{"id":5413,"date":"2020-05-10T15:16:00","date_gmt":"2020-05-10T13:16:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5413"},"modified":"2021-11-19T15:18:26","modified_gmt":"2021-11-19T14:18:26","slug":"landgericht-frankfurt-am-main-postmortales-persoenlichkeitsrecht-einer-holocaust-ueberlebenden-setzt-sich-gegen-veroeffentlichungen-einer-britischen-geschichtsprofessorin-durch-az-2-03-o-306-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/landgericht-frankfurt-am-main-postmortales-persoenlichkeitsrecht-einer-holocaust-ueberlebenden-setzt-sich-gegen-veroeffentlichungen-einer-britischen-geschichtsprofessorin-durch-az-2-03-o-306-19\/","title":{"rendered":"Landgericht Frankfurt am Main: Postmortales Pers\u00f6nlichkeitsrecht einer Holocaust-\u00dcberlebenden setzt sich gegen Ver\u00f6ffentlichungen einer britischen Geschichtsprofessorin durch (Az. 2-03 O 306\/19)"},"content":{"rendered":"\n<p>Wir haben vor kurzem die Tochter einer Holocaust-\u00dcberlebenden in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main erfolgreich vertreten. Die Tochter nahm dabei als Kl\u00e4gerin das&nbsp;<strong>postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/strong>&nbsp;ihrer bereits im Jahr 2010 verstorbenen Mutter wahr. Die Tochter lebt heute in Australien. Die Parteien stritten in diesem Gerichtsverfahren um die Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung von \u00c4u\u00dferungen und Bildnissen durch die Beklagte, eine in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssige Geschichtsprofessorin. Weil diese Ver\u00f6ffentlichungen unter anderem im Internet erfolgt waren und diese Internetver\u00f6ffentlichungen auch in Frankfurt am Main sichtbar waren, bejahte das Landgericht Frankfurt am Main seine&nbsp;<strong>deliktische Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 32 ZPO<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Mutter der Kl\u00e4gerin und ihre Familie wurden im Dezember 1941 mit ihrer Familie von Prag aus in das j\u00fcdische Ghetto Theresienstadt deportiert. Ende 1943 wurden sie in das Theresienst\u00e4dter Familienlager in Auschwitz-Birkenau gebracht. Im Juli 1944 wurde dieses Lager aufgel\u00f6st und diejenigen, die als \u201earbeitsf\u00e4hig\u201c eingestuft wurden, wurden in andere Konzentrationslager verschickt. Die Mutter der Kl\u00e4gerin und deren Mutter geh\u00f6rten zu dieser Gruppe und wurden in ein Konzentrationslager in Hamburg verbracht. In diesem arbeitete eine KZ-Aufseherin. Diese KZ-Aufseherin verliebte sich in die Mutter der Kl\u00e4gerin und malte sich eine gemeinsame Zukunft mit ihr nach dem Krieg aus. Im Februar 1945 wurde u. a. die Mutter der Kl\u00e4gerin in ein anderes Konzentrationslager in Hamburg verbracht. Auch die KZ-Aufseherin wechselte in dieses Konzentrationslager. Ende M\u00e4rz 1945 wiederum wurde unter anderem die Mutter der Kl\u00e4gerin in das Konzentrationslager Bergen-Belsen verbracht, die KZ-Aufseherin folgte.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem Mitte April 1945 das Konzentrationslager Bergen-Belsen befreit worden war, wurde die KZ-Aufseherin verhaftet. Zuvor hatte die KZ-Aufseherin versucht, sich unter den H\u00e4ftlingen zu verstecken. Sie wurde von einem britischen Milit\u00e4rgericht im Mai 1946 zu zwei Jahren Haft verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Befreiung arbeitete die Mutter der Kl\u00e4gerin kurze Zeit als Schauspielerin. Sie wanderte nachfolgend nach Australien aus und verstarb dort im Jahr 2010.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte ist Associate Professor an einer Universit\u00e4t in Gro\u00dfbritannien. Sie befasst sich in ihren Ver\u00f6ffentlichungen und Vortr\u00e4gen u. a. mit der vorgenannten KZ-Aufseherin sowie der Mutter der Kl\u00e4gerin und ver\u00f6ffentlicht und spricht zu Fragen lesbischer Sexualit\u00e4t w\u00e4hrend des Holocaust.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte kontaktierte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2014. Als die Kl\u00e4gerin Bedenken hinsichtlich der geplanten Ver\u00f6ffentlichungen \u00e4u\u00dferte, schrieb die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit E-Mail vom 21.06.2014, dass sie die Mutter der Kl\u00e4gerin stets nur mit abgek\u00fcrztem Nachnamen bezeichnen werde. Ferner teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit, dass es eine sexuelle Beziehung zwischen der KZ-Aufseherin und ihrer Mutter aus ihrer Sicht nicht gegeben habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte hielt im Jahr 2019 diverse Vortragsveranstaltungen in Deutschland zu diesem Thema. Im Internet sind diese Vortragsveranstaltungen der Beklagten unter anderem mit folgenden Worten angek\u00fcndigt worden:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u201e<strong>Sexualit\u00e4t im KZ \u2013 Facetten einer erzwungenen Frauenbeziehung<\/strong><\/p><p>Im Winter 1945 beobachteten die H\u00e4ftlinge des Frauenau\u00dfenlagers Tiefstack mit Faszination und Abscheu die Beziehung zwischen der Aufseherin [Name der KZ-Aufseherin, hier weggel\u00f6scht] und der H\u00e4ftlingsfrau [Name der Mutter der Kl\u00e4gerin, hier weggel\u00f6scht]. Auch wenn die meisten \u00dcberlebenden [Name der KZ-Aufseherin, hier weggel\u00f6scht] als \u201eanst\u00e4ndig\u201c beschrieben, erweckte die lesbische Beziehung Unbehagen, und reflektierte somit Homophobie der H\u00e4ftlingsgesellschaft.<\/p><p>Anhand [Name der KZ-Aufseherin, hier weggel\u00f6scht] Geschichte und Interviews der Referentin mit einer lesbischen Holocaust\u00fcberlebenden des Lagers zeigt [Name der Beklagten, hier weggel\u00f6scht], wie \u00fcber erzwungene und konsensuelle Sexualit\u00e4t im Lager nachgedacht werden kann, und wie eine queere Geschichte des Holocaust es erm\u00f6glicht, Machtlosigkeit und Kontrolle der Holocaustopfer zu erkennen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Die Beklagte k\u00fcndigte einen ihrer Vortr\u00e4ge auf ihrem Twitter-Account unter Verwendung eines Bildnisses der Mutter der Kl\u00e4gerin an. Ferner \u00fcbergab die Beklagte ein Foto der Mutter der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Zwecke der Vorlesungsreihe \u201eHolocaust Education Week\u201c an die Betreiber einer kanadischen Webseite, die das Bild verwendeten.<\/p>\n\n\n\n<p>Es gibt keine Beweise daf\u00fcr, dass die KZ-Aufseherin ihre Liebe zur Mutter der Kl\u00e4gerin jemals tats\u00e4chlich sexuell mit dieser ausgelebt hatte. Die Mutter der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte eine Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos von ihr im Zusammenhang mit lesbischer Sexualit\u00e4t im Konzentrationslager nicht gewollt. Eine solche h\u00e4tte die Lebensleistung der Mutter der Kl\u00e4gerin zerst\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir gingen von einer&nbsp;<strong>Verletzung des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/strong>&nbsp;der Mutter der Kl\u00e4gerin aus, ferner von einer&nbsp;<strong>Verletzung ihres postmortalen Rechts am eigenen Bild<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin, die die postmortalen Rechte ihrer Mutter wahrnahm, beantragten wir, dass es die Beklagte unterlassen muss,<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df die Behauptung aufzustellen und\/oder aufstellen zu lassen und\/oder zu verbreiten und\/oder verbreiten zu lassen, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der deutschen Aufseherin in den Konzentrationslagern Neuengamme, Tiefstack und Bergen-Belsen [Name der KZ-Aufseherin, hier weggel\u00f6scht] und der am 15.09.2010 verstorbenen Mutter der Kl\u00e4gerin gegeben hat,<\/li><li>den unabgek\u00fcrzten Nachnamen der am 15.09.2010 verstorbenen Mutter der Kl\u00e4gerin in Zusammenhang mit Berichterstattungen \u00fcber eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit [Name der KZ-Aufseherin, hier weggel\u00f6scht] zu verwenden und\/oder verwenden zu lassen,<\/li><li>Bildnisse der am 15.09.2010 verstorbenen Mutter der Kl\u00e4gerin, wie diese beispielsweise in einer Fotografie zu sehen sind, in Zusammenhang mit Berichterstattungen \u00fcber eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit [Name der KZ-Aufseherin, hier weggel\u00f6scht] ohne Einwilligung der Kl\u00e4gerin zu verbreiten und\/oder \u00f6ffentlich zur Schau zu stellen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Verletzung des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Frankfurt am Main folgte unserer Argumentation und gab der Kl\u00e4gerin Recht. Der Kl\u00e4gerin steht aus Sicht des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Beklagte aus den \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung zu, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der Mutter der Kl\u00e4gerin und der KZ-Aufseherin gegeben habe. Es liege ein unzul\u00e4ssiger Eingriff in das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Mutter der Kl\u00e4gerin vor. Die Pers\u00f6nlichkeit des Menschen werde auch \u00fcber den Tod hinaus gesch\u00fctzt. Dies folge f\u00fcr das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht, soweit es verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleistet ist, aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die W\u00fcrde des Menschen unantastbar ist. Demgegen\u00fcber bestehe kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit aus Art. 2 Abs.&nbsp;1 GG, weil Tr\u00e4ger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. Die Schutzwirkungen des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts seien dabei nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG f\u00fcr den Schutz lebender Personen ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts gehe es der Sache nach um den durch Art. 1 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten postmortalen Achtungsanspruch. Er sei deshalb auf schwere Eingriffe beschr\u00e4nkt, n\u00e4mlich einerseits auf Verletzungen des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines ,,Personseins&#8220; zusteht, sowie andererseits auf grobe Verzerrungen des Lebensbildes, also Verletzungen des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts, den eine Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Insoweit werde der Verstorbene gegen schwerwiegende Entstellungen seines Lebensbildes, gegen die er sich nicht mehr selbst verteidigen kann, auf Verlangen seiner nahen Angeh\u00f6rigen gesch\u00fctzt. Ein blo\u00dfes lnfragestellen des erworbenen Geltungsanspruchs gen\u00fcge demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Stehe fest, dass eine Handlung das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht beeintr\u00e4chtigt, sei zugleich ihre Rechtswidrigkeit gekl\u00e4rt. Der Schutz k\u00f6nne nicht etwa im Zuge einer G\u00fcterabw\u00e4gung relativiert werden. Da aber nicht nur einzelne, sondern s\u00e4mtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenw\u00fcrde sind, bed\u00fcrfe es jedoch einer sorgf\u00e4ltigen Begr\u00fcndung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenw\u00fcrde durchschl\u00e4gt. Dementsprechend k\u00f6nnen im Rahmen der Pr\u00fcfung eines Eingriffs auch das \u00f6ffentliche Interesse an einer Berichterstattung und die Rolle des Betroffenen Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Schutz auch des ideellen Teils des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts nehme \u00fcber die Zeit ab. Das Schutzbed\u00fcrfnis des Verstorbenen schwinde in dem Ma\u00dfe, in dem die Erinnerung an ihn verblasst. Die Schutzdauer der verm\u00f6genswerten Bestandteile des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts wie das Recht am eigenen Bild (\u00a7 22 S. 3 KUG) sei auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts ende damit aber nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren, sondern nur in Bezug auf die verm\u00f6genswerten Bestandteile. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts bestehe der postmortale Pers\u00f6nlichkeitsschutz fort.<\/p>\n\n\n\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze liege ein Eingriff in das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Mutter der Kl\u00e4gerin vor. Die \u00c4u\u00dferungen der Beklagten in den in Bezug genommenen Anlagen seien dahingehend zu verstehen, dass zwischen der Mutter der Kl\u00e4gerin und der Beklagten eine \u201elesbische Beziehung&#8220; bestanden habe. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Ermittlung des Aussagegehalts sei grunds\u00e4tzlich nicht der Sinn, den der \u00c4u\u00dfernde der \u00c4u\u00dferung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist, wobei auf das Verst\u00e4ndnis des Empf\u00e4ngers abzustellen ist, an den sich die \u00c4u\u00dferung unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr ihn wahrnehmbaren, den Sinn der \u00c4u\u00dferung mitbestimmenden Umst\u00e4nde richtet. Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr sei der Durchschnittsleser.<\/p>\n\n\n\n<p>Den \u00c4u\u00dferungen der Beklagten entnehme der Durchschnittsleser entgegen der Auffassung der Beklagten die Behauptung, dass die Mutter der Kl\u00e4gerin eine lesbische Beziehung mit der KZ-Aufseherin gef\u00fchrt habe. Die Beklagte selbst verwende die Bezeichnung \u201elesbische Beziehung\u201c. Der Durchschnittsleser verstehe hierunter, dass die Mutter der Kl\u00e4gerin eine lesbische und ggf. auch sexuelle Beziehung gef\u00fchrt habe. Hierf\u00fcr spreche auch, dass die Beklagte ein \u201eUnbehagen\u201c anspricht, dass hierdurch bei den anderen H\u00e4ftlingen entstanden sei und die Beklagte darin wiederum eine Homophobie erkenne. Denn Grundlage einer solchen homophoben Reaktion k\u00f6nne aus Sicht des Durchschnittslesers nur die \u201elesbische Beziehung\u201c der Mutter der Kl\u00e4gerin sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierbei komme es letztlich nicht darauf an, ob die Annahme der Beklagten, die Mutter der Kl\u00e4gerin und die KZ-Aufseherin h\u00e4tten eine lesbische Beziehung gef\u00fchrt oder nicht, zutrifft oder hinreichende historische Ankn\u00fcpfungspunkte zur Verf\u00fcgung stehen oder nicht. Das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht diene dem Schutz des Betroffenen, der sich gegen eine entstellende Darstellung nicht mehr wehren kann. Der Umstand, ob die Mutter der Kl\u00e4gerin mit der KZ-Aufseherin eine lesbische Beziehung gef\u00fchrt hat oder nicht, unterfalle grunds\u00e4tzlich der Intimsph\u00e4re. Denn er betreffe mit dem Bereich des Sexuellen und der sexuellen Orientierung den Kernbereich der Pers\u00f6nlichkeit. Eine solche Behauptung stelle auch bei unterstelltem Wahrheitsgehalt einen Eingriff in die Intimsph\u00e4re dar, solange dieser Bereich nicht aus anderen Gr\u00fcnden, z. B. durch eine Selbst\u00f6ffnung des Betroffenen, dem Bereich der Intimsph\u00e4re entzogen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Auch wenn sich die gesellschaftliche Wahrnehmung mittlerweile in weiten Teilen gewandelt habe, so sei die Offenbarung einer homosexuellen Orientierung weiterhin dem Kernbereich der Intimsph\u00e4re zuzuordnen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Frankfurt am Main erachtet den Eingriff in das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Mutter der Kl\u00e4gerin nach alledem als einen entstellenden Eingriff in das Lebensbild der Mutter der Kl\u00e4gerin. Hierbei hat das Gericht auch einbezogen, dass an der Person der Mutter der Kl\u00e4gerin einerseits und dem Leben in Konzentrationslagern andererseits ein \u00f6ffentliches Interesse besteht und die Beklagte sich mit der Person der Mutter der Kl\u00e4gerin im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und wissenschaftlicher Abhandlungen besch\u00e4ftigt. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main \u00fcberwiege hier jedoch das unter dem postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsschutz stehende Lebensbild der Mutter der Kl\u00e4gerin, in das durch die angegriffenen Ver\u00f6ffentlichungen der Beklagten unter Namensnennung erheblich eingegriffen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verletzung des postmortalen Rechts am eigenen Bild:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne von der Beklagten aus den \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB i. V. m. \u00a7\u00a7 22 f. KUG Art. 85 DSGVO verlangen, dass sie die Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos im Zusammenhang mit Berichten \u00fcber eine angeblich lesbische Beziehung unterl\u00e4sst. Wie vom Gericht entschieden, sei die von der Kl\u00e4gerin angegriffene \u00c4u\u00dferung, ihre Mutter habe eine lesbische Beziehung gef\u00fchrt, als unzul\u00e4ssig anzusehen. Da die Mutter der Kl\u00e4gerin durch das streitgegenst\u00e4ndliche Bildnis erkennbar ist, sei auch die Verwendung der Bildnisse mit diesen \u00c4u\u00dferungen unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der&nbsp;<strong>postmortale Bildnisschutz<\/strong>&nbsp;der Mutter der Kl\u00e4gerin sei auch noch nicht entfallen. Nach \u00a7&nbsp;22 S. 3 KUG sei zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten eine Einwilligung nicht mehr erforderlich. Der postmortale Bildnisschutz nach \u00a7 22 S. 3 KUG stelle jedoch keine abschlie\u00dfende Regelung dar, sondern werde&nbsp;<strong>durch das von der Rechtsprechung anerkannte postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht erg\u00e4nzt<\/strong>, welches die ideellen Bestandteile des Bildnisrechts als besonderem Pers\u00f6nlichkeitsrecht&nbsp;<strong>auch nach Ablauf von zehn Jahren<\/strong>&nbsp;sch\u00fctzt, w\u00e4hrend es bei der gesetzlichen Schutzbegrenzung bleibe, sofern lediglich die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile des Pers\u00f6nlichkeitsrechts betroffen sind. Die&nbsp;<strong>ideellen Bestandteile beim postmortalen Bildnisschutz<\/strong>&nbsp;kommen zum Tragen, wenn eine G\u00fcter\u00ad- und Interessenabw\u00e4gung ergeben, dass Ansehen und Ehre des Verstorbenen unzul\u00e4ssig herabgesetzt werden bzw. dessen Lebensbild verf\u00e4lscht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mutter der Kl\u00e4gerin sei zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung noch nicht zehn Jahre verstorben gewesen. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden in diesem Fall auch die ideellen Bestandteile des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts weiterhin greifen. Bei der dargestellten Abw\u00e4gung hat das Landgericht Frankfurt am Main ferner ber\u00fccksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wende das Landgericht Frankfurt am Main jedoch (unter Ber\u00fccksichtigung von Art. 85 DSGVO) die \u00a7\u00a7 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grunds\u00e4tze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an.<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt handelt es sich hier um einen sehr interessanten Fall, bei dem das Landgericht Frankfurt am Main das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht und das postmortale Recht am eigenen Bild von Verstorbenen weiter gest\u00e4rkt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir haben vor kurzem die Tochter einer Holocaust-\u00dcberlebenden in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main erfolgreich vertreten. Die Tochter nahm dabei als Kl\u00e4gerin das&nbsp;postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht&nbsp;ihrer bereits im Jahr 2010 verstorbenen Mutter wahr. Die Tochter lebt heute in Australien. 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