In einem grundlegenden Urteil zur Pressefreiheit und ihrer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem insbesondere folgende zwei Punkte entschieden:
- In der Abwägung schutzwürdiger Belange der Presse an der Veröffentlichung von persönlichen Daten mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dadurch gemindert werden, dass die persönlichen Daten aufgrund von Presseberichten in früheren Jahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurden und weiterhin im Internet zugänglich sind.
- Eine Regelvermutung für den Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Pressefreiheit besteht nicht schon dann, wenn der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Rede steht.