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Benennung als Schiedsgutachter durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

Eigentlich ist man als Rechtsanwalt kein Richter. In besonderen Fällen werden Rechtsanwälte aber zur verbindlichen Entscheidung als Schiedsgutachter benannt, wenn dies die streitenden Parteien vertraglich so festgelegt haben.

Vor kurzem wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Schiedsgutachter im Bereich Urheber- und Medienrecht zur konkreten Fallentscheidung benannt. Im konkreten Fall musste ich dann nach § 18 ARB verbindlich darüber entscheiden, ob eine Rechtsschutzversicherung Kostendeckung für die Durchführung eines Berufungsverfahrens geben musste. Eine Kostendeckung ist dem Versicherungsnehmer unter anderem dann zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg für ein Berufungsverfahren besteht.

Im konkreten Berufungsverfahren, das ich bewerten musste, geht es um die Frage, ob ein bestimmter Spielfilm in der ARD und den Dritten Programmen ausgestrahlt werden darf oder dies wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer im Spielfilm erkennbar dargestellten Person nicht zulässig ist. Die widerstreitenden Interessen sind hier im Einzelnen gegeneinander abzuwägen: Kunstfreiheit und Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der anderen Seite.