das zu entscheiden, ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, welchen Lebensbereich die \u00c4u\u00dferung betrifft. Anschlie\u00dfend sind die miteinander im Widerspruch stehenden Interessen abzuw\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist zwischen der Privat-, Intim- und Sozialsph\u00e4re zu unterscheiden. Die&nbsp;<strong>Privatsph\u00e4re<\/strong>&nbsp;genie\u00dft h\u00f6heren Schutz als die&nbsp;<strong>Sozialsph\u00e4re<\/strong>. Bei Behauptungen \u00fcber Tatsachen, die aus dem privaten Lebensbereich stammen, ist dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen regelm\u00e4\u00dfig gr\u00f6\u00dferes Gewicht als der Meinungsfreiheit oder dem Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Ver\u00f6ffentlichung der wahren Tatsachen zuzuerkennen. Besonders gesch\u00fctzt ist die&nbsp;<strong>Intimsph\u00e4re<\/strong>. Wenn die Tatsachen aus dem Intimbereich des Betroffenen stammen, sind solche \u00c4u\u00dferungen intimer Umst\u00e4nde \u00fcber andere in aller Regel zu unterlassen. Beispiele sind unerlaubte Ver\u00f6ffentlichungen aus einem privaten Tagebuch oder die Ver\u00f6ffentlichung eines heimlich mitgeschnittenen Telefongespr\u00e4chs.<\/p>\n\n\n\n<p>Es muss aber zwischen den Bereichen vorsichtig differenziert werden. Das, was auf den ersten Blick zu der Intimsph\u00e4re geh\u00f6rt, wird nicht immer absolut gesch\u00fctzt. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise entschieden, dass durch eine Berichterstattung \u00fcber sexuelle Auftritte einer Pornodarstellerin das Pers\u00f6nlichkeitsrecht nicht verletzt wird (<em>BGH<\/em>, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 332\/09). Da in diesem Fall der Intimbereich durch die Rechtstr\u00e4gerin selbst \u00f6ffentlich zur Schau gestellt wurde, konnte sie sich nicht auf den Schutz der Privat- oder Imtimsph\u00e4re berufen. Der \u00f6ffentliche Lebensbereich der Rechtstr\u00e4gerin ist dann nicht als Privatsph\u00e4re gesch\u00fctzt, sondern die Tatsachen sind der Sozialsph\u00e4re zuzurechnen. Es kommt demnach immer auf den Einzelfall an.<\/p>\n\n\n\n<p>Wahre Tatsachenbehauptungen aus dem&nbsp;<strong>sozialen Lebensbereich<\/strong>&nbsp;(z. B. Umst\u00e4nde, die sich auf die berufliche Sph\u00e4re beziehen), m\u00fcssen hingegen grunds\u00e4tzlich hingenommen werden. So hatte dies zutreffend z. B. das Bundesverfassungsgericht im Fall einer Internetbewertung entschieden (<em>BVerfG<\/em>, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 3487\/14). Ein Mieter hatte in diesem Fall nicht nur den Vermieter schlecht bewertet, sondern im Kommentar auch \u00fcber dessen finanziellen Schwierigkeiten mit Angabe des Namens berichtet. Zwar beeintr\u00e4chtigt diese negative Bewertung das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Vermieters. Das Bundesverfassungsgericht nahm aber an, dass der erlittene Schaden des Vermieters nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00df war und der Meinungsfreiheit deshalb letztlich der Vorrang einzur\u00e4umen sei. Im Falle der Behauptungen aus der Sozialsph\u00e4re \u00fcberwiegt also in aller Regel die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit einer \u00c4u\u00dferung \u00fcber andere ist somit immer eine&nbsp;<strong>Abw\u00e4gung&nbsp;<\/strong>zwischen der Meinungsfreiheit und den Rechten des Betroffenen erforderlich. Gro\u00dfe Rolle spielt dabei aber auch, wie auch im eben genannten Fall, das&nbsp;<strong>I<\/strong><strong>nformationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit<\/strong>. Je geringer das \u00f6ffentliche Interesse an der Verbreitung der Wahrheit ist, desto mehr Schutz genie\u00dft das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen. Das Behaupten oder Verbreiten von wahren Tatsachen kann gem\u00e4\u00df der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verboten werden, wenn dies Pers\u00f6nlichkeitssch\u00e4den verursacht, die au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Verbreitung der Wahrheit stehen (<em>BVerfG<\/em>, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 3487\/14). Damit negative \u00c4u\u00dferungen \u00fcber andere in solchen F\u00e4llen zul\u00e4ssig sind, muss sich der Eingriff durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit rechtfertigen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Von entscheidender Bedeutung kann auch die&nbsp;<strong>Rolle des Betroffenen in der&nbsp;<\/strong><strong>Gesellschaft<\/strong>&nbsp;sein. Zu Politikern zum Beispiel besteht im Vergleich zu Privatpersonen oft ein gesteigertes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Da der Informationswert solcher \u00c4u\u00dferungen zu Personen des \u00f6ffentlichen Lebens f\u00fcr die Allgemeinheit h\u00e4ufig recht hoch ist, sind solche \u00c4u\u00dferungen oft erlaubt, sogar wenn sie das Privatleben betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Bericht, in dem eine bisher&nbsp;<strong>vor der \u00d6ffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Prominenten<\/strong>&nbsp;preisgegeben wurde, betrifft die Privatsph\u00e4re bzw. Intimsph\u00e4re und ist deshalb regelm\u00e4\u00dfig st\u00e4rker als Freiheit der Berichterstattung zu gewichten. Ein berechtigtes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit besteht hier regelm\u00e4\u00dfig nicht. Siehe z. B.&nbsp;<em>BGH<\/em>, Urteil vom 02.05.2017, VI ZR 262\/16.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung:<\/strong>&nbsp;Es ist also immer das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeit mit dem Recht auf Meinungsfreiheit des sich \u00c4u\u00dfernden abzuw\u00e4gen. Wahre Berichterstattungen aus den Bereichen der Privatsph\u00e4re und Intimsph\u00e4re sind regelm\u00e4\u00dfig zu unterlassen. Zutreffende Berichterstattungen aus dem Bereich der Sozialsph\u00e4re sind hingegen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, auch wenn sie f\u00fcr den Betroffenen negativ wirken. Personen des \u00f6ffentlichen Lebens (z. B. Politiker) m\u00fcssen wegen des gesteigerten Informationsinteresses der Allgemeinheit mehr hinnehmen als Privatpersonen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Behaupten oder Verbreiten&nbsp;unwahrer Tatsachen&nbsp;\u00fcber andere ist generell nicht erlaubt und kann als \u00fcble Nachrede oder Verleumdung nach \u00a7\u00a7 186, 187 StGB bestraft werden. 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