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Urheberrechtsreform: Melodienschutz ist gerettet

Für den 22.03.2021 hatte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. zusammen mit Julia Neigel und Peter Maffay zu einer weiteren Besprechung zur anstehenden Urheberrechtsreform eingeladen. Dieses Mal fand die Besprechung in kleiner Runde unmittelbar im Bundesjustizministerium in Berlin statt, und zwar konkret in dem Saal, in dem Günter Schabowski am 09.11.1989 seine Pressekonferenz zur Reisefreiheit aus der DDR abhielt (Mohrenstraße 37 in Berlin).

In der knapp zwei Stunden andauernden Besprechung, an der auch Justiz-Staatssekretäre aus dem Bundesjustizministerium teilnahmen, betonten Julia Neigel, Peter Maffay und Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. ihr Anliegen, dass der Melodienschutz in Deutschland erhalten bleiben müsse. Denn gemäß dem bisherigen Entwurf der Bundesregierung war § 24 Abs. 2 UrhG, der den starren Melodienschutz vorsah, ersatzlos aus dem Urheberrechtsgesetz gestrichen worden. Rechtsanwalt Dr. Seyfert schlug dem Bundesjustizministerium folgende Fassung für einen neu zu gestaltenden § 24 UrhG vor:

㤠24 UrhG Melodienschutz

Ein neues Werk der Musik, welches erkennbar die Melodie aus einem bereits bestehenden Werk entnommen hat und bei sich zugrunde legt, darf nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden.“

Rechtsanwalt Dr. Seyfert hatte bereits zuvor, am 24.02.2021, dem Kulturausschuss des Deutschen Bundestages als einer von neun geladenen Sachverständigen die Überarbeitung des Gesetzesentwurfs und den Fortbestand des Melodienschutzes in Deutschland empfohlen. Deutschland wäre ansonsten das einzige Land in ganz Europa, das seine Melodien nicht mehr ausreichend schützen würde.

Bei unserem Treffen im Bundesjustizministerium am 22.03.2021 signalisierten die Justiz-Staatssekretäre uns bereits, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch überarbeitet werden würde und der Melodienschutz in die überarbeitete Fassung ausdrücklich integriert werden würde. Dies ist inzwischen auch tatsächlich geschehen. In einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 17.05.2021 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (Drucksache 19/27426) ist der Melodienschutz nun ausdrücklich in § 23 Abs. 1 UrhG integriert worden. Diese Vorschrift soll künftig folgendermaßen lauten:

㤠23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“ (Hervorhebung im Fettdruck von uns)

Rechtsanwalt Dr. Seyfert äußerte sich ausdrücklich zufrieden über diese Entwicklung. Auch künftig dürfen Melodienbearbeitungen und Melodienumgestaltungen also stets nur mit vorheriger Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden. Eine Melodienumgestaltung stellt es dabei insbesondere auch dar, wenn eine Melodie in ein anderes Lied integriert bzw. mit einer anderen Melodie verbunden wird.