{"id":5193,"date":"2021-11-12T11:28:31","date_gmt":"2021-11-12T10:28:31","guid":{"rendered":"https:\/\/zellerseyfert.com\/recht-der-fachkraefteeinwanderung\/arbeitnehmer\/"},"modified":"2022-03-21T16:13:24","modified_gmt":"2022-03-21T15:13:24","slug":"arbeitnehmer","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/zellerseyfert.com\/de\/kompetenzen\/recht-der-fachkraefteeinwanderung\/arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"5193\" class=\"elementor elementor-5193\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-24034a4 mb-section-medium mb-margin-bottom-75 elementor-reverse-mobile elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"24034a4\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-7338073\" data-id=\"7338073\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-39994c7 elementor-widget elementor-widget-image\" data-id=\"39994c7\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"image.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1920\" height=\"825\" src=\"https:\/\/zellerseyfert.com\/wp-content\/uploads\/Bild-farbig_Employee.jpg\" class=\"attachment-full size-full wp-image-3883\" alt=\"\" \/>\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-29cc9f3 mb-links-none elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"29cc9f3\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Aufenthaltsregelungen f\u00fcr (unselbstst\u00e4ndig t\u00e4tige) Fachkr\u00e4fte aus Drittstaaten<\/h2>\n<h3>Fachkr\u00e4fte mit abgeschlossener Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium)<\/h3>\n<p>Nach \u00a7 18a oder \u00a7 18b Abs. 1 AufenthG kann einer Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie bef\u00e4higt. Voraussetzungen f\u00fcr das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis sind:<\/p>\n<h5>Fachkraft mit Berufsausbildung<strong><br \/>\n<\/strong><\/h5>\n<p>Der jeweilige Antragsteller muss eine Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung sein. Der Begriff der Fachkraft ist in \u00a7 18 Abs. 3 AufenthG definiert und bezeichnet einen Ausl\u00e4nder, der eine inl\u00e4ndische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inl\u00e4ndischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausl\u00e4ndische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkannten ausl\u00e4ndischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). Eine qualifizierte Berufsausbildung ist jede staatlich anerkannte Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Ob es sich bei der entsprechenden T\u00e4tigkeit um eine staatlich anerkannte Berufsausbildung handelt, ergibt sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO). Das Bundesinstitut f\u00fcr Berufsbildung ver\u00f6ffentlicht regelm\u00e4\u00dfig ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, aus welchem sich eine entsprechende Anerkennung ergibt. Handelt es sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung, sondern um eine ausl\u00e4ndische Berufsqualifikation oder einen ausl\u00e4ndischen Bildungsabschluss, muss gem. \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG\u00a0 die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung oder die Vergleichbarkeit des ausl\u00e4ndischen Hochschulabschlusses festgestellt worden sein. Dies ist in der Regel durch einen Anerkennungsbescheid der zust\u00e4ndigen Anerkennungsstelle in Deutschland nachzuweisen.<\/p>\n<h5>Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots<\/h5>\n<p>Der Antragsteller muss des Weiteren ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen. Dies geschieht grunds\u00e4tzlich durch die Vorlage des Arbeitsvertrags. Regelm\u00e4\u00dfig kommt es auch vor, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines entsprechenden Vertrags von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abh\u00e4ngig macht. In diesem Fall reicht die blo\u00dfe (schriftliche) Zusage des Arbeitgebers.<\/p>\n<h5>\u00dcbereinstimmen von Qualifikation und Arbeitsplatzangebot<strong><br \/>\n<\/strong><\/h5>\n<p>Die jeweilige Qualifikation und das Arbeitsplatzangebot m\u00fcssen miteinander korrespondieren, d.h. ein Krankenpfleger darf nur im Bereich der Krankenpflege arbeiten und nicht etwa als Handwerker.<\/p>\n<h5>Vorliegen einer Berufsaus\u00fcbungserlaubnis<\/h5>\n<p>Das deutsche Recht schreibt f\u00fcr die Aus\u00fcbung bestimmter Berufe eine gesonderte Berufsaus\u00fcbungserlaubnis vor. F\u00fcr diese \u201creglementierten\u201d Berufe muss eine entsprechende Erlaubnis zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Reglementierte Berufe sind vor allem solche, bei denen ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen wird (z.B. Human-, Zahn-, und Veterin\u00e4rmedizin, Ingenieurwesen, Notariat oder Lehrberufe an staatlichen Schulen). Das Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung hat eine Website eingerichtet, welche mittels eines digitalen Assistenten durch das jeweils erforderliche Verfahren leitet.<\/p>\n<h5>Vorliegen der Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit<strong><br \/>\n<\/strong><\/h5>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit gem. \u00a7\u00a7 18 Abs. 2 Nr. 2, 39 AufenthG vor der Erteilung des Aufenthaltstitels zustimmen. Die Bundesagentur \u00fcberpr\u00fcft v. a. die \u00dcbereinstimmung des Arbeitsvertrages mit den gesetzlichen Vorgaben, etwa die Einhaltung der Mindesturlaubszeiten und H\u00f6chstarbeitszeiten. In bestimmten F\u00e4llen entf\u00e4llt diese Zustimmungspflicht, etwa bei wissenschaftlichem Personal (\u00a7 5 BeschV) oder bei einem l\u00e4ngerem Voraufenthalt in Deutschland (\u00a7 9 BeschV)<\/p>\n<h5>Lebensunterhaltssicherung und angemessene Altersversorgung<\/h5>\n<p>Bei der Erteilung der meisten Aufenthaltstitel ist es erforderlich, dass der Ausl\u00e4nder in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern (\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Im Falle der Erwerbsmigration bedeutet dies, dass durch die T\u00e4tigkeit ein ausreichendes Einkommen erzielt werden muss. Bei Personen \u00fcber 45 Jahre muss zus\u00e4tzlich eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden oder ein Bruttogehalt von mindestens 55 Prozent der j\u00e4hrlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt werden.<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-f8486ff mb-links-none elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"f8486ff\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2>Rechtsfolgen bei Bewilligung<\/h2>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr Fachkr\u00e4fte nach \u00a7 18a oder 18b AufenthG wird f\u00fcr die Dauer von vier Jahren erteilt. Wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis auf einen k\u00fcrzeren Zeitraum befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr diesen Zeitraum erteilt. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiter vor, kann die Aufenthaltserlaubnis verl\u00e4ngert oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.<\/p>\n<p>Wenn Sie eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit in Deutschland planen, das Antragsverfahren f\u00fcr die Aufenthaltserlaubnis nicht eigenst\u00e4ndig durchf\u00fchren m\u00f6chten oder noch weitere Fragen hierzu haben, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Wir unterst\u00fctzen auch Unternehmen bei der Planung von Eins\u00e4tzen ausl\u00e4ndischer Fachkr\u00e4fte sowie Fachkr\u00e4fte selbst, die aufenthaltsrechtliche Unterst\u00fctzung ben\u00f6tigen.<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufenthaltsregelungen f\u00fcr (unselbstst\u00e4ndig t\u00e4tige) Fachkr\u00e4fte aus Drittstaaten Fachkr\u00e4fte mit abgeschlossener Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) Nach \u00a7 18a oder \u00a7 18b Abs. 1 AufenthG kann einer Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer qualifizierten Besch\u00e4ftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie bef\u00e4higt. 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