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OLG Bamberg: „Kunden werben Kunden!“-Aktion einer Apotheke zulässig

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine „Kunden werben Kunden!“-Aktion einer Apotheke heilmittelwerberechtlich grundsätzlich zulässig ist (OLG Bamberg, Urt. v. 09.10.2013 – Az.: 3 U 48/13).

Eine von einem Verbraucherschutzverband verklagte Apotheke bot ihren Kunden für die Werbung eines Neukunden einen Einkaufsgutschein in Höhe von 5,- Euro an. Dieser Einkaufsgutschein konnte nur für den Erwerb rezeptfreier Produkte und erst ab einem Einkaufswert von 20,- Euro eingelöst werden. Google

Der klagende Verbraucherschutzverband sah durch diese Werbeaktion Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes verletzt (konkret: § 7 HWG), da es sich im konkreten Fall um produktbezogene Absatzwerbung handle. Es liege ferner eine unangemessene unsachliche Einflussnahme im Sinn des § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) vor.

Dieser Auffassung ist das LG Coburg in der ersten Instanz nicht gefolgt. Das OLG Bamberg schloss sich in der zweiten Instanz nun der Auffassung des LG Coburg an und bestätigte die Klageabweisung. Das OLG Bamberg stufte die Werbekampagne der Apotheke als bloße unternehmensbezogene Imagewerbung ein, die auch nach den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) erlaubt ist. Zutreffend führt das OLG Bamberg aus, dass das Heilmittelwerbegesetz (HWG) grundsätzlich nur die produktbezogene Werbung verbietet, nicht jedoch die allgemeine Firmenpräsentation oder die bloße unternehmensbezogene Imagewerbung.

Da im vorliegenden Fall durch die Werbeaktion der Apotheke kein konkretes Produkt beworben wurde, werde – so die Richter des OLG Bamberg – ausschließlich das Image der Apotheke gefördert.

Das OLG Bamberg führte als Begründung ferner aus, dass in der Auslobung eines Einkaufgutscheines zwar die Ankündigung eines Preisnachlasses (Barrabatts) enthalten sei. Selbst wenn man eine produktbezogene Absatzwerbung annähme, wäre nach Auffassung des OLG Bamberg ein solcher Einkaufsgutschein jedoch als Barrabatt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG zulässig und würde entsprechend auch keine unangemessene unsachliche Einflussnahme im Sinn des § 4 Nr. 1 UWG darstellen.

Das OLG Bamberg hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zugelassen.