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Arbeitsrecht Blog – Bundesarbeitsgericht zu Betriebsrentenfall und doppeltem Fristversäumnis

Prozessbevollmächtigte berechnet Revisionsfrist falsch und versäumt zudem Antrag auf Wiedereinsetzung.

Ein jetzt veröffentlichter Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zu einem Betriebsrentenfall (BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 AZR 640/13) stützt sich wesentlich auf den zweiten Halbsatz des § 74 Abs. 1 S. 2 ArbGG, nach dem die Frist zur Einlegung der Revision – unabhängig von der Zustellung des angegriffenen Urteils – mit Ablauf von 5 Monaten nach seiner Verkündung beginnt (vgl. dazu auch § 548 ZPO).