{"id":5397,"date":"2021-02-17T15:07:00","date_gmt":"2021-02-17T14:07:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/oberlandesgericht-muenchen-ein-geschaeftsfuehrer-kann-die-unwirksamkeit-des-wettbewerbsverbots-vor-aufnahme-der-beabsichtigten-konkurrenztaetigkeit-im-wege-der-einstweiligen-verfuegung-geltend-machen\/"},"modified":"2022-04-19T01:37:46","modified_gmt":"2022-04-18T23:37:46","slug":"oberlandesgericht-muenchen-ein-geschaeftsfuehrer-kann-die-unwirksamkeit-des-wettbewerbsverbots-vor-aufnahme-der-beabsichtigten-konkurrenztaetigkeit-im-wege-der-einstweiligen-verfuegung-geltend-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/oberlandesgericht-muenchen-ein-geschaeftsfuehrer-kann-die-unwirksamkeit-des-wettbewerbsverbots-vor-aufnahme-der-beabsichtigten-konkurrenztaetigkeit-im-wege-der-einstweiligen-verfuegung-geltend-machen\/","title":{"rendered":"Oberlandesgericht M\u00fcnchen: Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots vor Aufnahme der beabsichtigten Konkurrenzt\u00e4tigkeit im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen (Beschluss vom 02.08.2018)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer darf zu der Gesellschaft, bei der er angestellt ist, w\u00e4hrend der Dauer seiner T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich nicht in Wettbewerb treten. Ein Wettbewerbsverbot besteht auch ohne ausdr\u00fcckliche Vereinbarung. Denn bereits die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Amtszeit im T\u00e4tigkeitsbereich der Gesellschaft weitgehende unternehmerische Enthaltsamkeit. Sinnvollerweise werden die noch zul\u00e4ssigen Bet\u00e4tigungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Anstellungsvertrag im Einzelnen bestimmt, um f\u00fcr beide Seiten Klarheit zu schaffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Rechtslage bei den sogenannten nachvertraglichen Wettbewerbsverboten von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ist hingegen sehr komplex. Diese Wettbewerbsverbote erfassen etwaige Konkurrenzt\u00e4tigkeiten nach Beendigung des Anstellungsvertrages bzw. nach Beendigung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann f\u00fcr die Zeit nach seiner Anstellung bei einer Gesellschaft grunds\u00e4tzlich nur dann einem Wettbewerbsverbot unterliegen, wenn der Konkurrenzschutz vertraglich geregelt ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 74a Handelsgesetzbuch ist das Wettbewerbsverbot insoweit verbindlich, als es nur zum Schutze eines berechtigten gesch\u00e4ftlichen Interesses des Prinzipals dient. Will sich also die GmbH im nachvertraglichen Bereich vor Konkurrenz ihres dann ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers sch\u00fctzen, muss sie dies mit ihm vertraglich vereinbaren. Dabei kann sich das Wettbewerbsverbot bei Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrern, also solchen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, die keine Gesellschaftsanteile der GmbH halten, aus dem Anstellungsvertrag ergeben. Zu dieser Thematik f\u00fchrte das Oberlandesgericht M\u00fcnchen in seiner Rechtsprechung was folgt aus:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, mit dem einem Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer die T\u00e4tigkeit f\u00fcr potentielle Konkurrenzunternehmen &#8222;in jeglicher Weise&#8220; untersagt werden soll, ist mangels schutzw\u00fcrdiger Interessen der Gesellschaft unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots vor Aufnahme der beabsichtigten Konkurrenzt\u00e4tigkeit im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im zu entscheidenden Fall ging es darum, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH im direkten Anschluss an seine damalige Position, n\u00e4mlich ab dem 01.08.2018, als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Konkurrenzunternehmens t\u00e4tig werden wollte. Die GmbH, die u. a. hochwertige Marken-Brillengl\u00e4ser und Marken-Brillenfassungen produzierte und vertrieb, hatte mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer am 05.02.2016 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit folgender Reichweite vereinbart:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verpflichtet sich, f\u00fcr die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Anstellungsvertrages weder in selbst\u00e4ndiger noch unselbstst\u00e4ndiger Stellung oder in sonstiger Weise f\u00fcr ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft t\u00e4tig zu werden (einschlie\u00dflich \u00dcbernahme einer Organstellung o. \u00e4.).\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der Rechtsprechung des BGH gelten die Bestimmungen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht f\u00fcr Organe von Gesellschaftern und damit auch nicht f\u00fcr etwaig f\u00fchrende Gesellschafter oder Organe einer Aktiengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn es sich um sogenannte \u201eFremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c handelt, die h\u00e4ufig de facto einen arbeitnehmer\u00e4hnlichen Status haben. Im oben zitierten BGH-Urteil war der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH als Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das OLG M\u00fcnchen best\u00e4tigte im vorliegenden Beschluss, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Konkurrenzunternehmen t\u00e4tig werden d\u00fcrfe. Ein allumfassendes Verbot &#8211; die Untersagung \u201cin jeglicher Weise\u201d t\u00e4tig zu werden &#8211; sei zu weit gefasst und nach \u00a7 138 BGB nichtig. Die Grenze der Ausgestaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots f\u00fcr GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bewege sich dabei auch in den Grenzen des \u00a7 138 BGB. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH sei nach der Rechtsprechung des BGH als sittenwidrig und damit als nichtig zu werten, wenn es nicht den berechtigten Interessen der GmbH diene. Die Interessen der GmbH m\u00fcssten sich konkret in der Reichweite des Verbots widerspiegeln. Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH nimmt das Oberlandesgericht M\u00fcnchen die Gesamtnichtigkeit eines zu weitreichenden \u201eVerbots\u201c an. Bei einem weitreichenden Konkurrenzverbot w\u00fcrden s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten im Konkurrenzunternehmen entfallen. Sogar jene, die zu der fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit keine Bez\u00fcge aufwiesen und daher nicht von berechtigten Interessen der GmbH gedeckt w\u00e4ren. Im vorliegenden Fall w\u00fcrde ein solches Verbot sogar bedeuten, dass der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht einmal als Hausmeister t\u00e4tig sein d\u00fcrfe.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welchen Umfang haben nachvertraglicher Wettbewerbsverbote?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der Rechtsprechung muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auf das notwendige Ma\u00df beschr\u00e4nkt werden, um die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu beschneiden. Vor allem muss die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse darlegen k\u00f6nnen, beispielsweise den Schutz von Kunden- und Gesch\u00e4ftsbeziehungen. Zudem muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegenst\u00e4ndlich, r\u00e4umlich und zeitlich begrenzt sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Verbot ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn es das notwendige Ma\u00df in r\u00e4umlicher, gegenst\u00e4ndlicher und zeitlicher Hinsicht nicht \u00fcberschreitet. Dies ist (angelehnt an \u00a7 74a Abs. 1 HGB) in zwei Stufen zu pr\u00fcfen: Das Verbot muss (1.) einem berechtigten gesch\u00e4ftlichen Interesse der Gesellschaft dienen. Ist dies der Fall, darf es (2.) die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach Ort, Zeit und Gegenstand der Berufsaus\u00fcbung nicht unbillig erschweren. Ist das Verbot zu weit gefasst, ist es nichtig, sofern eine Dauer von \u00fcber zwei Jahren vereinbart wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach herrschender Meinung k\u00f6nnen nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht beliebig vereinbart werden. Sie sollen in zweierlei Hinsicht begrenzt sein: Zum einen soll die Berufsfreiheit der betroffenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gem\u00e4\u00df Art. 12 GG nicht eingeschr\u00e4nkt werden. Zum anderen sollen Wettbewerbsverbote nicht zu einer unbilligen Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs (\u00a7 1 GWB) auf dem betroffenen Markt f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hiervon ausgehend ist im Ausgangspunkt eine Interessenabw\u00e4gung zwischen dem berechtigten Interesse des Unternehmens am Schutz seines Gesch\u00e4ftsbetriebes, seiner Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse und seines Know-hows und dem berechtigten Interesse des dann ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers an der Gestaltung seiner beruflichen Zukunft und der Sicherung seines Lebensunterhaltes vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich des Umfangs des Wettbewerbsverbotes wird in der Praxis zumeist zwischen allgemeinen Wettbewerbsverboten einschlie\u00dflich Beteiligungsverboten, Wettbewerberklauseln, Mitarbeiterabwerbeverboten, Kundenschutzklauseln und Know-how-Schutzklauseln unterschieden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was k\u00f6nnen beide Seiten aus dem vorliegenden Beschluss mitnehmen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es gibt sehr viele nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die die Anforderungen der Gerichte nicht erf\u00fcllen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann in diesem Fall mit guten Erfolgsaussichten gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vorgehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Jedem Unternehmen ist zu empfehlen, vorab f\u00fcr sich festzulegen und dann mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu kl\u00e4ren, welche T\u00e4tigkeitsbeschr\u00e4nkungen nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft gelten sollen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer an der Gesellschaft auch als Gesellschafter beteiligt ist. Der Beschluss des OLG M\u00fcnchen mahnt aber zur Vorsicht und Sorgfalt: Der Verbotsgegenstand ist m\u00f6glichst konkret zu formulieren. Die Frage der inhaltlichen Ausgestaltung wird jedoch in der Praxis eher vernachl\u00e4ssigt. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist bei der konkreten Ausgestaltung des Verbots gro\u00dfe Sorgfalt gefordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer darf zu der Gesellschaft, bei der er angestellt ist, w\u00e4hrend der Dauer seiner T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich nicht in Wettbewerb treten. Ein Wettbewerbsverbot besteht auch ohne ausdr\u00fcckliche Vereinbarung. Denn bereits die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Amtszeit im T\u00e4tigkeitsbereich der Gesellschaft weitgehende unternehmerische Enthaltsamkeit. Sinnvollerweise werden die noch zul\u00e4ssigen Bet\u00e4tigungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":1938,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[55],"tags":[],"class_list":["post-5397","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-arbeitsrecht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5397","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5397"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5397\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7127,"href":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5397\/revisions\/7127"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1938"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5397"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5397"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5397"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}