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BGH: Keine Regelvermutung für den Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen gegenüber der Pressefreiheit

In einem grundlegenden Urteil zur Pressefreiheit und ihrer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem insbesondere folgende zwei Punkte entschieden:

– In der Abwägung schutzwürdiger Belange der Presse an der Veröffentlichung von persönlichen Daten auf der einen Seite mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der anderen Seite kann das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dadurch gemindert werden, dass die persönlichen Daten aufgrund von Presseberichten in früheren Jahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurden und weiterhin im Internet zugänglich sind.

– Eine Regelvermutung für den Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Pressefreiheit besteht nicht schon dann, wenn der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Rede steht.

(BGH, Urt. v. 05.11.2013 – Az.: VI ZR 304/12)

Die Klägerin, Mascha S., begehrt von der Beklagten, die Veröffentlichung zu unterlassen, sie sei die Tochter von Günther J. Im Jahr 2000 wurde die Klägerin von dem Fernsehmoderator Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J. als Kind angenommen. Bis in das Jahr 2008 wurde in mehreren Presseveröffentlichungen darüber unter Nennung des Vornamens und des Alters der Klägerin berichtet. Bei Eingabe des Suchbegriffes »Mascha S.« in die Suchmaschine Google wurden zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts 2430 Treffer erzielt. Um zu verhindern, dass das Kindschaftsverhältnis zu Günther J. schon aufgrund des Familiennamens offenbar würde, bestimmten die Eheleute, dass die Klägerin den Familiennamen S. trägt. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift »Viel Spaß« aus Anlass der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. einen Beitrag über die Eltern der Klägerin mit der Überschrift »Ehekrise«. Darin wurden der Umgang der Eheleute miteinander bei öffentlichen Auftritten und die Auswirkung der starken beruflichen Beanspruchung von Günther J. auf die ehelichen Beziehungen thematisiert. Die familiären Aufgaben von Thea S.-J. werden unter anderem wie folgt beschrieben:

»Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder:

Die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10).«

Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung, da sie durch Nennung ihres Vornamens, Alters sowie die Angabe des vollen Namens ihrer Eltern als Tochter von Günther J. erkennbar werde. Eine Abmahnung blieb erfolglos. Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klägerin in den Vorinstanzen noch Recht gegeben. Mit der Revision beim BGH hatte die Beklagte jedoch in vollem Umfang Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen. Google

Nach Auffassung des BGH entspreche es der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen. Im Streitfall sei als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Es gehe über den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen hinaus und gebe ihm die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiere und erweitere den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasse die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Seine Schranken seien in der Wechselwirkung mit den Rechten anderer und den Bedürfnissen der sozialen Gemeinschaft zu finden. Der Einzelne habe keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über »seine« Daten. Er entfalte seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stelle die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden könne.

Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft sei im Sinne einer Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb müsse der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.

Grundsätzlich obliege es zwar dem Grundrechtsträger, seine Kommunikationsbeziehungen zu gestalten und in diesem Rahmen darüber zu entscheiden, ob er bestimmte Informationen preisgebe oder zurückhalte. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewähre dem Einzelnen im privatrechtlichen Umgang jedoch nicht ein unbeschränktes dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen. Es werde nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr könne im privatrechtlichen Bereich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grenze in den Rechten Dritter finden. Die Grenzen seien dann im Wege einer Gesamtabwägung der betroffenen Grundrechtspositionen auszuloten.

Im Streitfall stehe der Persönlichkeitsschutz im Spannungsverhältnis zu der grundgesetzlich garantierten Meinungs- und Pressefreiheit. Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane verletzt nach Auffassung des BGH dabei nicht in jedem Fall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des davon Betroffenen. Es müsse nicht gewährleistet werden, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden könne, wenn und wie er es wünsche. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehöre zwar die Befugnis des Einzelnen selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten gegenüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Person verfügt werden kann. Die dem Grundrechtsträger hiermit eingeräumte ausschließliche Rechtsmacht erstrecke sich jedoch allein auf die tatsächlichen Grundlagen seines sozialen Geltungsanspruchs. So könne sich auf das Recht, gegen seinen Willen nicht zum Objekt einer öffentlichen Berichterstattung gemacht zu werden, jedenfalls nicht derjenige Grundrechtsträger berufen, der sich in freier Entscheidung der Medienöffentlichkeit aussetzt. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne der Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleiste das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Trete der Einzelne in Kommunikation mit anderen, wirke er durch sein Verhalten auf andere ein oder berühre er auf sonstige Weise Belange anderer oder des Gemeinschaftslebens, können Informationsinteressen vorhanden sein, denen gegenüber den persönlichen Belangen der Vorrang einzuräumen ist. Der Konflikt zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Meinungs- und Pressefreiheit sei dann in einem möglichst schonenden Ausgleich zueinander im Wege einer Güter- und Interessenabwägung zu lösen.

Der BGH kam in seinem Urteil zum Ergebnis, dass der Persönlichkeitsschutz der Klägerin im konkreten Einzelfall hinter dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung zurücktreten muss. Zweifellos berühre die Veröffentlichung der Abstammung, des Vornamens und des Alters die Klägerin in ihrem Recht auf informationelle SelbstbestimmungAuch sei der Grundrechtsschutz der Klägerin verstärkt, weil es sich bei ihr um ein Kind handelt. Kinder würden eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten. Ihre Persönlichkeitsentfaltung könne durch eine Berichterstattung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes könne dabei nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern könne schon dann gegeben sein, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder dass es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, müsse deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfahre durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG eine Verstärkung, die den Staat dazu verpflichte, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehöre. Dies gelte auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind.

Auch nach Auffassung des BGH bleibt es allerdings zutreffend, dass die Presse bei der Nennung des Namens von Kindern in der Berichterstattung besondere Rücksicht auf die Beteiligten zu nehmen hat. Das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit der Betroffenen gebiete der Presse, hier mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden kann. Im Streitfall haben die Eltern der Klägerin deren besonderem Schutzbedürfnis dadurch Rechnung getragen, dass sie den Geburtsnamen der Mutter (S.) und nicht des »berühmten« Vaters (J.) zum Familiennamen der Klägerin bestimmten und diese von öffentlichen Auftritten fernhielten. Gleichwohl seien Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin durch die Presseberichterstattung über die Adoption, die sich zum Teil auf Äußerungen des Vaters der Klägerin stützte, im Jahr 2000 öffentlich bekannt geworden. Das Landgericht hatte in der ersten Instanz festgestellt, dass diverse Presseveröffentlichungen aus den Jahren 2006 bis 2008 erwähnen, dass Günther J. im Jahr 2000 das aus Russland stammende Mädchen Mascha adoptierte. Bei Eingabe des Suchbegriffes »Mascha S.« in der Suchmaschine Google seien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts 2430 Treffer erzielt worden. Danach könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin aufgrund des Zeitablaufs die von ihr beanspruchte Anonymität bereits wiedererlangt habe. Vielmehr seien ihre Daten weiterhin in der Öffentlichkeit präsentDie Berichterstattung betreffe Umstände, die von jedermann mithilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden könnten.

Demgegenüber könne sich die Beklagte auf das Recht der Meinungs- und Medienfreiheit berufen, auch wenn die Veröffentlichung der Daten den Bericht über die Ehe der Eltern der Klägerin lediglich in seinem Unterhaltungswert aufwerte. Unterhaltende Beiträge seien ein zulässiger wesentlicher Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt werde, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein könne. Allerdings bedürfe es bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maße der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. Eine Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Pressefreiheit, sobald schutzbedürftige Interessen von Kindern und Jugendlichen in Rede stehen, sei jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert.

Bei der hiernach gebotenen Abwägung der betroffenen Rechtspositionen überwiege im Streitfall das Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung den Schutz des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. Ausschlaggebend wirke sich bei der im Zuge der Abwägung gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstand aus, dass die mitgeteilten Daten bereits vor der Veröffentlichung einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren. Hinzu komme, dass die persönlichen Daten der Klägerin im Zeitpunkt der angegriffenen Veröffentlichung im Internet zugänglich waren. Selbst wenn die vorhergehenden Veröffentlichungen teilweise gegen den Willen der Klägerin bzw. den Willen der für sie verantwortlichen sorgeberechtigten Eltern erfolgt wären, sei der damit verbundene Wegfall der Anonymität rechtlich nicht unbeachtlich. Die Sicht der Öffentlichkeit auf die betroffene Person sei dann schon gegeben und werde wesentlich durch die bereits vorhandenen Informationen mitgeprägt. Das Gewicht des Eingriffs durch die Weiterverbreitung einer bereits bekannten Information sei mithin gegenüber dem Ersteingriff im Allgemeinen verringert.

Danach müsse sich die Beklagte nicht darauf verweisen lassen, über die Klägerin nur in einer Weise zu berichten, die sie für dritte Personen nicht erkennbar mache. Die angegriffene Veröffentlichung tangiere zwar das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung, doch habe sie die Beeinträchtigung hinzunehmen, zumal über die Veröffentlichung hinausgehende Rechtsbeeinträchtigungen nicht ersichtlich seien.