{"id":5333,"date":"2021-02-21T13:39:00","date_gmt":"2021-02-21T12:39:00","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/?p=5333"},"modified":"2021-11-15T13:40:54","modified_gmt":"2021-11-15T12:40:54","slug":"13-kritikpunkte-an-den-geplanten-%c2%a7%c2%a7-9-ff-urheberrechts-diensteanbieter-gesetz-urhdag-regierungsentwurf-stand-07-02-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/13-kritikpunkte-an-den-geplanten-%c2%a7%c2%a7-9-ff-urheberrechts-diensteanbieter-gesetz-urhdag-regierungsentwurf-stand-07-02-2021\/","title":{"rendered":"13 Kritikpunkte an den geplanten \u00a7\u00a7 9 ff. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz \u2013 UrhDaG (Regierungsentwurf; Stand: 07.02.2021)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Bundesregierung hat eine Reform des Urheberrechts in einem neuen Gesetzesentwurf angesto\u00dfen, die zum Teil auf einer EU-Richtlinie beruht.\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/dr-christian-seyfert.html\">Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M.<\/a>\u00a0bespricht am 22.02.2021 mit Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) sowie einer Reihe namhafter deutscher K\u00fcnstlerinnen und K\u00fcnstler (u. a. Julia Neigel, Peter Maffay) die geplante Urheberrechtsreform. Am 24.02.2021 nimmt Rechtsanwalt Dr. Seyfert dann als Sachverst\u00e4ndiger an einer Sitzung des Kulturausschusses des Deutschen Bundestages teil und bespricht dort mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages sowie weiteren Experten die geplante Urheberrechtsreform.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Folgenden nennt Rechtsanwalt Dr. Seyfert seine wesentlichen Kritikpunkte am geplanten\u00a0<a href=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/litigationblog-detail\/items\/gesetzentwurf-der-bundesregierung-entwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-urheberrechts-an-die-erfordernisse-des-digitalen-binn.html\">Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz \u2013 UrhDaG<\/a>\u00a0der Bundesregierung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>1. Kritikpunkt: Die \u00a7\u00a7 9 ff. UrhDaG haben keine Grundlage in der RICHTLINIE (EU) 2019\/790 DES EUROP\u00c4ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die EU-Richtline fordert die \u00a7\u00a7 9 ff. UrhDaG nicht. Deshalb enthalten die Umsetzungsgesetze anderer EU-L\u00e4nder auch keine den \u00a7\u00a7 9 ff. UrhDaG entsprechende Vorschriften. Deutschland macht insofern einen nationalen Alleingang zu Lasten der Urheber ohne europarechtliche Grundlage. Ziel der EU-Richtlinie war hingegen gerade die Angleichung der Urheberrechtssysteme innerhalb der EU.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>2. Kritikpunkt: Der deutsche Alleingang steht im Widerspruch zu deutschem Verfassungsrecht, zu Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta sowie zu Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des UN-Sozialpakts:<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>&#8211;&gt; Schutz des Urheberrechts durch Art. 14 GG:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile des Urheberrechts werden von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gesch\u00fctzt. Art. 14 GG sch\u00fctzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die \u201e<em>grunds\u00e4tzliche Zuordnung des verm\u00f6genswerten Ergebnisses der sch\u00f6pferischen Leistung an den Urheber\u201c&nbsp;<\/em>als so genanntes<em>&nbsp;\u201egeistiges Eigentum<\/em>\u201c. Siehe BVerfGE 31, 229 (240 f.). Auch die Leistungsschutzrechte der K\u00fcnstler und Tontr\u00e4gerhersteller rechnet das BVerfG zum Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Siehe BVerfGE 81, 208 (219) und BVerfGE 142, 74.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>&#8211;&gt;<\/strong><strong>&nbsp;Schutz des Urheberrechts durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art 2 Abs. 1 GG:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht des Urhebers wird durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und das dort gesch\u00fctzte Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht abgesichert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Schutz des Urheberrechts durch Art. 5 GG:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit tragen ebenfalls zur weiteren Absicherung des Schutzes des Urhebers bei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Schutz des Urheberrechts durch Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union sch\u00fctzt geistiges Eigentum ausdr\u00fccklich: \u201e<em>Geistiges Eigentum wird gesch\u00fctzt.<\/em>\u201c Zu diesem Schutz z\u00e4hlt auch das Urheberrecht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Schutz des Urheberrechts durch Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des UN-Sozialpakts:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der UN-Sozialpakt ist ein internationaler Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den insgesamt 171 Staaten ratifiziert haben, auch Deutschland. Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des UN-Sozialpakts lauten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e<em>(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,<\/em><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><em>(&#8230;)<\/em><\/li><li><em>(&#8230;)<\/em><\/li><li><em>den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genie\u00dfen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.<\/em><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>(2) (&#8230;)<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und sch\u00f6pferischer T\u00e4tigkeit unerl\u00e4ssliche Freiheit zu achten.<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>3. Kritikpunkt: Die \u00a7\u00a7 9 ff. UrhDaG schaffen eine Beweislastregel zum Nachteil der Urheber<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine solche Beweislastregel zum Nachteil der Inhaber geistigen Eigentums ist systemfremd im deutschen Recht. Sofern sich der Urheber in Beweisnot befindet, kann er die \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzung\u201c, die von den \u00a7\u00a7 9 ff. UrhDaG gesetzlich vermutet wird, nicht widerlegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>4. Kritikpunkt: Enteignung geistigen Eigentums in weitgehendem Umfang<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 9 ff. UrhDaG sind beispielsweise bereits dann erf\u00fcllt, wenn ein Nutzer jeweils die H\u00e4lfte mehrerer Spielfilme (minus jeweils eine Sekunde) hintereinander schneidet, im Anschluss einen Video-Kommentar dazu abgibt und diese \u00f6ffentliche Wiedergabe als erlaubt kennzeichnet. Bereits dann d\u00fcrfte der Plattformbetreiber (Diensteanbieter) die \u00f6ffentliche Wiedergabe nicht blockieren, weil es sich um eine \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzung\u201c handelt. Eine Blockade d\u00fcrfte erst nach einer Beschwerde eines Rechteinhabers erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>5. Kritikpunkt: Urheberrechtsverletzungen gelten als \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzungen\u201c, solange sich der Urheber (z. B. mangels Kenntnis von der Rechtsverletzung) nicht dar\u00fcber beschwert (faktische Legalisierung von Urheberrechtsverletzungen)<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Plattformbetreiber (Diensteanbieter) hat zudem die Schwierigkeit, die jeweiligen Rechteinhaber ausfindig zu machen, deren Namen und Adressen er jeweils nicht kennen wird. Gerade bei Filmwerken und Musikwerken kann es durchaus schwierig sein, die Namen und Anschriften der Rechteinhaber ausfindig zu machen. Eine Information an den Rechteinhaber gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 3 UrhDaG ist dann gar nicht m\u00f6glich. Gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 9 ff. UrhDaG darf der Online-Plattformbetreiber (Diensteanbieter) nicht aus eigenem Antrieb heraus die \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzung\u201c wegl\u00f6schen. Die L\u00f6schungsbefugnis ist immer von einer Beschwerde des jeweiligen Rechteinhabers abh\u00e4ngig. Es werden deshalb zahllose \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzungen\u201c auf Online-Plattformen auftauchen, obwohl es sich insofern um offensichtliche Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfe handelt. Der Diensteanbieter d\u00fcrfte diese erst auf Grund einer Beschwerde wegl\u00f6schen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>6. Kritikpunkt: Es besteht die Gefahr eines \u201eRechtsbrecher-Tourismus\u201c nach Deutschland<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die RICHTLINIE (EU) 2019\/790 DES EUROP\u00c4ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 fordert die \u00a7\u00a7 9 ff. UrhDaG inhaltlich gar nicht. Andere EU-L\u00e4nder haben deshalb den \u00a7\u00a7 9 ff. UrhDaG entsprechende Vorschriften gar nicht in ihre Urheberrechtsgesetze aufgenommen. Eine \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzung\u201c kraft Gesetzes gibt es in den anderen EU-L\u00e4ndern deshalb nicht. Rechtsverletzer k\u00f6nnten deshalb gezielt nach Deutschland kommen und in Deutschland ihre Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfe auf Plattformen hochladen, weil es sich insofern immer zun\u00e4chst um eine \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzung\u201c handelt. In anderen EU-L\u00e4ndern w\u00e4ren diese schon im Ursprung \u2013 zutreffend \u2013 rechtswidrige Urheberrechtsverletzungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>7. Kritikpunkt: \u00a7 10 UrhDaG stellt eine unumkehrbare Zwangsenteignung der Urheber dar<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Umfang k\u00f6nnen sich Urheber gem\u00e4\u00df \u00a7 10 UrhDaG nicht mehr gegen die unerlaubte Nutzung ihrer geschaffenen Werke wehren. 15 Sekunden eines Musikwerkes umfassen regelm\u00e4\u00dfig den gesamten Refrain eines Songs. Nutzer d\u00fcrften dann also 15 Sekunden eines Songs mit anderen Werken kombinieren, auch wenn der Komponist eine solche Kombination ablehnt. Eine solche Werkkombination w\u00e4re ja dann selbst z. B. f\u00fcr politische Propaganda-Videos oder f\u00fcr Werbevideos f\u00fcr Vereine zul\u00e4ssig. Nach der Fassung der \u00a7\u00a7 9 ff. UrhDaG w\u00fcrde selbst eine Beschwerde des Urhebers nichts nutzen, weil \u00a7 10 UrhDaG einen gesetzlichen Grund f\u00fcr eine erlaubte Nutzung schafft. Dadurch w\u00fcrde dann tats\u00e4chlich auch das Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht eines Komponisten oder Textdichters beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>8. Kritikpunkt: Urheber werden absehbar zeitlich und kostenm\u00e4\u00dfig mehr belastet als bisher<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weil die \u00a7\u00a7 9 ff. UrhDaG \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzungen\u201c kraft Gesetzes zun\u00e4chst zulassen, obwohl der Urheber f\u00fcr die betreffenden Nutzungen seines Werkes tats\u00e4chlich niemals eine Erlaubnis erteilt hat, muss der Urheber m\u00fchsam immer jeweils Beschwerden gegen die \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzungen\u201c erheben. Wenn der Urheber f\u00fcr diese m\u00fchsamen Beschwerden, die jeweils substantiiert und inhaltlich bewiesen werden m\u00fcssen, keine Zeit hat, dann muss er sich daf\u00fcr gegen Geld einen Anwalt beauftragen. Aus Beweisnot mag der Urheber diese Beschwerdeverfahren gegen \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzungen\u201c auch noch verlieren, obwohl er tats\u00e4chlich im Recht ist. Wenn beispielsweise 10.000 Nutzer knapp die H\u00e4lfte eines Werkes hochladen, mit einem Kommentar verbinden und jeweils als \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzung\u201c flaggen, dann muss sich der Rechteinhaber also m\u00fchsam 10.000mal beschweren, um diese kraft Gesetzes vermuteten \u201emutma\u00dflich erlaubten Nutzungen\u201c, die in Wahrheit unerlaubt sind, wieder l\u00f6schen zu lassen. Urheber werden in vielen F\u00e4llen nicht so viel Zeit und Geld haben, sich gegen so viele Urheberrechtsverletzungen zu wehren, so dass diese unerlaubten Nutzungen kraft Gesetzes trotzdem weiter als \u201emutma\u00dflich erlaubte Nutzungen\u201c angesehen werden. Auf diese Weise w\u00fcrden Urheberrechtsverletzungen in gro\u00dfer Zahl faktisch legalisiert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>9. Kritikpunkt: Der Plattformbetreiber (Diensteanbieter) wird zum Ersatzrichter<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Plattformbetreiber (Diensteanbieter), der selbst kein Jurist ist, darf dann k\u00fcnftig nach \u00a7&nbsp;14 UrhDaG den Richter \u00fcber die Beschwerden der Urheber spielen. Weil es daf\u00fcr keine eigenst\u00e4ndige Prozessordnung gibt, muss der nichtjuristische Plattformbetreiber die Prozessordnung dann f\u00fcr seine Plattform jeweils selbst schaffen. Der Plattformbetreiber (Diensteanbieter) ist dabei nicht wie ein Richter an Recht und Gesetz gebunden. Z. B. wegen Rechtsbeugung oder Strafvereitelung im Amt kann er sich nicht strafbar machen. Auch z. B. ein Befangenheitsantrag w\u00e4re nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>10. Kritikpunkt: Startup-Diensteanbieter und kleine Diensteanbieter sind nicht einmal zur Sperrung und Entfernung (Blockierung) rechtswidriger Inhalte verpflichtet<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Siehe \u00a7 7 Abs. 4 und Abs. 5 UrhDaG. Kleinere Plattformen werden dann k\u00fcnftig absehbar f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen missbraucht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>11. Kritikpunkt: Weitergehende Enteignung der Urheber, wenn diese \u2013 eventuell auch nur aus Beweisnot \u2013 mehrere Beschwerdeverfahren verlieren<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn ein Urheber mehrere Beschwerdeverfahren verliert, eventuell auch nur aus Beweisnot, dann darf er sich k\u00fcnftig sogar f\u00fcr einen gewissen Zeitraum gar nicht mehr beschweren. Siehe die geplante Regelung in \u00a7 18 Abs. 3 UrhDaG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>12. Kritikpunkt: Eine falsche Kennzeichnung eines Nutzers als \u201eerlaubte Nutzung\u201c hat hingegen erst mal keine Auswirkungen auf das Beschwerderecht des Nutzers<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine falsche Kennzeichnung durch einen Nutzer als \u201eerlaubte Nutzung\u201c hat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;5 UrhDaG erst mal keine Auswirkungen. Der Nutzer w\u00fcrde sein eigenes Beschwerderecht f\u00fcr zuk\u00fcnftige F\u00e4lle trotzdem weiter behalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>13. Kritikpunkt: F\u00fcr Urheber wird keine M\u00f6glichkeit geschaffen, Namen und Anschriften der Rechtsverletzer zu ermitteln<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df dem UrhDaG m\u00fcssen Nutzer ihren Namen und ihre Anschrift nicht einmal angeben. F\u00fcr den Urheber wird es deshalb schwierig sein, gegen die Rechtsverletzer vorzugehen, weil f\u00fcr ein gerichtliches Vorgehen die Kenntnis von Name und Anschrift des Rechtsverletzers erforderlich sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat eine Reform des Urheberrechts in einem neuen Gesetzesentwurf angesto\u00dfen, die zum Teil auf einer EU-Richtlinie beruht.\u00a0Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M.\u00a0bespricht am 22.02.2021 mit Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) sowie einer Reihe namhafter deutscher K\u00fcnstlerinnen und K\u00fcnstler (u. a. Julia Neigel, Peter Maffay) die geplante Urheberrechtsreform. 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