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BGH: Konkretisierung des kennzeichenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs – TÜV I

BGH: Konkretisierung des kennzeichenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs – TÜV I

12.01.2014 von RA Dr. Christian Seyfert, LL.M. (San Francisco, GGU)

Obwohl die TÜV I-Entscheidung des BGH (Hinweisbeschluss des BGH vom 24.03.2011) vor weniger als drei Jahren ergangen ist, ist sie inzwischen zu einem Klassiker unter Prozessanwälten mit dem Schwerpunkt „gewerblicher Rechtsschutz“ geworden. Der BGH bestimmte in diesem Hinweisbeschluss den Streitgegenstandsbegriff im gewerblichen Rechtsschutz neu und gab seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach alternative Klagehäufungen zulässig waren. Ich möchte wegen der enormen Relevanz die TÜV I-Entscheidung des BGH nachfolgend im Volltext zitieren, wobei ich besonders wichtige Stellen durch Fettdruck / Kursivdruck hervorgehoben habe. Google

BGH, Hinweisbeschluss v. 24.03.2011 – Az.: I ZR 108/09 – TÜV I:

I. Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen der beanstandeten Benutzung der Bezeichnung TÜV aus den drei Klagemarken und ihrem Unternehmenskennzeichen hergeleitet und eine Verletzung dieser Kennzeichen durch eine identische Verwendung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG) und durch eine Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung ihrer bekannten Kennzeichen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG) geltend gemacht. Eine Reihenfolge, in der die Prüfung erfolgen soll, hat sie nicht bestimmt.

1. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren danach auf verschiedene Streitgegenstände gestützt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 154, 342 [347f.] = GRUR 2003, 716 – Reinigungsarbeiten). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, GRUR 2001, 755 [756f.] = WRP 2001, 804 – Telefonkarte; GRUR 2007, 1066 Rdnr. 60 = WRP 2007, 1466 – Kinderzeit; GRUR 2007, 1071 Rdnr. 56 = WRP 2007, 1461 – Kinder II; zum UrheberR: BGH, GRUR 2007, 691 Rdnr. 17 = WRP 2007, 996 – Staatsgeschenk). Zu erwägen ist auch, ob mehrere Streitgegenstände trotz gleichen Klagebegehrens nicht auch bei einem einzelnen Kennzeichenrecht vorliegen können. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutzes nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG als auch wegen Bekanntheitsschutzes nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht, könnte es sich um zwei Streitgegenstände handeln, weil zur Begründung der Ansprüche Lebenssachverhalte vorgetragen werden müssen, die sich grundlegend unterscheiden (vgl. Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, UrheberR, MedienR, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rdnr. 698).

b) Im Streitfall liegen danach unterschiedliche Streitgegenstände jedenfalls insoweit vor, als die Klägerin aus vier Klagezeichen vorgeht. Darüber hinaus kommen möglicherweise auch insoweit verschiedene Streitgegenstände in Betracht, als die Klägerin einerseits Ansprüche wegen Verwechslungsgefahr der Kollisionszeichen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG) und andererseits wegen einer Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung bekannter Kennzeichen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG) verfolgt. Dass im Verhältnis zum Verwechslungsschutz – wie die Anschlussrevision meint – die Geltendmachung identischer Verletzungen der Marken i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und die identische Benutzung des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2 Fall 1 MarkenG weitere Streitgegenstände darstellen, begegnet dagegen Bedenken und ist eher zu verneinen. Die Frage kann derzeit aber offenbleiben.

c) Der Senat geht davon aus, dass die verschiedenen Streitgegenstände von der Klägerin in den Vorinstanzen nicht kumulativ, sondern alternativ geltend gemacht worden sind. In der Revisionsinstanz kann die Klägerin nicht mehr von der alternativen zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist (vgl. BGHZ 170, 152 Rdnr. 30 = NJW 2007, 909).

2. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Kläger ein einheitliches Klagebegehren alternativ auf mehrere Streitgegenstände stützen und dem Gericht die Auswahl des Klagegrundes überlassen kann. Teilweise wird angenommen, die alternative Klagehäufung sei zulässig. Mehrere prozessuale Ansprüche sollen danach unter der auflösenden Bedingung geltend gemacht werden können, dass einem von ihnen stattgegeben wird (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2008, 55 – deutsche City-Post; OLG Köln, GRUR-RR 2010, 202 – Rotes Sparbuch für Gewinner; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rdnr. 23a; Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 260 Rdnr. 15; Götz, GRUR 2008, 401 [407]; Bergmann, GRUR 2009, 224 [225]; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 1009 [1012]; Schwippert, in: Festschr.f. Loschelder, 2010, S. 345 [348ff.]). Nach dieser Ansicht muss das Gericht bei einer alternativen Klagehäufung über sämtliche Streitgegenstände entscheiden, wenn es die Klage ganz oder teilweise abweist. Dagegen kann es sich bei einer die Klage zusprechenden Entscheidung darauf beschränken, einen der Klagegründe, den es als durchgreifend erachtet, auszuwählen und die Entscheidung auf diesen Klagegrund zu stützen, der dementsprechend allein in Rechtskraft erwächst (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1279).

Nach anderer Ansicht soll die alternative Klagehäufung unzulässig sein (vgl. OLG München, OLG-Report 2003, 37; OLG-Report 2003, 179; OLG Hamm, Urt. v. 3.8.2009 – 8 U 237/07, BeckRS 2009, 25394 = juris Rdnr. 66; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.10.2008 – 7 U 82/07, BeckRS 2010, 09681 = juris Rdnr. 13; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 260 Rdnr. 7; Schwab, Der Streitgegenstand im Zivilprozess, 1954, S. 90; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 260 Rdnr. 24; Wieczorek/Schütze/Büscher, § 322 Rdnr. 139; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einl. Rdnr. 74; Zöller/Greger, § 260 Rdnr. 5; Berneke, WRP 2007, 579 [585f.]). Auch bei einem einheitlichen Rechtsschutzbegehren soll die alternativ auf verschiedene Klagegründe gestützte Klage nicht hinreichend bestimmt sein.

Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, nicht beanstandet (vgl. BGH, GRUR 2001, 453 [455] = NJW-RR 2001, 684 = WRP 2001, 400 – TCM-Zentrum; GRUR 2008, 258 = WRP 2008, 232 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 – Stofffähnchen; GRUR 2010, 642 – WM-Marken). Er stimmt jedoch nunmehr der zuletzt genannten Ansicht zu.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342 [349] = GRUR 2003, 716 – Reinigungsarbeiten). Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BGH, NJW-RR 2005, 216). Hierfür ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Bekl. den Willen des Klägers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 639 [640]). Der Kläger muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Der BGH sieht es deshalb als unabdingbar an, dass bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. BGH, NJW 2000, 3718 [3719]; NJW 2008, 3142 Rdnr. 7). Der Kläger kann die Auswahl, über welche selbstständigen Ansprüche bis zur Höhe der eingeklagten Forderung entschieden werden soll, nicht dem Gericht überlassen (BGH, NJW 1984, 2346 [2347]).

Nichts anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegehrens zu gelten, das aus mehreren Schutzrechten oder mehreren wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen hergeleitet wird, sofern sie verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) bilden und nicht kumulativ verfolgt werden. In einem solchen Fall muss der Kläger, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will. Für den Beklagten bleibt ansonsten bis zu einem Urteil bei einer alternativen Klagehäufung unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Die Frage, ob der Beklagte nur auf Grund eines Streitgegenstands oder auf Grund mehrerer Streitgegenstände verurteilt wird, ist für die Reichweite der Verurteilung aber von Bedeutung. Hat das Gericht etwa einen Verbotsausspruch auf mehrere Kennzeichenrechte der klagenden Partei gestützt – wie dies im Streitfall geschehen ist –, lässt das Erlöschen eines der Kennzeichenrechte den Verbotsausspruch unberührt. Dagegen kann der Beklagte mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen einen Unterlassungstitel vorgehen, wenn die Verurteilung nur auf ein Kennzeichenrecht gestützt und dieses erloschen ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 156 Rdnrn. 28f. = NJW-RR 2010, 462 = WRP 2010, 266 – EIFEL-ZEITUNG). Nichts anderes gilt, wenn das Klagebegehren auf das Verbot einer bestimmten Werbung gerichtet ist, die der Kläger alternativ unter mehreren Gesichtspunkten, die selbstständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) darstellen, als unlauter beanstandet. Auch in einem solchen Fall entscheidet das Gericht mit der Auswahl des Streitgegenstands über die Reichweite des Verbots. Denn je nachdem, auf welchen Streitgegenstand das Gericht das Verbot der einheitlichen Werbung stützt, beurteilt sich, was der Beklagte an der beanstandeten Werbung ändern muss, um nicht gegen das ausgesprochene Verbot zu verstoßen. Mit dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist aber nicht zu vereinbaren, dass die Reichweite des Verbots der Wahl des Gerichts überlassen bleibt.

b) Für die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung spricht auch der allgemeine Rechtsgedanke der „Waffengleichheit” der Parteien im ProzessDie alternative Klagehäufung benachteiligt den Beklagten in seiner Rechtsverteidigung im Verhältnis zum Kläger. Der Beklagte muss sich, will er nicht verurteilt werden, gegen sämtliche vom Kläger im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) zur Wehr setzen. Dagegen kann der Kläger sein Klagebegehren auf eine Vielzahl von prozessualen Ansprüchen stützen, ohne dass für ihn damit ein zusätzliches Prozesskostenrisiko verbunden ist. Der Beklagte hat auch dann die gesamten Prozesskosten zu tragen, wenn der Kläger im Rahmen des einheitlichen Klagebegehrens nur mit einem aus einer Vielzahl alternativ zur Entscheidung gestellter Streitgegenstände durchdringt. In der Praxis führt dies bei einem Vorgehen aus Schutzrechten und bei der Verfolgung von Ansprüchen auf Grund wettbewerbsrechtlicher Tatbestände wegen des fehlenden zusätzlichen Prozesskostenrisikos zu einer Häufung von Streitgegenständen (vgl. etwa BGH, GRUR 2010, 642 = WRP 2010, 764 – WM-Marken). Bestimmt der Kläger die Reihenfolge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen hat, erschließt sich dem Beklagten auch nicht ohne Weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenständen er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss.

c) Die Rechtsprechung des BGH steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der V. Zivilsenat hat eine alternative Klagehäufung zwar bei einer Mehrheit von Klagegründen in einem Fall zugelassen, in dem der Kläger seine Ansprüche sowohl auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch als auch auf einen verschuldensabhängigen Deliktsanspruch gestützt hat (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 1374). In diesem Zusammenhang hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ansprüche nicht nur von den Voraussetzungen, sondern auch von den Folgen verschieden waren und der Kläger den Anspruch nur einmal geltend machen wollte (vgl. BGHZ 111, 158 [167] = NJW 1990, 1910; NJW-RR 1997, 1374). Davon kann aber bei den hier fraglichen Fällen der alternativen Klagehäufung keine Rede sein, die auf identische Folgen gerichtet sind und bei denen der Kläger die nicht beschiedenen Streitgegenstände in einem weiteren Prozess aufgreifen kann (vgl. BGHZ 166, 253 Rdnr. 23 = GRUR 2006, 421 – Markenparfümverkäufe).

3. Da der Senat die alternative Klagehäufung in der Vergangenheit nicht beanstandet hat, müssen die Parteien Gelegenheit haben, zur Frage der Zulässigkeit der alternativen Klagehäufung Stellung zu nehmen (§ 139 ZPO). Die Klägerin muss zudem die Möglichkeit erhalten anzugeben, in welcher Reihenfolge sie ihr Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände stützt. Eine entsprechende Klarstellung wäre bereits in der Klage geboten gewesen. Sie kann aber noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. BGHZ 11, 192 [195] = NJW 1954, 757; ZZP 78 [1960] 463 [465]). Die klagende Partei ist grundsätzlich in der Bestimmung der Reihenfolge frei, in der sie die unterschiedlichen Streitgegenstände zur Überprüfung stellt. Eine Einschränkung in der Wahl der Reihenfolge kann sich aber in der Revisionsinstanz nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben ergeben (vgl. BVerfGE 104, 220 = NJW 2002, 2456; BGHZ 43, 289 [292] = NJW 1965, 1532; BGHZ 112, 345 [349] = NJW 1991, 1176). Die Klägerin kann danach daran gehindert sein, in der Revisionsinstanz ihre Ansprüche in erster Linie auf einen Streitgegenstand zu stützen, den das Berufungsgericht bei der bislang unbeanstandet gebliebenen alternativen Klagehäufung seiner Verurteilung nicht zu Grunde gelegt hat. Denn wählt die Klagepartei in der Revisionsinstanz vorrangig einen Streitgegenstand aus, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, weil die Partei dem Berufungsgericht die Auswahl zwischen den Streitgegenständen überlassen hatte, macht dies eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erforderlich, die vermieden werden kann, wenn die Klägerin das Klagebegehren vorrangig aus einem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung zu Grunde gelegt hat.

Nachdem das Berufungsgericht sich nur mit Ansprüchen auf Grund des Bekanntheitsschutzes der deutschen Marken Nr. 1005648 und Nr. 30412680.2 und des Unternehmenskennzeichens der Klägerin befasst, nur hierzu Feststellungen getroffen und die Verurteilung der Beklagten nur hierauf gestützt hat, wird es unter diesen Umständen naheliegen, dass die Klägerin diese Streitgegenstände – gestaffelt – in erster Linie zur Beurteilung durch das Revisionsgerichts stellt.

II. Zur Stellungnahme – auch zur Frage, ob der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden kann – wird eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses bestimmt.“