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OLG Stuttgart: Die Betreiberin eines sozialen Netzwerks haftet erst ab Kenntniserlangung für Rechtsverletzungen Dritter

Die Betreiberin eines sozialen Netzwerks im Internet haftet für die von ihren Usern auf ihrer Plattform begangenen Rechtsverletzungen erst ab Kenntniserlangung und wenn sie nachfolgend den Verstoß nicht unverzüglich beseitigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2013 – Az.: 4 W 78/13).

Die Betreiberin des sozialen Netzwerks war vom Urheber eines Lichtbilds abgemahnt worden, weil einer ihrer User das betreffende Lichtbild ohne Einwilligung des Urhebers auf ihrer Onlineplattform gepostet hatte. Der Urheber forderte von der Betreiberin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie den Ersatz der Abmahnkosten. Google

Die Betreiberin des sozialen Netzwerks löschte daraufhin das betreffende Lichtbild von ihrer Plattform und erhob unmittelbar negative Feststellungsklage gegen den Urheber des Lichtbildes dergestalt, dass sie diesem gegenüber weder Unterlassung noch Auskunft noch Schadensersatz schulde.

Das LG Stuttgart sowie das OLG Stuttgart gaben der Klägerin jeweils Recht. Eine Rechtsverletzung liegt in derartigen Fällen erst ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Portalbetreiberin von der durch einen Dritten begangenen Rechtsverletzung vor und wenn sie es anschließend unterlässt, den Rechtsverstoß unverzüglich zu beseitigen.

Da im vorliegenden Fall das Lichtbild des Beklagten bereits nach wenigen Stunden gelöscht worden sei, habe die Klägerin nach – zutreffender – Auffassung des OLG Stuttgart alles Mögliche und Zumutbare getan und sei ihren rechtlichen Pflichten damit nachgekommen. Sie hat deshalb Rechte des Beklagten nicht verletzt und hafte daher auch nicht auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die negative Feststellungsklage war daher begründet.

Das OLG Stuttgart betonte dabei, dass auf eine unberechtigte Abmahnung hin unmittelbar negative Feststellungsklage erhoben werden kann. Die vorherige Ausbringung einer Gegenabmahnung sei nicht erforderlich. Der „Abmahner“ (Beklagter) musste deshalb wegen des verlorenen Prozesses die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des klägerischen Anwalts tragen.