Litigationblog

Fall aus dem internationalen Wirtschaftsrecht: Ein koreanisches und ein französisches Unternehmen streiten sich vor dem LG Köln

Wegen der vielen Gerichtstermine, die genauso wie meine Mandanten stets Vorrang haben, komme ich erst jetzt wieder dazu, am Litigationblog weiterzuschreiben. Ich hatte vor kurzem ein südkoreanisches Unternehmen in einem Eilverfahren vor dem Landgericht Köln vertreten. Das Landgericht Köln hatte gegen das südkoreanische Unternehmen – ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne dass dieses bereits anwaltlich vertreten war – eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Unternehmen verbot, bestimmte Luxusprodukte der Antragstellerin im Wege des öffentlichen Homeshopping in Südkorea an Verbraucher zu verkaufen. Die Antragstellerin ist ein bekanntes Unternehmen mit Sitz in Frankreich, das diese Luxusprodukte herstellt. Beide Parteien hatten in ihrem Rahmenvertrag den Gerichtsstand Köln vereinbart.

Auf Grund der einstweiligen Verfügung sind die Luxusprodukte in Südkorea in Beschlag genommen worden. Dem südkoreanischen Unternehmen drohte ein Schaden in Höhe von mehreren Millionen Euro. In dieser Situation wurde ich vom südkoreanischen Unternehmen mandatiert. Nach Durchsicht der Vertragsunterlagen und sonstiger Korrespondenz in der Geschäftsbeziehung kamen wir zum Ergebnis, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln einzulegen. Die einstweilige Verfügung sowie die Beschlagnahme der Luxusprodukte in Südkorea waren aus unserer Sicht zu Unrecht erfolgt.

Auf Grund unseres Widerspruchs erzwangen wir eine mündliche Verhandlung. Wir legten dem Landgericht Köln zahlreiche Glaubhaftmachungsmittel vor, die die Berechtigung unserer Mandantin zum Vertrieb der Luxusprodukte der Antragstellerin im Wege des öffentlichen Homeshopping in Südkorea glaubhaft machten. Das Landgericht Köln gab uns – in einem intensiv geführten Verfahren – letztendlich Recht und hob die von ihm erlassene einstweilige Verfügung wieder auf. Neben der Freigabe der Luxusprodukte zugunsten unserer Mandantin, hatte die Gegenseite unserer Mandantin unter anderem auch sämtliche Prozesskosten zu erstatten.