Litigationblog

BPatG: Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch trotz fehlenden rechtskräftigen Abschlusses eines Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt zulässig sein

Das Bundespatentgericht in München (BPatG) hatte im vorliegenden Fall unter anderem die Frage zu entscheiden, ob eine Patentnichtigkeitsklage unter bestimmten Voraussetzungen – trotz des an sich entgegenstehenden § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG – auch bereits dann zulässig sein kann, wenn ein Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BPatG, Urt. v. 28.05.2013 – Az.: 3 Ni 2/11 (EP)).

Die Beklagte im vorliegenden Fall ist eingetragene Inhaberin eines beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents (Streitpatent). Das Streitpatent, über dessen Nichtigkeit das BPatG im vorliegenden Fall zu entscheiden hatte, betrifft „Zirkonoxidpulver, Verfahren zu seiner Herstellung, und seine Verwendung für Zirkonoxidkeramiken“. Die Klägerin macht gegen das Streitpatent die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit sowie der fehlenden Ausführbarkeit geltend. Google

Die Klägerin ist der Ansicht, die Patentnichtigkeitsklage sei zulässig, obwohl die Entscheidung der Einspruchsabteilung beim EPA über eine notwendige Anpassung der Beschreibung des europäischen Patents noch nicht rechtskräftig ist, da die Einspruchsabteilung das Streitpatent mit der antragsgemäßen Fassung der Beschreibung aufrecht erhalten habe und die Einsprechenden auf Rechtsmittel verzichtet hätten.

Das BPatG folgte der Auffassung der Klägerin, dass die Patentnichtigkeitsklage im vorliegenden Fall zulässig sei. Die Sperrwirkung des auch in Bezug auf europäische Patente anwendbaren § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Beschwerdekammer des EPA habe über den Einspruch und die Aufrechterhaltung des Streitpatents mit eingeschränkten Ansprüchen rechtskräftig entschieden, die Sache jedoch zur Entscheidung über die Anpassung der Beschreibung an die Einspruchsabteilung beim EPA zurückverwiesen. Die inzwischen ergangene Entscheidung der Einspruchsabteilung beim EPA sei zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des BPatG im vorliegenden Fall noch nicht rechtskräftig geworden. Dies stünde im vorliegenden Fall der Zulässigkeit der Klage jedoch nicht entgegen.

Zwar ergehe im Falle der Zurückverweisung zur Anpassung der Beschreibung die endgültige Entscheidung über den Bestand des Patents erst durch eine Entscheidung der Einspruchsabteilung, die das Einspruchsverfahren formal abschließen würde, so dass die Patentnichtigkeitsklage beim BPatG grundsätzlich vor Rechtskraft dieser Entscheidung noch nicht zulässig sei. Im hier vorliegenden Fall, in dem die Einspruchsabteilung das Streitpatent mit der antragsgemäßen Fassung der Beschreibung aufrecht erhalten hat und die Einsprechenden auf Rechtsmittel verzichtet haben, sah das BPatG aber einen Ausnahmefall, in dem unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG eine Abweichung vom vorgenannten Grundsatz geboten sei. Die Regelung des § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG würde dem Umstand Rechnung tragen, dass das nationale Patentnichtigkeitsverfahren zu einer endgültigen Vernichtung des deutschen Teils des betreffenden europäischen Patents führen könne, jedoch vor Abschluss des Einspruchsverfahrens regelmäßig noch gar nicht feststünde, welchen Inhalt das europäische Patent letztlich haben wird. Dies würde nicht nur für die Fassung der Ansprüche gelten, sondern auch für die Fassung der Beschreibung. Abgesehen davon, dass die endgültige Fassung der Beschreibung zur Auslegung oder Interpretation der Patentansprüche heranzuziehen sei, sei diese auch für die Beurteilung der Ausführbarkeit im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung notwendig. Außerdem könne der Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren den Gegenstand des Streitpatents nicht in der Form beschränken, dass gerade auch aus einem umstrittenen Teil der Beschreibung Merkmale in die Patentansprüche aufgenommen werden, solange der endgültige Wortlaut der Beschreibung noch nicht feststeht.

Der Regelungszweck nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG sei bei der vorliegenden Fallgestaltung aber erfüllt, da die im Einspruchsverfahren bereits ergangene abschließende Entscheidung von den Einsprechenden wegen ihres Rechtsmittelverzichts nicht mehr angegriffen werden könne und – weil dem Antrag der Patentinhaberin in vollem Umfang stattgegeben wurde – auch deren Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig wäre. Es bestünde darum hier – anders als im Normalfall – eine gesicherte Basis für die Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren. In diesem Zusammenhang sei außerdem zu berücksichtigen, dass § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG auch der Prozessökonomie und Entlastung der nationalen Rechtsprechungsorgane dienen solle, was gegen eine rein formalistische Betrachtungsweise spricht, die lediglich zu einer Verfahrensverzögerung führen würde.

Im Ergebnis hatte die Patentnichtigkeitsklage dann trotzdem keinen Erfolg, da das BPatG die Klage nicht als begründet ansah. Das Streitpatent war aus Sicht des BPatG patentfähig und ausführbar.