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Urheberrecht: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist vor kurzem in Kraft getreten und führt zu einigen bedeutsamen Änderungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende vier Änderungen:

Erstens: Der neue § 97a Abs. 2 UrhG regelt formale Anforderungen für eine urheberrechtliche Abmahnung. Die Abmahnung hat danach in klarer und verständlicher Weise Google

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter (z. B. sein Rechtsanwalt) abmahnt,

2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4. wenn in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Bedeutend ist die Rechtsfolge, wenn eine urheberrechtliche Abmahnung nicht diesen formalen Voraussetzungen entspricht: Eine solche gegen die formalen Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG verstoßende Abmahnung ist unwirksam. Für eine solche unwirksame Abmahnung kann der Abmahnende zudem auch keinen Aufwendungsersatz verlangen. Der unwirksam Abgemahnte braucht dem Abmahnenden also nicht seine Anwaltskosten zu ersetzen.

Zweitens: Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den formalen Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (z. B. Anwaltskosten) verlangen. Allerdings beschränkt § 97a Abs. 3 UrhG unter bestimmten Voraussetzungen den Aufwendungsersatzanspruch auf Gebühren in Höhe von 124,- Euro (entspricht Streitwert in Höhe von 1.000 Euro). Die Voraussetzungen für eine solche Beschränkung der Höhe der Anwaltsgebühren sind, dass der Abgemahnte ein Verbraucher ist, der nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Zudem darf die Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruchs im Einzelfall nicht unbillig sein.

Drittens: Neu ist ferner, dass der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Anwaltskosten) verlangen kann, soweit die Abmahnung unberechtigt oder wegen Nichteinhaltung der formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG unwirksam ist, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben selbstverständlich unberührt.

Viertens: In prozessualer Hinsicht besonders bedeutsam ist, dass der neu eingefügte § 104a UrhG den sog. fliegenden Gerichtsstand für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen einen Verbraucher ausschließt. Der Verbraucher muss nun stets an seinem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort verklagt werden.

Die vorstehenden Änderungen sind am 09.10.2013 in Kraft getreten.